Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
Stand: 14.10.2023
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-1 (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-2 (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.
Wird zitiert von 5 Entscheidungen zu § 4 PAuswG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VG Halle, 10.07.2024 – 1 A 178/22 HALZitiert von 1
- BGH, 27.03.2019 – XII ZB 345/18Elterliche Sorge: Anspruch eines Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses; berechtigte Besorgnis hinsichtlich einer Entführung des Kindes ins AuslandZitiert von 7
- KG, 11.07.2023 – 2 ORs 23/23, 2 ORs 23/23 - 121 Ss 100/23
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 20.04.2005 – 6 A 153/03Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.11.2023 in Kraft
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 8. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 271)
BGBl. 2023 I Nr. 271
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 13 1. 5. 2025 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. 2020 I S. 2744
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03.12.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 3. Dezember 2020 (BGBl. I 2744)
BGBl. I S. 2744
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 geändert durch Artikel 80 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1328)
BGBl. 2020 I S. 1328
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.