Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2021, S. 2281
BGBl. 2021 I S. 2281 · 28.072 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
Textauszug (durchsuchbar)

Gesetz
zur Einführung eines elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät*
Vom 5. Juli 2021
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Passgesetzes
Nach § 27 des Passgesetzes vom 19. April 1986
(BGBl. I S. 537), das zuletzt durch Artikel 7 des Geset-
zes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert wor-
den ist, wird folgender § 27a eingefügt:
„§ 27a
Regelungsbefugnisse der Länder
Durch Landesrecht können zentrale Passregisterda-
tenbestände zur Speicherung des Lichtbilds und der
Unterschrift für die Durchführung eines automatisierten
Abrufs des Lichtbilds nach § 22a Absatz 2 Satz 1 und 5
sowie eines automatisierten Abrufs des Lichtbilds und
der Unterschrift nach § 22a Absatz 2 Satz 6 eingerich-
tet werden. In diesem Fall gelten § 4 Absatz 3 Satz 3,
§ 21 Absatz 4 und § 22a Absatz 2 Satz 6 bis 9 ent-
sprechend. Macht ein Land von der Regelungsbefug-
nis Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass
die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem Zu-
griff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unterschriften
dürfen nur so gespeichert werden, dass keine Ver-
knüpfung mit anderen als für den automatisierten Abruf
benötigten Daten ermöglicht wird.“
Artikel 2
Änderung des
Personalausweisgesetzes
Das Personalausweisgesetz vom 18. Juni 2009
(BGBl. I S. 1346), das zuletzt durch Artikel 8 des Ge-
setzes vom 28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe zu § 6 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Gültigkeitsdauer des Ausweises; vorzei-
tige Beantragung; räumliche Beschrän-
kungen“.
* Notifiziert gemäß der Richtlinie (EU) 2015/1535 des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 9. September 2015 über ein Informa-
tionsverfahren auf dem Gebiet der technischen Vorschriften und der
Vorschriften für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 241
vom 17.9.2015, S. 1).
b) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Ausstellung und
Sperrung des Ausweises;
elektronischer Identitätsnachweis“.
c) Nach der Angabe zu § 10 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 10a Einrichtung des elektronischen Identi-
tätsnachweises mit einem mobilen End-
gerät“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 5 bis 7 werden wie folgt gefasst:
„(5) Ein dienste- und kartenspezifisches
Kennzeichen ist eine Zeichenfolge, die im
Speicher- und Verarbeitungsmedium des Per-
sonalausweises oder eines mobilen Endgeräts
berechnet wird. Es dient der eindeutigen
elektronischen Wiedererkennung eines elektro-
nischen Identitätsnachweises mit dem Perso-
nalausweis oder mit einem mobilen Endgerät
durch den Diensteanbieter, für den es errechnet
wurde, ohne dass weitere personenbezogene
Daten übermittelt werden müssen.
(6) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
die ausschließlich der Sperrung eines elektroni-
schen Identitätsnachweises dient.
(6a) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges
Merkmal, das aus dem Sperrkennwort, dem
Familiennamen, den Vornamen und dem Tag
der Geburt eines Ausweisinhabers errechnet
wird. Es dient der Übermittlung einer Sperrung
vom Sperrnotruf oder einer Personalausweisbe-
hörde an den Sperrlistenbetreiber. Mithilfe der
Sperrsumme ermittelt der Sperrlistenbetreiber
anhand der Referenzliste den Sperrschlüssel
eines zu sperrenden elektronischen Identitäts-
nachweises.
(7) Sperrmerkmale eines elektronischen
Identitätsnachweises mit dem Personalausweis
oder mit einem mobilen Endgerät sind dienste-
und kartenspezifische Zeichenfolgen, die aus-
schließlich der Erkennung abhandengekomme-
ner Personalausweise oder mobiler Endgeräte
durch den Diensteanbieter dienen, für den sie
errechnet wurden.“

b) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Personal-
ausweis“ die Wörter „oder aus einem mobilen
Endgerät“ eingefügt.
c) Folgender Absatz 13 wird angefügt:
„(13) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobi-
les Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand
der Technik entspricht, um einen elektronischen
Identitätsnachweis nach § 18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 durchführen zu können.“
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1
bis 5, 9, 10 und 12,“.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 1a
eingefügt:
„1a. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis
verwendete eindeutige Gemeinde-
schlüssel,“.
b) Nach Absatz 5 wird folgender Absatz 5a einge-
fügt:
„(5a) Zur Einrichtung eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 10a Absatz 1 Satz 1
dürfen auf einem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium in einem mobilen End-
gerät folgende Daten gespeichert werden:
1. die Daten nach Absatz 2 Nummer 1 bis 4, 9,
10 und 12,
2. die Dokumentenart,
3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-
tronischen Identitätsnachweises,
4. die Abkürzung „D“ für Bundesrepublik
Deutschland und
5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-
wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“
c) In Absatz 10 werden nach dem Wort „Verarbei-
tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-
ses oder eines mobilen Endgeräts“ eingefügt.
4. In der Überschrift des § 6 werden nach dem Wort
„Gültigkeitsdauer“ die Wörter „des Ausweises“ ein-
gefügt.
5. Nach § 7 Absatz 3a wird folgender Absatz 3b ein-
gefügt:
„(3b) Für die Übermittlung von Daten nach § 5
Absatz 5a aus dem elektronischen Speicher- und
Verarbeitungsmedium des Personalausweises auf
ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-
medium in einem mobilen Endgerät nach § 10a
Absatz 1 sowie für die Auskunft nach § 10a Ab-
satz 5 ist der Ausweishersteller zuständig.“
6. Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 2
Ausstellung und Sperrung des
Ausweises; elektronischer Identitätsnachweis“.
7. In der Überschrift des § 10 werden nach dem Wort
„Identitätsnachweises“ die Wörter „mit dem Perso-
nalausweis“ eingefügt.
8. Nach § 10 wird folgender § 10a eingefügt:
„§ 10a
Einrichtung des elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
(1) Auf elektronische Veranlassung durch den
Ausweisinhaber übermittelt der Ausweishersteller
die Daten nach § 5 Absatz 5a aus dem elektroni-
schen Speicher- und Verarbeitungsmedium des
Personalausweises in einem sicheren Verfahren
auf ein elektronisches Speicher- und Verarbei-
tungsmedium in einem mobilen Endgerät. Der Aus-
weisinhaber weist seine Identität gegenüber dem
Ausweishersteller mit einem elektronischen Iden-
titätsnachweis nach § 18 nach. Ferner hat der
Ausweishersteller Maßnahmen gegen eine miss-
bräuchliche Verwendung der Daten im Anschluss
an die Übermittlung der Daten auf das elektroni-
sche Speicher- und Verarbeitungsmedium in dem
mobilen Endgerät vorzusehen. Der Ausweisinhaber
ist auf seine Pflichten nach § 27 Absatz 2 sowie
darauf hinzuweisen, dass das mobile Endgerät
hinsichtlich der in seinem elektronischen Speicher-
und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1 gespei-
cherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu behan-
deln ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 18 Absatz 2 Satz 1
Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Durch Rechtsverordnung nach § 34 Satz 1 Num-
mer 8a kann eine kürzere Gültigkeitsdauer fest-
gelegt werden. Eine Übermittlung nach Absatz 1
Satz 1 kann mehrfach durchgeführt werden.
(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1
Satz 1 erzeugt der Ausweishersteller einen neuen
Sperrschlüssel sowie eine neue Sperrsumme und
übermittelt diese Daten sowie den letzten Tag der
Gültigkeit an den Sperrlistenbetreiber. § 10 Ab-
satz 4 und Absatz 6 Satz 1 gilt entsprechend. Der
Ausweisinhaber kann die Daten auf dem mobilen
Endgerät selbst löschen.
(4) Werden die auf das elektronische Speicher-
und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts
übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrich-
tig, darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach
§ 18 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt
werden. Vor einer weiteren Nutzung ist erneut eine
Übermittlung nach Absatz 1 unter Verwendung des
elektronischen Speicher- und Verarbeitungsme-
diums des Personalausweises mit den richtigen
Daten durchzuführen.
(5) Auf elektronischen Antrag des Ausweisinha-
bers hat der Ausweishersteller diesem Auskunft zu
erteilen darüber, jeweils zu welchem Datum und zu
welcher Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1
Satz 1 der Daten des Personalausweises des Aus-
weisinhabers auf ein elektronisches Speicher- und
Verarbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät
durchgeführt wurde, sowie über jeweils den letzten
Tag der Gültigkeitsdauer, das Sperrkennwort und
den Hersteller und die Modellbezeichnung des
mobilen Endgeräts. Zur Identifizierung der antrag-
stellenden Person hat der Ausweishersteller zur

Person des Ausweisinhabers einen elektronischen
Identitätsnachweis nach § 18 durchzuführen.“
9. § 11 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Verarbei-
tungsmedium“ die Wörter „des Personalauswei-
ses“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Identitätsnachweises nach § 18“ die Wörter
„, einschließlich des elektronischen Identitäts-
nachweises mit einem mobilen Endgerät,“ ein-
gefügt.
10. § 12 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Nr. 3“ durch die
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 3“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird die Angabe „§ 34 Nr. 4“ durch die
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
11. In § 13 Satz 1 werden nach dem Wort „Identitäts-
nachweises“ die Wörter „mit dem Personalaus-
weis“ eingefügt und am Ende die Wörter „des Per-
sonalausweises“ gestrichen.
12. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „seinen Perso-
nalausweis“ durch die Wörter „den elektroni-
schen Identitätsnachweis“ ersetzt.
b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt
durch Übermittlung von Daten
1. aus dem elektronischen Speicher- und Ver-
arbeitungsmedium des Personalausweises
oder
2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-
arbeitungsmedium in einem mobilen End-
gerät.“
c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Das Sperrmerkmal und die Angabe, ob der
elektronische Identitätsnachweis gültig ist,
sind zur Überprüfung, ob ein gesperrter
oder abgelaufener elektronischer Identitäts-
nachweis vorliegt, immer zu übermitteln.“
bb) Satz 2 Nummer 6a wird wie folgt gefasst:
„6a. im amtlichen Gemeindeverzeichnis
verwendeter eindeutiger Gemeinde-
schlüssel,“.
cc) Nach Satz 2 Nummer 6a wird folgende
Nummer 6b eingefügt:
„6b. Staatsangehörigkeit,“.
d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 wird das Wort „Personalausweis-
inhaber“ durch die Wörter „Inhaber des
elektronischen Identitätsnachweises“ er-
setzt.
bb) In Satz 2 werden die Wörter „Vor Eingabe
der Geheimnummer durch den Personal-
ausweisinhaber muss der Diensteanbieter
dem Ausweisinhaber“ durch die Wörter „Der
Diensteanbieter muss dem Inhaber des
elektronischen Identitätsnachweises vor
dessen Eingabe der Geheimnummer“ er-
setzt.
13. § 19 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Der Ausweishersteller speichert zur Durch-
führung des Auskunftsanspruchs nach § 10a
Absatz 5 Satz 1 zu jeder Übermittlung nach § 10a
Absatz 1 Satz 1 das dienste- und kartenspezifische
Kennzeichen jeweils für das elektronische Spei-
cher- und Verarbeitungsmedium des Personalaus-
weises und des mobilen Endgeräts sowie das
Datum und die Uhrzeit der Einrichtung, den letzten
Tag der Gültigkeitsdauer, die Sperrsumme, das
Sperrkennwort und den Hersteller und die Modell-
bezeichnung des mobilen Endgeräts. Die in Satz 1
genannten Daten sind spätestens einen Monat
nach Ablauf der Gültigkeitsdauer des elektroni-
schen Identitätsnachweises mit einem mobilen
Endgerät zu löschen. Im Übrigen ist eine Speiche-
rung des Sperrkennworts und der Sperrsumme
zum elektronischen Identitätsnachweis mit dem
Personalausweis ausschließlich im Personalaus-
weisregister nach § 23 Absatz 3 Nummer 12 und
im Melderegister zulässig.“
14. In § 21b Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 wird die An-
gabe „§ 34 Nummer 7“ durch die Wörter „§ 34
Satz 1 Nummer 7“ ersetzt.
15. § 23 Absatz 3 Nummer 17 wird wie folgt gefasst:
„17. die Tatsache, dass die Funktion zum elektro-
nischen Identitätsnachweis mit Personalaus-
weis ausgeschaltet wurde oder in die Sperr-
liste eingetragen ist,“.
16. In § 26 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Die
Speicherung sonstiger personenbezogener Daten
der antragstellenden Person bei dem Ausweisher-
steller ist“ durch die Wörter „Abgesehen von der
Sperrsumme und dem letzten Tag der Gültigkeit
der jeweiligen elektronischen Identitätsnachweise
sowie den weiteren in § 19 Absatz 2 genannten
Daten ist die Speicherung sonstiger personenbe-
zogener Daten der antragstellenden Person bei
dem Ausweishersteller“ ersetzt.
17. § 27 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
die Wörter „sowie im Fall des elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-
rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem
Personalausweisinhaber bekannt wird, dass die
Geheimnummer eines elektronischen Identitäts-
nachweises mit einem mobilen Endgerät Dritten
zur Kenntnis gelangt ist.“
18. § 34 wird wie folgt geändert:
a) Nach Satz 1 Nummer 8 wird folgende Num-
mer 8a eingefügt:
„8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur
Nutzung des elektronischen Identitäts-
nachweises mit einem mobilen Endgerät,
sowie zu den technischen Anforderungen
an mobile Endgeräte nach § 2 Absatz 13
zu regeln,“.

b) Folgender Satz wird angefügt:
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen
eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-
richtung eines elektronischen Identitätsnach-
weises mit einem mobilen Endgerät vorzuse-
hen.“
19. Nach § 34 wird folgender § 34a eingefügt:
„§ 34a
Regelungsbefugnisse der Länder
Durch Landesrecht können zentrale Personal-
ausweisregisterdatenbestände zur Speicherung
des Lichtbilds und der Unterschrift für die Durch-
führung eines automatisierten Abrufs des Licht-
bilds nach § 25 Absatz 2 Satz 1 und 4 sowie eines
automatisierten Abrufs des Lichtbilds und der Un-
terschrift nach § 25 Absatz 2 Satz 5 eingerichtet
werden. In diesem Fall gelten § 23 Absatz 4, § 25
Absatz 2 Satz 5 bis 8 und § 26 Absatz 4 entspre-
chend. Macht ein Land von der Regelungsbefugnis
Gebrauch, hat es technisch sicherzustellen, dass
die Lichtbilder und Unterschriften vor unbefugtem
Zugriff geschützt sind. Die Lichtbilder und Unter-
schriften dürfen nur so gespeichert werden, dass
keine Verknüpfung mit anderen als für den automa-
tisierten Abruf benötigten Daten ermöglicht wird.“
Artikel 3
Änderung des
eID-Karte-Gesetzes
Das eID-Karte-Gesetz vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846), das zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom
28. März 2021 (BGBl. I S. 591) geändert worden ist,
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift zu Abschnitt 2 wird wie folgt
gefasst:
„Abschnitt 2
Ausstellung und
Sperrung der eID-Karte; elektronischer
Identitätsnachweis mit einem mobilen Endgerät“.
b) Nach der Angabe zu § 8 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 8a Einrichtung des elektronischen Identitäts-
nachweises mit einem mobilen Endgerät“.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 3 bis 5 werden wie folgt gefasst:
„(3) Das Sperrkennwort ist eine Zeichenfolge,
die ausschließlich der Sperrung des elektroni-
schen Identitätsnachweises mit einer eID-Karte
oder mit einem mobilen Endgerät dient.
(4) Die Sperrsumme ist ein eindeutiges Merk-
mal, das aus dem Sperrkennwort, dem Familien-
namen, den Vornamen und dem Tag der Geburt
eines Karteninhabers errechnet wird. Es dient der
Übermittlung einer Sperrung vom Sperrnotruf
oder einer eID-Karte-Behörde an den Sperrlis-
tenbetreiber. Mithilfe der Sperrsumme ermittelt
der Sperrlistenbetreiber anhand der Referenzliste
den Sperrschlüssel eines zu sperrenden elektro-
nischen Identitätsnachweises.
(5) Sperrmerkmale eines elektronischen Iden-
titätsnachweises mit einer eID-Karte oder mit ei-
nem mobilen Endgerät sind dienste- und karten-
spezifische Zeichenfolgen, die ausschließlich der
Erkennung abhandengekommener eID-Karten
oder mobiler Endgeräte durch den Diensteanbie-
ter dienen, für den sie errechnet wurden.“
b) In Absatz 7 werden nach dem Wort „eID-Karte“
die Wörter „oder aus einem mobilen Endgerät“
eingefügt.
c) Folgender Absatz 11 wird angefügt:
„(11) Im Sinne dieses Gesetzes ist ein mobiles
Endgerät ein solches Gerät, das dem Stand der
Technik entspricht, um einen elektronischen
Identitätsnachweis nach § 12 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 durchführen zu können.“
3. Dem § 4 Absatz 4 wird folgender Satz angefügt:
„Zur Einrichtung eines elektronischen Identitäts-
nachweises nach § 8a Absatz 1 Satz 1 dürfen auf
einem elektronischen Speicher- und Verarbeitungs-
medium in einem mobilen Endgerät die Daten nach
Satz 1 gespeichert werden.“
4. Dem § 6 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für die Übermittlung von Daten nach § 4
Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der eID-Karte auf
ein elektronisches Speicher- und Verarbeitungs-
medium in einem mobilen Endgerät nach § 8a
Absatz 1 Satz 1 sowie für die Auskunft nach § 8a
Absatz 5 ist der Kartenhersteller zuständig.“
5. Nach § 8 wird folgender § 8a eingefügt:
„§ 8a
Einrichtung des elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endgerät
(1) Auf elektronische Veranlassung durch den
Karteninhaber übermittelt der Kartenhersteller die
Daten nach § 4 Absatz 4 Satz 2 aus dem Chip der
eID-Karte in einem sicheren Verfahren auf ein elek-
tronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium in
einem mobilen Endgerät. Der Karteninhaber weist
seine Identität gegenüber dem Kartenhersteller mit
einem elektronischen Identitätsnachweis nach § 12
nach. Ferner hat der Kartenhersteller Maßnahmen
gegen eine missbräuchliche Verwendung der Daten
im Anschluss an die Übermittlung der Daten auf das
elektronische Speicher- und Verarbeitungsmedium
in dem mobilen Endgerät vorzusehen. Der Karten-
inhaber ist auf seine Pflichten nach § 20 Absatz 2
sowie darauf hinzuweisen, dass das mobile End-
gerät hinsichtlich der in seinem elektronischen
Speicher- und Verarbeitungsmedium nach Absatz 1
gespeicherten Daten mit besonderer Sorgfalt zu be-
handeln ist.
(2) Die Gültigkeitsdauer eines elektronischen
Identitätsnachweises nach § 12 Absatz 3 Satz 1
Nummer 2 auf Grundlage einer Übermittlung der
Daten nach Absatz 1 beträgt fünf Jahre. Eine Ver-
längerung der Gültigkeitsdauer ist nicht zulässig.
Durch Rechtsverordnung nach § 25 Nummer 8a
kann eine kürzere Gültigkeitsdauer festgelegt wer-
den. Eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 kann
mehrfach durchgeführt werden.

(3) Im Zuge der Übermittlung nach Absatz 1
Satz 1 erzeugt der Kartenhersteller einen neuen
Sperrschlüssel und eine neue Sperrsumme und
übermittelt diese an den Sperrlistenbetreiber. § 9
Absatz 2 Satz 1 gilt entsprechend. Der Karteninha-
ber kann die Daten auf dem mobilen Endgerät
selbst löschen.
(4) Werden die auf das elektronische Speicher-
und Verarbeitungsmedium des mobilen Endgeräts
übermittelten Daten nach Absatz 1 Satz 1 unrichtig,
darf ein elektronischer Identitätsnachweis nach § 12
Absatz 3 Satz 1 Nummer 2 nicht durchgeführt wer-
den. Zur weiteren Nutzung ist erneut eine Übermitt-
lung nach Absatz 1 Satz 1 unter Verwendung des
Chips der eID-Karte mit richtigen Angaben durchzu-
führen.
(5) Auf elektronischen Antrag des Karteninhabers
hat der Kartenhersteller diesem Auskunft zu erteilen
darüber, jeweils zu welchem Datum und zu welcher
Uhrzeit eine Übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 der
Daten der eID-Karte des Karteninhabers auf ein
elektronisches Speicher- und Verarbeitungsmedium
in einem mobilen Endgerät durchgeführt wurde,
sowie über jeweils den letzten Tag der Gültigkeits-
dauer, das Sperrkennwort und den Hersteller und
die Modellbezeichnung des mobilen Endgeräts.
Zur Identifizierung der antragstellenden Person hat
der Kartenhersteller zur Person des Karteninhabers
einen elektronischen Identitätsnachweis nach § 12
durchzuführen.“
6. § 10 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Chip“ die
Wörter „der eID-Karte“ eingefügt.
b) In Absatz 2 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Identitätsnachweis nach § 12“ die Wörter „, ein-
schließlich des elektronischen Identitätsnach-
weises mit einem mobilen Endgerät,“ eingefügt.
7. § 12 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der elektronische Identitätsnachweis erfolgt durch
Übermittlung von Daten
1. aus dem Chip der eID-Karte oder
2. aus einem elektronischen Speicher- und Ver-
arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät.“
8. § 20 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „aufbewahrt“
die Wörter „sowie im Fall des elektronischen
Identitätsnachweises mit einem mobilen Endge-
rät nicht auf diesem gespeichert“ eingefügt.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Satz 3 gilt entsprechend für den Fall, dass dem
Karteninhaber bekannt wird, dass die Geheim-
nummer eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses mit einem mobilen Endgerät Dritten zur
Kenntnis gelangt ist.“
9. § 25 wird wie folgt geändert:
a) Nach Nummer 8 wird folgende Nummer 8a ein-
gefügt:
„8a. die Einzelheiten zur Einrichtung und zur
Nutzung des elektronischen Identitätsnach-
weises mit einem mobilen Endgerät, sowie
zu den technischen Anforderungen an mo-
bile Endgeräte nach § 2 Absatz 11 zu re-
geln,“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„In einer Rechtsverordnung nach Satz 1 Num-
mer 8a sind Regelungen zu Maßnahmen gegen
eine missbräuchliche Verwendung bei der Ein-
richtung eines elektronischen Identitätsnachwei-
ses mit einem mobilen Endgerät vorzusehen.“
Artikel 4
Änderung des
Aufenthaltsgesetzes
Das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 25. Februar 2008 (BGBl. I S. 162), das
zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Juni
2021 (BGBl. I S. 1858) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. § 78 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„In entsprechender Anwendung von § 10a Ab-
satz 1 Satz 1 des Personalausweisgesetzes sind
die folgenden Daten auf Veranlassung des Aus-
länders auf ein elektronisches Speicher- und Ver-
arbeitungsmedium in einem mobilen Endgerät zu
übermitteln und auch dort zu speichern:
1. die Daten nach Absatz 1 Satz 3 Nummer 1, 2,
4, 5, 15 sowie nach Absatz 3 Satz 1 Num-
mer 5,
2. die Dokumentenart,
3. der letzte Tag der Gültigkeitsdauer des elek-
tronischen Identitätsnachweises,
4. die Abkürzung „D“ für die Bundesrepublik
Deutschland und
5. der im amtlichen Gemeindeverzeichnis ver-
wendete eindeutige Gemeindeschlüssel.“
b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden nach der Angabe „Absatz 1“
die Wörter „oder eines mobilen Endgeräts“
eingefügt.
bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Insoweit sind § 2 Absatz 3 bis 7, 10, 12
und 13, § 4 Absatz 3, § 7 Absatz 3b, 4 und 5,
§ 10 Absatz 1 bis 5, 6 Satz 1, Absatz 7, 8
Satz 1 und Absatz 9, die §§ 10a, 11 Absatz 1
bis 5 und 7, § 12 Absatz 2 Satz 2, die §§ 13,
16, 18, 18a, 19 Absatz 1, 2 Satz 1 und 2 und
Absatz 3 bis 6, die §§ 19a, 20 Absatz 2 und 3,
die §§ 20a, 21, 21a, 21b, 27 Absatz 2 und 3,
§ 32 Absatz 1 Nummer 5 und 6 mit Aus-
nahme des dort angeführten § 19 Absatz 2
Nummer 6a bis 8, Absatz 2 und 3 sowie
§ 33 Nummer 1, 2 und 4 des Personalaus-
weisgesetzes mit der Maßgabe entsprechend
anzuwenden, dass die Ausländerbehörde an
die Stelle der Personalausweisbehörde und
der Hersteller der Dokumente an die Stelle
des Ausweisherstellers tritt.“

2. § 99 Absatz 1 Nummer 13a Satz 2 wird wie folgt
geändert:
a) Die Angabe „§ 34 Nummer 4“ wird durch die
Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 4“ ersetzt.
b) Die Wörter „§ 34 Nummer 5 bis 7“ werden durch
die Wörter „§ 34 Satz 1 Nummer 5 bis 8a und
Satz 3“ ersetzt.
Artikel 5
Inkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
am 1. September 2021 in Kraft.
(2) Artikel 2 Nummer 18, Artikel 3 Nummer 9 und
Artikel 4 Nummer 2 treten am Tag nach der Verkün-
dung in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt.
Es ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 5. Juli 2021
Der Bundespräsident
Steinmeier
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
a M e r k e l
Der Bundesminister
des Innern, für Bau und Heimat
Horst Seehofer
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2021 I S. 2281. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e8910f0ee85f606f….