Gesetze / Personalausweisgesetz
PAuswG§ 4 Eigentum am Ausweis; Ausweishersteller; Vergabestelle für Berechtigungszertifikate
Stand: 14.10.2023
Wird zitiert von 5
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- VG Halle, 10.07.2024 – 1 A 178/22 HALZitiert von 1
- BGH, 27.03.2019 – XII ZB 345/18Elterliche Sorge: Anspruch eines Elternteils auf Herausgabe des Kinderreisepasses; berechtigte Besorgnis hinsichtlich einer Entführung des Kindes ins AuslandZitiert von 7
- KG, 11.07.2023 – 2 ORs 23/23, 2 ORs 23/23 - 121 Ss 100/23
- LG Köln, 30.06.2023 – 101 KLs 5/23Zitiert von 1
- VG Osnabrück, 20.04.2005 – 6 A 153/03Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-1 (1) Niemand darf mehr als einen auf seine Person ausgestellten gültigen Ausweis der Bundesrepublik Deutschland besitzen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-2 (2) Ausweise sind Eigentum der Bundesrepublik Deutschland.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/PAuswG/4#abs-3 (3) Das Bundesministerium des Innern und für Heimat bestimmt
und macht deren Namen jeweils im Bundesanzeiger bekannt. Dies gilt nicht für Geräte zur Aufnahme und elektronischen Erfassung von Lichtbildern nach Satz 1 Nummer 2, die im Rahmen einer Antragstellung beim Auswärtigen Amt gefertigt werden.