Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 79 Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1.908
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 20.10.2015 – 2 Ss (OWi) 308/15
- OLG Köln, 02.07.1991 – Ss 209/91
- BayObLG, 31.08.2023 – 202 ObOWi 836/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 399/22
- OLG Brandenburg, 22.09.2021 – 1 OLG 53 Ss-OWi 340/21
- Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz, 15.01.2020 – VGH B 19/19
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26
- BGH, 02.07.2026 – 4 StR 235/25Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 29.05.2026 – 1 ORbs 105/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-1 (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-2 (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-3 (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-4 (4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-5 (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-6 (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.