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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2281

BGBl. 2021 I S. 2281 · 28.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2021, Seite 2281 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2281
                                                Gesetz
                                  zur Einführung eines elektronischen
                          Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät*
                                                             Vom 5. Juli 2021

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                             Artikel 1

                         Änderung des
                         Passgesetzes
  Nach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-

den ist, wird folgender § 27a eingefügt:

                               „§ 27a

              Regelungsbefugnisse der Länder

   Durch Landesrecht können zentrale Passregisterda-
tenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der
Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten
Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5
sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und
der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerich-
tet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3,
§ 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 ent-
sprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefug-
nis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass
die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zu-
griff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften
dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Ver-
knüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf
benötigten Daten ermöglicht wird.“

                             Artikel 2
                      Änderung des
                 Personalausweisgesetzes
  Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
        „§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzei-
             tige Beantragung; räumliche Beschrän-
             kungen“.

* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
  Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
  tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
  Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
  vom 17.9.2015, S. 1).

  b) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:
                       „Abschnitt 2

                      Ausstellung und
                 Sperrung des Ausweises;
            elektronischer Identitätsnachweis“.
  c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
     eingefügt:

     „§ 10a Einrichtung des elektronischen Identi-

            tätsnachweises mit einem mobilen End-
            gerät“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:

        „(5) Ein dienste- und kartenspezifisches
     Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im
     Speicher- und Verarbeitungsmedium des Per-
     sonalausweises oder eines mobilen Endgeräts
     berechnet wird. Es dient der eindeutigen
     elektronischen Wiedererkennung eines elektro-
     nischen Identitätsnachweises mit dem Perso-
     nalausweis oder mit einem mobilen Endgerät
     durch den Diensteanbieter, für den es errechnet
     wurde, ohne dass weitere personenbezogene
     Daten übermittelt werden müssen.
        (6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
     die ausschließlich der Sperrung eines elektroni-
     schen Identitätsnachweises dient.
        (6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges
     Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem
     Familiennamen, den Vornamen und dem Tag
     der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet
     wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung
     vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbe-
     hörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der
     Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber
     anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel
     eines zu sperrenden elektronischen Identitäts-
     nachweises.
        (7) Sperrmerkmale    eines  elektronischen
     Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
     oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste-
     und kartenspezifische Zeichenfolgen, die aus-
     schließlich der Erkennung abhandengekomme-
     ner Personalausweise oder mobiler Endgeräte

     durch den Diensteanbieter dienen, für den sie
     errechnet wurden.“
BGBl. 2021, Seite 2282 — Originalseite als Abbildung
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  b) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Personal-
     ausweis“ die Wörter „oder aus einem mobilen
     Endgerät“ eingefügt.

  c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
          „(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobi-
       les Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand
       der Technik entspricht, um einen elektronischen
       Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1
       Nummer 2 durchführen zu können.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

       aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
           „1.   die Daten nach Absatz 2 Nummer 1
                 bis 5, 9, 10 und 12,“.

       bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a

           eingefügt:

           „1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis
                verwendete eindeutige Gemeinde-
                schlüssel,“.
  b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
     fügt:

          „(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen
       Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1
       dürfen auf einem elektronischen Speicher- und
       Verarbeitungsmedium in einem mobilen End-
       gerät folgende Daten gespeichert werden:

       1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9,
          10 und 12,
       2. die Dokumentenart,
       3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-
          tronischen Identitätsnachweises,

       4. die Abkürzung „D“        für   Bundesrepublik
          Deutschland und

       5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-
          wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“
  c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verarbei-
     tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-
     ses oder eines mobilen Endgeräts“ eingefügt.
4. In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort
   „Gültigkeitsdauer“ die Wörter „des Ausweises“ ein-
   gefügt.

5. Nach § 7 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-

   gefügt:

     „(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5
  Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und
  Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf
  ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-
  medium in einem mobilen Endgerät nach § 10a

  Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Ab-

  satz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.“

6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
   fasst:
                        „Abschnitt 2

              Ausstellung und Sperrung des
       Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis“.
7. In der Überschrift des § 10 werden nach dem Wort
   „Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem Perso-
   nalausweis“ eingefügt.

8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
                         „§ 10a

             Einrichtung des elektronischen
   Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
       (1) Auf elektronische Veranlassung durch den
   Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller
   die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektroni-
   schen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
   Personalausweises in einem sicheren Verfahren
   auf ein elektronisches Speicher- und Verarbei-
   tungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Aus-

   weisinhaber weist seine Identität gegenüber dem
   Ausweishersteller mit einem elektronischen Iden-
   titätsnachweis nach § 18 nach. Ferner hat der
   Ausweishersteller Maßnahmen gegen eine miss-
   bräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss

   an die Übermittlung der Daten auf das elektroni-

   sche Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem
   mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber
   ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie
   darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät
   hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher-
   und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespei-
   cherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behan-
   deln ist.

      (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
   Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1
   Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
   Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
   längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
   Durch Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Num-
   mer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer fest-
   gelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1
   Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.

     (3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1
   Satz 1 erzeugt der Ausweishersteller einen neuen
   Sperrschlüssel sowie eine neue Sperrsumme und
   übermittelt diese Daten sowie den letzten Tag der
   Gültigkeit an den Sperrlistenbetreiber. § 10 Ab-
   satz 4 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Der
   Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen
   Endgerät selbst löschen.
      (4) Werden die auf das elektronische Speicher-
   und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts
   übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrich-
   tig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach

   § 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt

   werden. Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine
   Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des
   elektronischen Speicher- und Verarbeitungsme-
   diums des Personalausweises mit den richtigen
   Daten durchzuführen.

      (5) Auf elektronischen Antrag des Ausweisinha-

   bers hat der Ausweishersteller diesem Auskunft zu

   erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu
   welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1
   Satz 1 der Daten des Personalausweises des Aus-
   weisinhabers auf ein elektronisches Speicher- und
   Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät
   durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten
   Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und
   den Hersteller und die Modellbezeichnung des
   mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antrag-
   stellenden Person hat der Ausweishersteller zur
BGBl. 2021, Seite 2283 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2283
   Person des Ausweisinhabers einen elektronischen
   Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.“
 9. § 11 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verarbei-
      tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-
      ses“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „Identitätsnachweises nach § 18“ die Wörter
      „, einschließlich des elektronischen Identitäts-
      nachweises mit einem mobilen Endgerät,“ ein-
      gefügt.

10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“ durch die
      Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
   b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Nr. 4“ durch die
      Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.

11. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Identitäts-
    nachweises“ die Wörter „mit dem Personalaus-
    weis“ eingefügt und am Ende die Wörter „des Per-
    sonalausweises“ gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „seinen Perso-
      nalausweis“ durch die Wörter „den elektroni-
      schen Identitätsnachweis“ ersetzt.
   b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt
      durch Übermittlung von Daten
      1. aus dem elektronischen Speicher- und Ver-
         arbeitungsmedium des Personalausweises
         oder
      2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-
         arbeitungsmedium in einem mobilen End-
         gerät.“

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
          „Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der
          elektronische Identitätsnachweis gültig ist,
          sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter
          oder abgelaufener elektronischer Identitäts-
          nachweis vorliegt, immer zu übermitteln.“

      bb) Satz 2 Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
          „6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis
               verwendeter eindeutiger Gemeinde-
               schlüssel,“.
      cc) Nach Satz 2 Nummer 6a wird folgende
          Nummer 6b eingefügt:
          „6b. Staatsangehörigkeit,“.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Satz 1 wird das Wort „Personalausweis-

          inhaber“ durch die Wörter „Inhaber des
          elektronischen Identitätsnachweises“ er-
          setzt.
      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vor Eingabe
          der Geheimnummer durch den Personal-
          ausweisinhaber muss der Diensteanbieter
          dem Ausweisinhaber“ durch die Wörter „Der
          Diensteanbieter muss dem Inhaber des
          elektronischen Identitätsnachweises vor

          dessen Eingabe der Geheimnummer“ er-
          setzt.
13. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
       „(2) Der Ausweishersteller speichert zur Durch-
    führung des Auskunftsanspruchs nach § 10a
    Absatz 5 Satz 1 zu jeder Übermittlung nach § 10a
    Absatz 1 Satz 1 das dienste- und kartenspezifische
    Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
    cher- und Verarbeitungsmedium des Personalaus-
    weises und des mobilen Endgeräts sowie das
    Datum und die Uhrzeit der Einrichtung, den letzten
    Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme, das
    Sperrkennwort und den Hersteller und die Modell-
    bezeichnung des mobilen Endgeräts. Die in Satz 1
    genannten Daten sind spätestens einen Monat
    nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des elektroni-
    schen Identitätsnachweises mit einem mobilen
    Endgerät zu löschen. Im Übrigen ist eine Speiche-
    rung des Sperrkennworts und der Sperrsumme
    zum elektronischen Identitätsnachweis mit dem
    Personalausweis ausschließlich im Personalaus-
    weisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und
    im Melderegister zulässig.“
14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
    gabe „§ 34 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 34
    Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
    „17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektro-
         nischen Identitätsnachweis mit Personalaus-
         weis ausgeschaltet wurde oder in die Sperr-
         liste eingetragen ist,“.
16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
    Speicherung sonstiger personenbezogener Daten
    der antragstellenden Person bei dem Ausweisher-
    steller ist“ durch die Wörter „Abgesehen von der
    Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit
    der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise
    sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten
    Daten ist die Speicherung sonstiger personenbe-
    zogener Daten der antragstellenden Person bei
    dem Ausweishersteller“ ersetzt.
17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
       die Wörter „sowie im Fall des elektronischen
       Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-
       rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.
    b) Folgender Satz wird angefügt:
      „Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem
      Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die
      Geheimnummer eines elektronischen Identitäts-
      nachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten

      zur Kenntnis gelangt ist.“

18. § 34 wird wie folgt geändert:

    a) Nach Satz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
       mer 8a eingefügt:
      „8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur
           Nutzung des elektronischen Identitäts-
           nachweises mit einem mobilen Endgerät,
           sowie zu den technischen Anforderungen
           an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13
           zu regeln,“.
BGBl. 2021, Seite 2284 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2284
   b) Folgender Satz wird angefügt:
       „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
       mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen
       eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-
       richtung eines elektronischen Identitätsnach-
       weises mit einem mobilen Endgerät vorzuse-
       hen.“
19. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:

                           „§ 34a

             Regelungsbefugnisse der Länder

      Durch Landesrecht können zentrale Personal-
   ausweisregisterdatenbestände zur Speicherung
   des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durch-
   führung eines automatisierten Abrufs des Licht-
   bilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines
   automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Un-
   terschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet
   werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25
   Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entspre-
   chend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis
   Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass
   die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem
   Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unter-
   schriften dürfen nur so gespeichert werden, dass
   keine Verknüpfung mit anderen als für den automa-

   tisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.“

                        Artikel 3

                     Änderung des
                  eID-Karte-Gesetzes
   Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
  a) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
     gefasst:
                         „Abschnitt 2

                      Ausstellung und
            Sperrung der eID-Karte; elektronischer
       Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“.
  b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
     eingefügt:
       „§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitäts-
             nachweises mit einem mobilen Endgerät“.

2. § 2 wird wie folgt geändert:

  a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
          „(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
       die ausschließlich der Sperrung des elektroni-
       schen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte
       oder mit einem mobilen Endgerät dient.

          (4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-
       mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familien-
       namen, den Vornamen und dem Tag der Geburt
       eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der
       Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf
       oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlis-
       tenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt
       der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste
       den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro-
       nischen Identitätsnachweises.

         (5) Sperrmerkmale eines elektronischen Iden-
     titätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit ei-
     nem mobilen Endgerät sind dienste- und karten-
     spezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der
     Erkennung abhandengekommener eID-Karten
     oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbie-
     ter dienen, für den sie errechnet wurden.“
  b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte“
     die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät“

     eingefügt.

  c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

        „(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles
     Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der
     Technik entspricht, um einen elektronischen
     Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1
     Nummer 2 durchführen zu können.“
3. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:

  „Zur Einrichtung eines elektronischen Identitäts-
  nachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf
  einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
  medium in einem mobilen Endgerät die Daten nach
  Satz 1 gespeichert werden.“
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4

  Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf
  ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-

  medium in einem mobilen Endgerät nach § 8a
  Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a
  Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:

                         „§ 8a
             Einrichtung des elektronischen
   Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
     (1) Auf elektronische Veranlassung durch den
  Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die
  Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der
  eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elek-
  tronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in
  einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist
  seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit
  einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12
  nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen
  gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten
  im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das
  elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium

  in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karten-
  inhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2
  sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile End-
  gerät hinsichtlich der in seinem elektronischen
  Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1
  gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu be-
  handeln ist.

     (2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
  Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1
  Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
  Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
  längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
  Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a
  kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt wer-
  den. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann
  mehrfach durchgeführt werden.
BGBl. 2021, Seite 2285 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2285
    (3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1
  Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen
  Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und
  übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9

  Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninha-
  ber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät
  selbst löschen.
     (4) Werden die auf das elektronische Speicher-
  und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts
  übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig,
  darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12
  Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt wer-
  den. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermitt-
  lung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des
  Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzu-
  führen.

     (5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers

  hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen

  darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher

  Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der
  Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein
  elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium

  in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde,
  sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeits-
  dauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und
  die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts.
  Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat
  der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers
  einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12
  durchzuführen.“

6. § 10 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip“ die
     Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
  b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
     „Identitätsnachweis nach § 12“ die Wörter „, ein-
     schließlich des elektronischen Identitätsnach-
     weises mit einem mobilen Endgerät,“ eingefügt.

7. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch

  Übermittlung von Daten
  1. aus dem Chip der eID-Karte oder

  2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-
     arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.“

8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
     die Wörter „sowie im Fall des elektronischen
     Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-
     rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.
  b) Folgender Satz wird angefügt:

     „Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem
     Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheim-
     nummer eines elektronischen Identitätsnachwei-
     ses mit einem mobilen Endgerät Dritten zur
     Kenntnis gelangt ist.“
9. § 25 wird wie folgt geändert:

  a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
     gefügt:
     „8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur
          Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
          weises mit einem mobilen Endgerät, sowie

          zu den technischen Anforderungen an mo-
          bile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu re-
          geln,“.

   b) Folgender Satz wird angefügt:

     „In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
     mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen
     eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-
     richtung eines elektronischen Identitätsnachwei-
     ses mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.“

                       Artikel 4
                   Änderung des
                Aufenthaltsgesetzes

   Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das

zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni

2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie

folgt geändert:

1. § 78 wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

     „In entsprechender Anwendung von § 10a Ab-
     satz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind
     die folgenden Daten auf Veranlassung des Aus-
     länders auf ein elektronisches Speicher- und Ver-
     arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu
     übermitteln und auch dort zu speichern:

     1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2,
        4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Num-
        mer 5,
     2. die Dokumentenart,
     3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-
        tronischen Identitätsnachweises,

     4. die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik
        Deutschland und

     5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-

        wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“

   b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“
         die Wörter „oder eines mobilen Endgeräts“
         eingefügt.

     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:

         „Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12
         und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5,
         § 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8
         Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1
         bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13,
         16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und
         Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3,
         die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3,
         § 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Aus-
         nahme des dort angeführten § 19 Absatz 2
         Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie
         § 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalaus-
         weisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
         anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an
         die Stelle der Personalausweisbehörde und
         der Hersteller der Dokumente an die Stelle
         des Ausweisherstellers tritt.“
BGBl. 2021, Seite 2286 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2286
2. § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt
   geändert:
  a) Die Angabe „§ 34 Nummer 4“ wird durch die
     Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
  b) Die Wörter „§ 34 Nummer 5 bis 7“ werden durch
     die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und
     Satz 3“ ersetzt.

                      Artikel 5
                    Inkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. September 2021 in Kraft.
   (2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und
Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
                             Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                          sind gewahrt.
                            Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
                          Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                            Berlin, den 5. Juli 2021
                                       Der Bundespräsident
                                            Steinmeier
                                       Die Bundeskanzlerin
                                         Dr. A n g e l
a M e r k e l
                                      Der Bundesminister
                                des Innern, für Bau und Heimat
                                        Horst Seehofer

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2281. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes e8910f0ee85f606f….