Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 79 Rechtsbeschwerde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-1 (1) Gegen das Urteil und den Beschluß nach § 72 ist Rechtsbeschwerde zulässig, wenn
Gegen das Urteil ist die Rechtsbeschwerde ferner zulässig, wenn sie zugelassen wird (§ 80).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-2 (2) Hat das Urteil oder der Beschluß nach § 72 mehrere Taten zum Gegenstand und sind die Voraussetzungen des Absatzes 1 Satz 1 Nr. 1 bis 3 oder Satz 2 nur hinsichtlich einzelner Taten gegeben, so ist die Rechtsbeschwerde nur insoweit zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-3 (3) Für die Rechtsbeschwerde und das weitere Verfahren gelten, soweit dieses Gesetz nichts anderes bestimmt, die Vorschriften der Strafprozeßordnung und des Gerichtsverfassungsgesetzes über die Revision entsprechend. § 342 der Strafprozeßordnung gilt auch entsprechend für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 72 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-4 (4) Die Frist für die Einlegung der Rechtsbeschwerde beginnt mit der Zustellung des Beschlusses nach § 72 oder des Urteils, wenn es in Abwesenheit des Beschwerdeführers verkündet und dieser dabei auch nicht nach § 73 Abs. 3 durch einen mit nachgewiesener Vollmacht versehenen Verteidiger vertreten worden ist.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-5 (5) Das Beschwerdegericht entscheidet durch Beschluß. Richtet sich die Rechtsbeschwerde gegen ein Urteil, so kann das Beschwerdegericht auf Grund einer Hauptverhandlung durch Urteil entscheiden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/79#abs-6 (6) Hebt das Beschwerdegericht die angefochtene Entscheidung auf, so kann es abweichend von § 354 der Strafprozeßordnung in der Sache selbst entscheiden oder sie an das Amtsgericht, dessen Entscheidung aufgehoben wird, oder an ein anderes Amtsgericht desselben Landes zurückverweisen.
Wird zitiert von 2.030 Entscheidungen zu § 79 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 12.11.1970 – 1 StR 263/70Zitiert von 21
- OLG Celle, 20.10.2015 – 2 Ss (OWi) 308/15
- BGH, 10.07.1984 – 1 StR 13/84Zitiert von 4
- OLG Köln, 02.07.1991 – Ss 209/91
- BayObLG, 31.08.2023 – 202 ObOWi 836/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 12.09.2022 – 1 OLG 53 Ss-OWi 399/22
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 10.08.2026 – 2 ORbs 15/26Bußgeldverfahren: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch fehlende Auseinandersetzung mit dem Vorbringen des Betroffenen im Beschlussverfahren Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- OLG Köln, 04.08.2026 – 1 ORbs 214/26
- BGH, 14.07.2026 – KRB 22/26 · Aluminiumschmieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 79 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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09.12.2004 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 18 des Gesetzes vom 9. Dezember 2004 (BGBl. I 3220)
BGBl. 2004 I S. 3220
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 79 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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13.12.2001 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 24 des Gesetzes vom 13. Dezember 2001 (BGBl. I 3574)
BGBl. 2001 I S. 3574
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 79 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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