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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2198

BGBl. 2004 I S. 2198 · 56.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2004, Seite 2198 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2198
                                               Erstes Gesetz
                                       zur Modernisierung der Justiz
                                     (1. Justizmodernisierungsgesetz)
                                                  Vom 24. August 2004

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:

                         Artikel 1
           Änderung der Zivilprozessordnung

   Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

       a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe
          eingefügt:
          „§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachver-
                  ständigengutachten“.
       b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst:
          „§ 413 Sachverständigenvergütung“.

       c) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe
          eingefügt:
          „§ 552a Zurückweisungsbeschluss“.
       d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst:
          „§ 649 Festsetzungsbeschluss“.

 1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

     „Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
     haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim
     Amtsgericht Schöneberg in Berlin.“

 2. § 47 wird wie folgt geändert:
       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.

       b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
             „(2) Wird ein Richter während der Verhand-
          lung abgelehnt und würde die Entscheidung

          über die Ablehnung eine Vertagung der Verhand-
          lung erfordern, so kann der Termin unter Mit-
          wirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt
          werden. Wird die Ablehnung für begründet
          erklärt, so ist der nach Anbringung des Ab-
          lehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung
          zu wiederholen.“

 3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne
       von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsie-
       gende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe
       des Rechtsstreits gezahlt hat.“

4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
    „Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungs-
    erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist
    von zwei Wochen seit der Zustellung des Schrift-
    satzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
    diese Folge hingewiesen worden ist.“

5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
    „Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter
    der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies
    auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Proto-
    kolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit
    der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen
    Grund erforderlich ist.“

6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
    a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
       „Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
       § 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende
       Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amts-
       gerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung
       liegt, niedergelegt werden.“
    b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
       „Wird die Post mit der Ausführung der Zustel-
       lung beauftragt, ist das zuzustellende Schrift-
       stück am Ort der Zustellung oder am Ort des
       Amtsgerichts bei einer von der Post dafür

       bestimmten Stelle niederzulegen.“

7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

    „Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei ver-
    hindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung,
    der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
    Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach
    §§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.“

8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:

    a) Das Wort „unverzüglich“ wird gestrichen.

    b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-
       kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
       „dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt
       wurde.“

8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
      „(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-

    durch geschlossen werden, dass die Parteien dem
    Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
    unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-
    schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber
    dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das
BGBl. 2004, Seite 2199 — Originalseite als Abbildung
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     Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1
     geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.

     § 164 gilt entsprechend.“

 9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:

     „Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht
     die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art
     aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne
     Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann
     nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozess-
     lage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es
     sich bezieht, widerrufen werden.“

 9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 307
                         Anerkenntnis
        Erkennt eine Partei den gegen sie geltend
     gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist
     sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer
     mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“

10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch
     gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).“

11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:

       „(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln,
     wenn eine Partei dies beantragt.“

12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
     indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf
     Grund der Rüge geboten ist.“

12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
     „Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
     ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des

     Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung

     nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Ent-
     scheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-
     den ist.“

13. (weggefallen)

14. Nach § 411 wird folgender § 411a eingefügt:

                            „§ 411a
                       Verwertung von
          gerichtlichen Sachverständigengutachten
       Die schriftliche Begutachtung kann durch die
     Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachver-
     ständigengutachtens aus einem anderen Verfahren
     ersetzt werden.“

14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 413

                Sachverständigenvergütung“.

15. (weggefallen)

16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:

        „(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt

     die Berufung zu, wenn

     1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
        oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
        rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
        Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert
        und

     2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als
        sechshundert Euro beschwert ist.
     Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebun-
     den.“

16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
     a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach
        der Zustellung der Berufungsbegründungs-
        schrift“ ersetzt durch die Wörter „der dem Be-
        rufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungs-
        erwiderung“.
     b) Folgender Satz wird angefügt:
        „Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung
        eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden
        wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Ge-
        genstand hat.“

17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:

     a) Nach dem Wort „entscheidet“ wird folgende
        Nummer 1 eingefügt:
        „1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-
            dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichts-
            verfassungsgesetzes;“.
     b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
        Nummern 2 bis 6.

18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „Die Akten sind unverzüglich an das Berufungs-

     gericht zu übersenden.“

19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch
    ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
    fügt:
     „kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist
     Einsicht in die Prozessakten nicht für einen ange-
     messenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vor-
     sitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate
     nach Übersendung der Prozessakten verlängern.“

19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:
                           „§ 552a

                 Zurückweisungsbeschluss
        Das Revisionsgericht weist die von dem Beru-
     fungsgericht zugelassene Revision durch einstim-
     migen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt
     ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der
     Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-
     sicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
     entsprechend.“
BGBl. 2004, Seite 2200 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2200
19b. In § 553 Abs. 1 werden nach dem Wort „verworfen“
     die Wörter „oder gemäß § 552a zurückgewiesen“
     eingefügt.

19c. § 554 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
          „(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
       die Revision zurückgenommen, verworfen oder
       durch Beschluss zurückgewiesen wird.“

20. In § 565 wird nach dem Wort „Einforderung“ ein
    Komma sowie das Wort „Übersendung“ eingefügt.

21. Dem § 574 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

     „§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.“

21a. Dem § 577 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
     „Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen
     werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
     von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur

     Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer

     einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“

22. In § 623 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe
    „§ 626 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 626
    Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.

23. § 629 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 626 Abs. 2
    Satz 3“ durch die Angabe „§ 626 Abs. 2 Satz 2“
    ersetzt.

24. Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst:

                              „§ 649
                    Festsetzungsbeschluss“.

25. § 708 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
     „10. Berufungsurteile     in      vermögensrechtlichen
          Streitigkeiten;“.

25a. In § 717 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Urteile der
     Oberlandesgerichte“ durch das Wort „Berufungs-
     urteile“ ersetzt.

26. In § 915 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
    „Abgabenordnung“ die Wörter „oder vor einer Ver-
    waltungsvollstreckungsbehörde“ eingefügt.

                         Artikel 2
           Änderung des Gesetzes betreffend
         die Einführung der Zivilprozessordnung
  Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-

nung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt

geändert:

1. Dem § 26 Nr. 8 und 9 wird jeweils folgender Satz ange-
   fügt:
   „Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Beru-
   fung verworfen hat.“

2. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:

                            „§ 29
     Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
   24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende
   Übergangsvorschriften:
   1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig
      sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der
      vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung
      Anwendung.

   2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden
      Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die
      zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig
      abgeschlossen worden sind; einer Kostenrück-
      festsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem
      1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben
      die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es
      dabei.

   3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig

      sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine

      Anwendung.“

                        Artikel 3
         Änderung der Strafprozessordnung

  Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:

 0. In § 40 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
        „(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldig-
     ten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch
     nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen
     Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die
     Befolgung der für Zustellungen im Ausland beste-
     henden Vorschriften unausführbar oder voraus-
     sichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung
     zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit
     dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen
     vergangen sind.
       (2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
     Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die
     öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie
     nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland
     bewirkt werden kann.“

 1. § 57 wird wie folgt gefasst:

                             „§ 57

        Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur

     Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidi-

     gung hingewiesen und über die strafrechtlichen Fol-
     gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
     belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die
     Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit
     der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
     religiöse Beteuerung zu belehren.“
BGBl. 2004, Seite 2201 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2201
2. § 59 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 59

      (1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das
    Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung
    der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
    Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
    Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird,
    braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden,
    es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Haupt-
    verhandlung vernommen.
      (2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln
    und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes
    bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung
    statt.“

3. Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschrif-
   ten ersetzt:

                           „§ 61

      Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
    Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung
    des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu
    belehren.
                            § 62

      Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung

    zulässig, wenn

    1. Gefahr im Verzug ist oder
    2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
       Hauptverhandlung verhindert sein wird
    und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.

                            § 63
      Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
    ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidi-
    gung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in
    dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
    verlangt wird.
                            § 64
     (1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der
    Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die
    Worte richtet:

       „Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und

       Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die
       reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
       haben“

    und der Zeuge hierauf die Worte spricht:

       „Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.

     (2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der
    Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die
    Worte richtet:
       „Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die
       reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen

       haben“

    und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
       „Ich schwöre es“.

      (3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer
    Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be-
    teuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
    wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.

      (4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
    rechte Hand erheben.
                            § 65

      (1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens-
    oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so
    hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die
    Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
    Zeuge hinzuweisen.
      (2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise
    bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die
    Worte richtet:
       „Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwor-
       tung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen
       die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie-
       gen haben“

    und der Zeuge hierauf spricht:

       „Ja“.

      (3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
                            § 66
       (1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leis-
    tet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens
    der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unter-
    schreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die

    Verständigung ermöglichenden Person, die vom

    Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die
    geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
    Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr
    Wahlrecht hinzuweisen.
       (2) Das Gericht kann eine schriftliche Eides-
    leistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die
    Verständigung ermöglichenden Person anordnen,
    wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von
    ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch
    gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach
    Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unver-
    hältnismäßigem Aufwand möglich ist.
      (3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“

4. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder des § 61
   Nr. 4“ gestrichen.

5. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.

5a. § 98 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“
       durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

    b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen ihrer Hilfs-
       beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermitt-
       lungspersonen“ ersetzt.

6. § 110 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Staats-

       anwaltschaft“ die Wörter „und auf deren An-
       ordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
       Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt.

    b) In Absatz 2 werden die Wörter „Andere Beamte
       sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beam-
       te“ ersetzt.
    c) Absatz 3 wird aufgehoben.
BGBl. 2004, Seite 2202 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2202
 6a. In § 138 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hochschu-
     len“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmen-
     gesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ einge-
     fügt.

 6b. In § 168a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „beobachtet“
     durch das Wort „beachtet“ ersetzt.

 7. § 223 Abs. 3 wird aufgehoben.

 8. § 226 wird wie folgt geändert:

       a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
       b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:

            „(2) Der Strafrichter kann in der Hauptver-
          handlung von der Hinzuziehung eines Urkunds-
          beamten der Geschäftsstelle absehen. Die Ent-
          scheidung ist unanfechtbar.“

 9. § 229 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „zehn Tagen“
          durch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt.
       b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

             „(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu
          einem Monat unterbrochen werden, wenn sie
          davor jeweils an mindestens zehn Tagen statt-
          gefunden hat.“
       c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
          „Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteils-
          findung berufene Person“ eingefügt.

10. In § 234a wird der Halbsatz nach dem Semikolon
    wie folgt gefasst:
     „das Einverständnis des Angeklagten nach § 245
     Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
     Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
     der Hauptverhandlung teilnimmt.“

11. In § 247a Satz 1 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2,
    3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs. 2“ ersetzt.

12. In § 251 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt
    gefasst:
         „(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachver-
       ständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die

       Verlesung einer Niederschrift über eine Verneh-

       mung oder einer Urkunde, die eine von ihm stam-
       mende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer-
       den,

       1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und

          der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-

          klagte damit einverstanden sind;

       2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-
          beschuldigte verstorben ist oder aus einem
          anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich
          nicht vernommen werden kann;
       3. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vor-
          liegen oder die Höhe eines Vermögensschadens
          betrifft.

        (2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-
     digen oder Mitbeschuldigten darf durch die Ver-
     lesung der Niederschrift über seine frühere richter-
     liche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
     1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen
        oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung
        für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,
        Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigen-
        de Hindernisse entgegenstehen;
     2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Er-
        scheinen in der Hauptverhandlung wegen großer
        Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeu-
        tung seiner Aussage nicht zugemutet werden
        kann;

     3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
        klagte mit der Verlesung einverstanden sind.“

13. § 256 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
       „(1) Verlesen werden können
     1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden
        Erklärungen
        a) öffentlicher Behörden,
        b) der Sachverständigen, die für die Erstellung
           von Gutachten der betreffenden Art allge-
           mein vereidigt sind, sowie

        c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes
           mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
     2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die
        nicht zu den schweren gehören,
     3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
     4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrt-
        schreibers, die Bestimmung der Blutgruppe
        oder des Blutalkoholgehalts einschließlich sei-
        ner Rückrechnung und
     5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene
        Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über
        Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine
        Vernehmung zum Gegenstand haben.“

14. In § 271 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
    „Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter
    „ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend
    war,“ eingefügt.

15. § 286 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestri-

        chen.

     b) Absatz 2 wird aufgehoben.

15a. In § 314 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch

     ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-

     fügt:

     „sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,
     § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-
     dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
     versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“

15b. In § 341 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
     ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
     fügt:
BGBl. 2004, Seite 2203 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2203
     „sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,
     § 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-

     dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
     versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“

15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a
     und 1b eingefügt:
       „(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei
     Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisions-
     gericht von der Aufhebung des angefochtenen
     Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge
     angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
     kann es die Rechtsfolgen angemessen herabset-
     zen.

        (1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur
     wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer
     Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches)
     auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass
     eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über

     die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen
     ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1
     oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst,
     gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a blei-

     ben im Übrigen unberührt.“

16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
    mer 6a eingefügt:
     „6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetz-
          buches, wenn die im Rausch begangene Tat
          ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Ver-
          gehen ist,“.

16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
     fügt:
     „Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des
     Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begange-
     ne Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.“

17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
     „In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt
     den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt
     des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsproto-
     koll aufzunehmen.“

17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
     „Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe
     der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe
     beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des

     Angeklagten, des Verteidigers und der Staats-
     anwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Be-
     schluss entscheiden; von der Festsetzung im Straf-
     befehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten
     abgewichen werden; gegen den Beschluss ist
     sofortige Beschwerde zulässig.“

18. § 418 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
        „Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht
        und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen
        nicht mehr als sechs Wochen liegen.“

       b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:

          „§ 408a gilt entsprechend.“

19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzun-
    gen“ gestrichen.

20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3
    Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4,
    § 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2,
    § 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
    Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131
    Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1
    Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d
    Abs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird
    jeweils das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort
    „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

                             Artikel 4

                      Änderung
              des Jugendgerichtsgesetzes

  Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-

kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie
   folgt gefasst:

     „(weggefallen) § 49“.

2. § 49 wird aufgehoben.

                             Artikel 5
                    Änderung des
          Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:

1.    In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
      folgt gefasst:
      „(weggefallen) § 48“.

2.    Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70
      Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen
      nicht überschreiten.“

3.    § 48 wird aufgehoben.

3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch
    das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“
    durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2204 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2204
4.   In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1
     Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 251
     Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.

5.   § 78 Abs. 5 wird aufgehoben.

5a. § 79 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet“
        die Wörter „und dieser dabei auch nicht nach § 73

        Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten

        Verteidiger vertreten worden“ eingefügt.

     b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-
        chen.

5b. § 80a wird wie folgt gefasst:

                            „§ 80a
                     Besetzung der
           Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte

        (1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
     sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts ande-
     res bestimmt ist.
        (2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
     sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen-
     den besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in
     den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn
     eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder
     eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert
     von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder

     beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und

     der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge

     werden gegebenenfalls zusammengerechnet.

        (3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen über-
     trägt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der
     Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist,
     das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fort-
     bildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
     heitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt
     auch in Verfahren über eine zugelassene Rechts-
     beschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zu-
     lassung.“

6.   § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) Die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4 und 7“ wird durch die
        Angabe „§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7“
        ersetzt.

     b) Die Angabe „§§ 47 bis 49“ wird durch die Angabe
        „§§ 47, 49“ ersetzt.

                         Artikel 6

                      Änderung
           der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:

0.   § 26 wird wie folgt geändert:

     a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:

        „In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die
        Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungs-
        beamten sowie des Landes für die Wahl der Ver-
        trauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die
        Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vor-
        sehen, dass jede beteiligte Landesregierung
        einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss

        entsendet und dass jedes beteiligte Land min-
        destens zwei Vertrauensleute bestellt.“

     b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungs-

        beamte“ durch die Wörter „ein Verwaltungs-

        beamter“ ersetzt.

0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein
    Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:

     „bei Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-
     fung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der
     Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der
     Beschwerde beträgt die Frist einen Monat.“

1.   § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
     a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
        „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
        über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
        fügt.
     b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
        sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
        einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.

     c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein

        Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird

        angefügt:

        „6. über die Beiladung.“

2.   § 92 wird wie folgt geändert:
     a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

        „Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klage-
        rücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit
        Zustellung des die Rücknahme enthaltenden
        Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht
        hat auf diese Folge hinzuweisen.“
     b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
        aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“
            durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.

        bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
            durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“
            ersetzt.

2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:

     „Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem
     Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwal-
     tungsgericht einzureichen.“

2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:

     „Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt,
     wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des
     Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zu-
     stellung des die Erledigungserklärung enthaltenden

     Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf
     diese Folge hingewiesen worden ist.“
BGBl. 2004, Seite 2205 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2205
2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
    sachen“ durch das Wort „Abgabenangelegenheiten“
    ersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters“ die
    Wörter „oder Wirtschaftsprüfers“ eingefügt.

                          Artikel 7

                        Änderung
                der Finanzgerichtsordnung
   Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

0.    In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein
      Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:

      „bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
      sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt
      die Frist einen Monat.“

0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:

      „Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerück-
      nahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustel-
      lung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes
      widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge
      hinzuweisen.“

1.    § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
      a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage“
         ein Komma und die Wörter „auch über einen
         Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.

      b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
         sache“ ein Komma und die Wörter „auch über

         einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.

      c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein
         Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird
         angefügt:
         „6. über die Beiladung.“

2.    Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
         „(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache
      erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklä-
      rung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen
      seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthal-
      tenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Ge-
      richt auf diese Folge hingewiesen worden ist.“

                          Artikel 8
                       Änderung
               des Sozialgerichtsgesetzes
  Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

0. § 61 wird wie folgt geändert:

     a) In Absatz 1 wird die Angabe „191“ durch die Anga-
        be „191a“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „198“ durch die Anga-
      be „197“ ersetzt.

1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:
      „(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
   für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu
   entscheiden, den Verwaltungsakt und den Wider-
   spruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder
   Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheb-
   lich sind und die Aufhebung auch unter Berücksich-
   tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
   Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen
   Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,
   insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet
   werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und
   Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden
   müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder
   aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
   kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
   Akten der Behörde bei Gericht ergehen.“

2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:

   a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
      „Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
      über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
      fügt.

   b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
      sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
      einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.

                        Artikel 9

                      Änderung
              des Rechtspflegergesetzes

   Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969

(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:

1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.

2. § 16 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.

3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
                            „§ 19

             Aufhebung von Richtervorbehalten
      (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden
   Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder
   teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegen-
   heiten betreffen:
   1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie
      den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes aus-
      geschlossenen Geschäften in Vormundschafts-
      sachen entsprechen;
   2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;
   3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der

      Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst
      ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung
      bestimmt hat;
BGBl. 2004, Seite 2206 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2206
   4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;
   5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.

   Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf

   die Landesjustizverwaltungen übertragen.

      (2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzuse-
   hen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Rich-
   ter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit
   bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
   gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein-
   wände erhoben werden.“

4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:

                            „§ 24b

                          Amtshilfe
     (1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
   durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe
   dem Rechtspfleger zu übertragen.

     (2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
   gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“

5. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
       „Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114
       des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entspre-
       chend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von

       der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.“

   b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
      eingefügt:

         „(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Ab-
       satz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staats-
       anwalt vorzulegen, wenn

       1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des

          Staatsanwalts abweichen will oder
       2. zwischen dem übertragenen Geschäft und

          einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden

          Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht,

          dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht
          sachdienlich ist, oder

       3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem
          Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die
          Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.

         (2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Ab-
       satz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staats-
       anwalt vorlegen, wenn
       1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die
          Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder

       2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem
          Mitangeklagten mit der Revision angefochten
          ist.

          (2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der
       Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er
       kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben.
       An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder
       erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebun-

       den.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

   d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
      „Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist
      der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemei-

      nen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.

      Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, ent-
      scheidet über Einwendungen der Richter oder
      Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger
      tätig geworden ist.“

6. § 36b wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“
      durch die Angabe „Abs. 2a und 2b“ ersetzt.

   b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:

         „(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften
      nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Ein-
      wendungen gegen Maßnahmen des Urkunds-
      beamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an
      dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden
      ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen
      erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus
      den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes
      bleiben unberührt.“

                        Artikel 10

                   Änderung des

             Gesetzes über die Zwangs-
      versteigerung und die Zwangsverwaltung

  Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt

geändert:

1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur

   Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein-

   getragenen Eigentümers sowie“ gestrichen.

2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-
   be „Abs. 4“ ersetzt.

3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
   chen.

                        Artikel 11

                     Änderung
            des Straßenverkehrsgesetzes

  § 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004
(BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:

1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhem-

   mung (Absatz 6)“ gestrichen und das Wort „beginnen“
   durch das Wort „beginnt“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2207 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2207
2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
      ersetzt.

   b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

       „Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine

       neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach
       Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der
       Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintra-
       gung führt.“

3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
   durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.

                         Artikel 12
              Aufhebung der Verordnung
          über die Begrenzung der Geschäfte
              des Rechtspflegers bei der
      Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
  Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte
des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und
Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar
1982 (BGBl. I S. 188), wird aufgehoben.

                        Artikel 12a
                    Änderung des
             Gerichtsverfassungsgesetzes
  Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünf-
   zehnten Titel wie folgt gefasst:
                       „Fünfzehnter Titel
                      Gerichtssprache“.

2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch
   das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das
   Komma und die Wörter „Verständigung mit dem
   Gericht“ gestrichen.

                        Artikel 12b

                      Änderung des
             Gesetzes über die Angelegen-
         heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten

Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wer-
den jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache“ die Wörter
„und die Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen.

                       Artikel 12c
          Änderung des Strafgesetzbuches

  Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004

(BGBl. I S. 2012), wird wie folgt geändert:

1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ausliefe-
   rungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener
   Frist“ eingefügt.

2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2“
   durch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.

3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das
   Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

                       Artikel 12d
                     Änderung
              des Handelsgesetzbuches

   Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt,
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550), wird wie
folgt geändert:

1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter „wenn der Abruf von
   Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
   sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuel-
   len Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-
   gen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1
   zulässige Einsicht nicht überschreitet“ durch die Wör-
   ter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie
   der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke
   nach § 9 Abs. 1 gestattet ist“ ersetzt.

2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben.

                       Artikel 12e
            Änderung des Aktiengesetzes
  Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Geset-
zes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt
geändert:

1. § 40 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.

      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Be-
          stimmungen der Satzung über die Zusam-
          mensetzung des Vorstands“ gestrichen.

   b) Absatz 2 wird aufgehoben.

2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen
   nach § 193 Abs. 2,“ gestrichen.
BGBl. 2004, Seite 2208 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2208
                        Artikel 12f

                      Änderung

             des Gerichtskostengesetzes
  In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts-
kostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer
3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt:

                                        Gebühr oder Satz der
                                      jeweiligen Gebühr 3110
  Nr.       Gebührentatbestand
                                       bis 3117, soweit nichts
                                        anderes vermerkt ist

„3600    – Verfahren über die
           Beschwerde gegen
           einen Beschluss nach
           § 411 Abs. 1 Satz 3
           StPO …………………                       0,25“.

Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Num-
mern 3601 und 3602.

                       Artikel 12g

          Änderung sonstigen Bundesrechts

  (1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979),
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsper-
sonen“ ersetzt.
  (2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Noten-
wechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep-
tember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Über-
einkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar
1994 (BGBl. 1994 II S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II
S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-

ten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

  (3) In § 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Ausführungs-
gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  (4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüber-
wachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835),
das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
  (5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgeset-
zes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ er-

setzt.

  (6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002

(BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“

ersetzt.

   (7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungs-
personen“ ersetzt.

  (8) In § 30 Abs. 3, § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes

vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) wird jeweils das Wort
„Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
ersetzt.

  (9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-
Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom
18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002
(BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das
Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.
  (10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienst-

gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) wird das
Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.

  (11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
geändert:
1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort
   „Hochschule“ die Wörter „im Sinne des Hochschul-
   rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“
   eingefügt.

2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfs-
   beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungs-
   personen“ ersetzt.

3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“

   durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeam-
   te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  (12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgeset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort
„Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  (13) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.

  (14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom

13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-
te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
BGBl. 2004, Seite 2209 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2209
  (15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.

  (16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

  (17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das
Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  (18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
  (19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes

vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist,
wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.

  (20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. De-
zember 2006“ ersetzt.

                       Artikel 13

                Neubekanntmachung

  Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes
betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-
ten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.

                       Artikel 14

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ers-
ten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Artikel 11 tritt am sechsten des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
                                 Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                               sind gewahrt.
                                  Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                               ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                  Berlin, den 24. August 2004
                                              Der Bundespräsident
                                                  Horst Köhler
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Brigitte Zypries

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2198. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 2ec8e28abfeb2c4d….