Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2004, S. 2198
BGBl. 2004 I S. 2198 · 56.697 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Erstes Gesetz
zur Modernisierung der Justiz
(1. Justizmodernisierungsgesetz)
Vom 24. August 2004
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 310-4, veröffentlichten berei-
nigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 20
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) Nach der Angabe zu § 411 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 411a Verwertung von gerichtlichen Sachver-
ständigengutachten“.
b) Die Angabe zu § 413 wird wie folgt gefasst:
„§ 413 Sachverständigenvergütung“.
c) Nach der Angabe zu § 552 wird folgende Angabe
eingefügt:
„§ 552a Zurückweisungsbeschluss“.
d) Die Angabe zu § 649 wird wie folgt gefasst:
„§ 649 Festsetzungsbeschluss“.
1a. § 15 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Wenn sie einen solchen Wohnsitz nicht hatten,
haben sie ihren allgemeinen Gerichtsstand beim
Amtsgericht Schöneberg in Berlin.“
2. § 47 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Es wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Wird ein Richter während der Verhand-
lung abgelehnt und würde die Entscheidung
über die Ablehnung eine Vertagung der Verhand-
lung erfordern, so kann der Termin unter Mit-
wirkung des abgelehnten Richters fortgesetzt
werden. Wird die Ablehnung für begründet
erklärt, so ist der nach Anbringung des Ab-
lehnungsgesuchs liegende Teil der Verhandlung
zu wiederholen.“
3. Dem § 91 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Zu den Kosten des Rechtsstreits im Sinne
von Absatz 1 gehören auch Kosten, die die obsie-
gende Partei der unterlegenen Partei im Verlaufe
des Rechtsstreits gezahlt hat.“
4. Dem § 91a Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt, wenn der Beklagte der Erledigungs-
erklärung des Klägers nicht innerhalb einer Notfrist
von zwei Wochen seit der Zustellung des Schrift-
satzes widerspricht, wenn der Beklagte zuvor auf
diese Folge hingewiesen worden ist.“
5. § 159 Abs. 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für die Protokollführung kann ein Urkundsbeamter
der Geschäftsstelle zugezogen werden, wenn dies
auf Grund des zu erwartenden Umfangs des Proto-
kolls, in Anbetracht der besonderen Schwierigkeit
der Sache oder aus einem sonstigen wichtigen
Grund erforderlich ist.“
6. § 181 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Zustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 3 oder
§ 180 nicht ausführbar, kann das zuzustellende
Schriftstück auf der Geschäftsstelle des Amts-
gerichts, in dessen Bezirk der Ort der Zustellung
liegt, niedergelegt werden.“
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Wird die Post mit der Ausführung der Zustel-
lung beauftragt, ist das zuzustellende Schrift-
stück am Ort der Zustellung oder am Ort des
Amtsgerichts bei einer von der Post dafür
bestimmten Stelle niederzulegen.“
7. Dem § 234 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Frist beträgt einen Monat, wenn die Partei ver-
hindert ist, die Frist zur Begründung der Berufung,
der Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde, der
Rechtsbeschwerde oder der Beschwerde nach
§§ 621e, 629a Abs. 2 einzuhalten.“
8. § 269 Abs. 3 Satz 3 wird wie folgt geändert:
a) Das Wort „unverzüglich“ wird gestrichen.
b) Der Punkt am Satzende wird durch ein Semi-
kolon ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:
„dies gilt auch, wenn die Klage nicht zugestellt
wurde.“
8a. § 278 Abs. 6 wird wie folgt gefasst:
„(6) Ein gerichtlicher Vergleich kann auch da-
durch geschlossen werden, dass die Parteien dem
Gericht einen schriftlichen Vergleichsvorschlag
unterbreiten oder einen schriftlichen Vergleichsvor-
schlag des Gerichts durch Schriftsatz gegenüber
dem Gericht annehmen. Das Gericht stellt das

Zustandekommen und den Inhalt eines nach Satz 1
geschlossenen Vergleichs durch Beschluss fest.
§ 164 gilt entsprechend.“
9. Dem § 284 werden folgende Sätze angefügt:
„Mit Einverständnis der Parteien kann das Gericht
die Beweise in der ihm geeignet erscheinenden Art
aufnehmen. Das Einverständnis kann auf einzelne
Beweiserhebungen beschränkt werden. Es kann
nur bei einer wesentlichen Änderung der Prozess-
lage vor Beginn der Beweiserhebung, auf die es
sich bezieht, widerrufen werden.“
9a. § 307 wird wie folgt gefasst:
„§ 307
Anerkenntnis
Erkennt eine Partei den gegen sie geltend
gemachten Anspruch ganz oder zum Teil an, so ist
sie dem Anerkenntnis gemäß zu verurteilen. Einer
mündlichen Verhandlung bedarf es insoweit nicht.“
10. Dem § 310 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Dasselbe gilt bei einem Urteil, das den Einspruch
gegen ein Versäumnisurteil verwirft (§ 341 Abs. 2).“
11. § 320 Abs. 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Über den Antrag ist mündlich zu verhandeln,
wenn eine Partei dies beantragt.“
12. § 321a Abs. 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist die Rüge begründet, so hilft ihr das Gericht ab,
indem es den Prozess fortführt, soweit dies auf
Grund der Rüge geboten ist.“
12a. Dem § 331 Abs. 3 wird folgender Satz angefügt:
„Eine Entscheidung ohne mündliche Verhandlung
ist auch insoweit zulässig, als das Vorbringen des
Klägers den Klageantrag in einer Nebenforderung
nicht rechtfertigt, sofern der Kläger vor der Ent-
scheidung auf diese Möglichkeit hingewiesen wor-
den ist.“
13. (weggefallen)
14. Nach § 411 wird folgender § 411a eingefügt:
„§ 411a
Verwertung von
gerichtlichen Sachverständigengutachten
Die schriftliche Begutachtung kann durch die
Verwertung eines gerichtlich eingeholten Sachver-
ständigengutachtens aus einem anderen Verfahren
ersetzt werden.“
14a. Die Überschrift zu § 413 wird wie folgt gefasst:
„§ 413
Sachverständigenvergütung“.
15. (weggefallen)
16. § 511 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Das Gericht des ersten Rechtszuges lässt
die Berufung zu, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat
oder die Fortbildung des Rechts oder die Siche-
rung einer einheitlichen Rechtsprechung eine
Entscheidung des Berufungsgerichts erfordert
und
2. die Partei durch das Urteil mit nicht mehr als
sechshundert Euro beschwert ist.
Das Berufungsgericht ist an die Zulassung gebun-
den.“
16a. § 524 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden die Wörter „eines Monats nach
der Zustellung der Berufungsbegründungs-
schrift“ ersetzt durch die Wörter „der dem Be-
rufungsbeklagten gesetzten Frist zur Berufungs-
erwiderung“.
b) Folgender Satz wird angefügt:
„Diese Frist gilt nicht, wenn die Anschließung
eine Verurteilung zu künftig fällig werdenden
wiederkehrenden Leistungen (§ 323) zum Ge-
genstand hat.“
17. § 527 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) Nach dem Wort „entscheidet“ wird folgende
Nummer 1 eingefügt:
„1. über die Verweisung nach § 100 in Verbin-
dung mit den §§ 97 bis 99 des Gerichts-
verfassungsgesetzes;“.
b) Die bisherigen Nummern 1 bis 5 werden die
Nummern 2 bis 6.
18. Dem § 541 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Akten sind unverzüglich an das Berufungs-
gericht zu übersenden.“
19. In § 551 Abs. 2 Satz 6 wird der Punkt am Ende durch
ein Semikolon ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„kann dem Revisionskläger innerhalb dieser Frist
Einsicht in die Prozessakten nicht für einen ange-
messenen Zeitraum gewährt werden, kann der Vor-
sitzende auf Antrag die Frist um bis zu zwei Monate
nach Übersendung der Prozessakten verlängern.“
19a. Nach § 552 wird folgender § 552a eingefügt:
„§ 552a
Zurückweisungsbeschluss
Das Revisionsgericht weist die von dem Beru-
fungsgericht zugelassene Revision durch einstim-
migen Beschluss zurück, wenn es davon überzeugt
ist, dass die Voraussetzungen für die Zulassung der
Revision nicht vorliegen und die Revision keine Aus-
sicht auf Erfolg hat. § 522 Abs. 2 Satz 2 und 3 gilt
entsprechend.“

19b. In § 553 Abs. 1 werden nach dem Wort „verworfen“
die Wörter „oder gemäß § 552a zurückgewiesen“
eingefügt.
19c. § 554 Abs. 4 wird wie folgt gefasst:
„(4) Die Anschließung verliert ihre Wirkung, wenn
die Revision zurückgenommen, verworfen oder
durch Beschluss zurückgewiesen wird.“
20. In § 565 wird nach dem Wort „Einforderung“ ein
Komma sowie das Wort „Übersendung“ eingefügt.
21. Dem § 574 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„§ 542 Abs. 2 gilt entsprechend.“
21a. Dem § 577 Abs. 6 wird folgender Satz angefügt:
„Im Übrigen kann von einer Begründung abgesehen
werden, wenn sie nicht geeignet wäre, zur Klärung
von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur
Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer
einheitlichen Rechtsprechung beizutragen.“
22. In § 623 Abs. 2 Satz 4 Halbsatz 2 wird die Angabe
„§ 626 Abs. 2 Satz 3“ durch die Angabe „§ 626
Abs. 2 Satz 2“ ersetzt.
23. § 629 Abs. 3 Satz 3 wird die Angabe „§ 626 Abs. 2
Satz 3“ durch die Angabe „§ 626 Abs. 2 Satz 2“
ersetzt.
24. Die Überschrift zu § 649 wird wie folgt gefasst:
„§ 649
Festsetzungsbeschluss“.
25. § 708 Nr. 10 wird wie folgt gefasst:
„10. Berufungsurteile in vermögensrechtlichen
Streitigkeiten;“.
25a. In § 717 Abs. 3 Satz 1 werden die Wörter „Urteile der
Oberlandesgerichte“ durch das Wort „Berufungs-
urteile“ ersetzt.
26. In § 915 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort
„Abgabenordnung“ die Wörter „oder vor einer Ver-
waltungsvollstreckungsbehörde“ eingefügt.
Artikel 2
Änderung des Gesetzes betreffend
die Einführung der Zivilprozessordnung
Das Gesetz betreffend die Einführung der Zivilprozess-
ordnung in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 310-2, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3 Nr. 1 der Verord-
nung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt
geändert:
1. Dem § 26 Nr. 8 und 9 wird jeweils folgender Satz ange-
fügt:
„Dies gilt nicht, wenn das Berufungsgericht die Beru-
fung verworfen hat.“
2. Nach § 28 wird folgender § 29 angefügt:
„§ 29
Für das 1. Justizmodernisierungsgesetz vom
24. August 2004 (BGBl. I S. 2198) gelten folgende
Übergangsvorschriften:
1. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig
sind, findet § 91a der Zivilprozessordnung in der
vor dem 1. September 2004 geltenden Fassung
Anwendung.
2. § 91 in der seit dem 1. September 2004 geltenden
Fassung ist auch auf Verfahren anzuwenden, die
zu diesem Zeitpunkt anhängig oder rechtskräftig
abgeschlossen worden sind; einer Kostenrück-
festsetzung steht nicht entgegen, dass sie vor dem
1. September 2004 abgelehnt worden ist. Haben
die Parteien etwas anderes vereinbart, bleibt es
dabei.
3. Auf Verfahren, die am 1. September 2004 anhängig
sind, findet § 411a der Zivilprozessordnung keine
Anwendung.“
Artikel 3
Änderung der Strafprozessordnung
Die Strafprozessordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074, 1319),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 12 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:
0. In § 40 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt gefasst:
„(1) Kann eine Zustellung an einen Beschuldig-
ten, dem eine Ladung zur Hauptverhandlung noch
nicht zugestellt war, nicht in der vorgeschriebenen
Weise im Inland bewirkt werden und erscheint die
Befolgung der für Zustellungen im Ausland beste-
henden Vorschriften unausführbar oder voraus-
sichtlich erfolglos, so ist die öffentliche Zustellung
zulässig. Die Zustellung gilt als erfolgt, wenn seit
dem Aushang der Benachrichtigung zwei Wochen
vergangen sind.
(2) War die Ladung zur Hauptverhandlung dem
Angeklagten schon vorher zugestellt, dann ist die
öffentliche Zustellung an ihn zulässig, wenn sie
nicht in der vorgeschriebenen Weise im Inland
bewirkt werden kann.“
1. § 57 wird wie folgt gefasst:
„§ 57
Vor der Vernehmung werden die Zeugen zur
Wahrheit ermahnt, auf die Möglichkeit der Vereidi-
gung hingewiesen und über die strafrechtlichen Fol-
gen einer unrichtigen oder unvollständigen Aussage
belehrt. Im Falle der Vereidigung sind sie über die
Bedeutung des Eides sowie über die Möglichkeit
der Wahl zwischen dem Eid mit religiöser oder ohne
religiöse Beteuerung zu belehren.“

2. § 59 wird wie folgt gefasst:
„§ 59
(1) Zeugen werden nur vereidigt, wenn es das
Gericht wegen der ausschlaggebenden Bedeutung
der Aussage oder zur Herbeiführung einer wahren
Aussage nach seinem Ermessen für notwendig hält.
Der Grund dafür, dass der Zeuge vereidigt wird,
braucht im Protokoll nicht angegeben zu werden,
es sei denn, der Zeuge wird außerhalb der Haupt-
verhandlung vernommen.
(2) Die Vereidigung der Zeugen erfolgt einzeln
und nach ihrer Vernehmung. Soweit nichts anderes
bestimmt ist, findet sie in der Hauptverhandlung
statt.“
3. Die §§ 61 bis 66e werden durch folgende Vorschrif-
ten ersetzt:
„§ 61
Die in § 52 Abs. 1 bezeichneten Angehörigen des
Beschuldigten haben das Recht, die Beeidigung
des Zeugnisses zu verweigern; darüber sind sie zu
belehren.
§ 62
Im vorbereitenden Verfahren ist die Vereidigung
zulässig, wenn
1. Gefahr im Verzug ist oder
2. der Zeuge voraussichtlich am Erscheinen in der
Hauptverhandlung verhindert sein wird
und die Voraussetzungen des § 59 Abs. 1 vorliegen.
§ 63
Wird ein Zeuge durch einen beauftragten oder
ersuchten Richter vernommen, muss die Vereidi-
gung, soweit sie zulässig ist, erfolgen, wenn es in
dem Auftrag oder in dem Ersuchen des Gerichts
verlangt wird.
§ 64
(1) Der Eid mit religiöser Beteuerung wird in der
Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die
Worte richtet:
„Sie schwören bei Gott dem Allmächtigen und
Allwissenden, dass Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es, so wahr mir Gott helfe“.
(2) Der Eid ohne religiöse Beteuerung wird in der
Weise geleistet, dass der Richter an den Zeugen die
Worte richtet:
„Sie schwören, dass Sie nach bestem Wissen die
reine Wahrheit gesagt und nichts verschwiegen
haben“
und der Zeuge hierauf die Worte spricht:
„Ich schwöre es“.
(3) Gibt ein Zeuge an, dass er als Mitglied einer
Religions- oder Bekenntnisgemeinschaft eine Be-
teuerungsformel dieser Gemeinschaft verwenden
wolle, so kann er diese dem Eid anfügen.
(4) Der Schwörende soll bei der Eidesleistung die
rechte Hand erheben.
§ 65
(1) Gibt ein Zeuge an, dass er aus Glaubens-
oder Gewissensgründen keinen Eid leisten wolle, so
hat er die Wahrheit der Aussage zu bekräftigen. Die
Bekräftigung steht dem Eid gleich; hierauf ist der
Zeuge hinzuweisen.
(2) Die Wahrheit der Aussage wird in der Weise
bekräftigt, dass der Richter an den Zeugen die
Worte richtet:
„Sie bekräftigen im Bewusstsein Ihrer Verantwor-
tung vor Gericht, dass Sie nach bestem Wissen
die reine Wahrheit gesagt und nichts verschwie-
gen haben“
und der Zeuge hierauf spricht:
„Ja“.
(3) § 64 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 66
(1) Eine hör- oder sprachbehinderte Person leis-
tet den Eid nach ihrer Wahl mittels Nachsprechens
der Eidesformel, mittels Abschreibens und Unter-
schreibens der Eidesformel oder mit Hilfe einer die
Verständigung ermöglichenden Person, die vom
Gericht hinzuzuziehen ist. Das Gericht hat die
geeigneten technischen Hilfsmittel bereitzustellen.
Die hör- oder sprachbehinderte Person ist auf ihr
Wahlrecht hinzuweisen.
(2) Das Gericht kann eine schriftliche Eides-
leistung verlangen oder die Hinzuziehung einer die
Verständigung ermöglichenden Person anordnen,
wenn die hör- oder sprachbehinderte Person von
ihrem Wahlrecht nach Absatz 1 keinen Gebrauch
gemacht hat oder eine Eidesleistung in der nach
Absatz 1 gewählten Form nicht oder nur mit unver-
hältnismäßigem Aufwand möglich ist.
(3) Die §§ 64 und 65 gelten entsprechend.“
4. In § 68a Abs. 2 wird die Angabe „oder des § 61
Nr. 4“ gestrichen.
5. § 79 Abs. 1 Satz 2 wird aufgehoben.
5a. § 98 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
b) In Absatz 3 werden die Wörter „einen ihrer Hilfs-
beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
6. § 110 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden nach dem Wort „Staats-
anwaltschaft“ die Wörter „und auf deren An-
ordnung ihren Ermittlungspersonen (§ 152 des
Gerichtsverfassungsgesetzes)“ eingefügt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Andere Beamte
sind“ durch die Wörter „Im Übrigen sind Beam-
te“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird aufgehoben.

6a. In § 138 Abs. 1 werden nach dem Wort „Hochschu-
len“ die Wörter „im Sinne des Hochschulrahmen-
gesetzes mit Befähigung zum Richteramt“ einge-
fügt.
6b. In § 168a Abs. 1 Satz 1 wird das Wort „beobachtet“
durch das Wort „beachtet“ ersetzt.
7. § 223 Abs. 3 wird aufgehoben.
8. § 226 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Wortlaut wird Absatz 1.
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 angefügt:
„(2) Der Strafrichter kann in der Hauptver-
handlung von der Hinzuziehung eines Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle absehen. Die Ent-
scheidung ist unanfechtbar.“
9. § 229 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „zehn Tagen“
durch die Wörter „drei Wochen“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Eine Hauptverhandlung darf auch bis zu
einem Monat unterbrochen werden, wenn sie
davor jeweils an mindestens zehn Tagen statt-
gefunden hat.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach dem Wort
„Angeklagter“ die Wörter „oder eine zur Urteils-
findung berufene Person“ eingefügt.
10. In § 234a wird der Halbsatz nach dem Semikolon
wie folgt gefasst:
„das Einverständnis des Angeklagten nach § 245
Abs.1 Satz 2 und nach § 251 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 2
Nr. 3 ist nicht erforderlich, wenn ein Verteidiger an
der Hauptverhandlung teilnimmt.“
11. In § 247a Satz 1 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1 Nr. 2,
3 oder 4“ durch die Angabe „§ 251 Abs. 2“ ersetzt.
12. In § 251 werden die Absätze 1 und 2 wie folgt
gefasst:
„(1) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachver-
ständigen oder Mitbeschuldigten kann durch die
Verlesung einer Niederschrift über eine Verneh-
mung oder einer Urkunde, die eine von ihm stam-
mende schriftliche Erklärung enthält, ersetzt wer-
den,
1. wenn der Angeklagte einen Verteidiger hat und
der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
klagte damit einverstanden sind;
2. wenn der Zeuge, Sachverständige oder Mit-
beschuldigte verstorben ist oder aus einem
anderen Grunde in absehbarer Zeit gerichtlich
nicht vernommen werden kann;
3. soweit die Niederschrift oder Urkunde das Vor-
liegen oder die Höhe eines Vermögensschadens
betrifft.
(2) Die Vernehmung eines Zeugen, Sachverstän-
digen oder Mitbeschuldigten darf durch die Ver-
lesung der Niederschrift über seine frühere richter-
liche Vernehmung auch ersetzt werden, wenn
1. dem Erscheinen des Zeugen, Sachverständigen
oder Mitbeschuldigten in der Hauptverhandlung
für eine längere oder ungewisse Zeit Krankheit,
Gebrechlichkeit oder andere nicht zu beseitigen-
de Hindernisse entgegenstehen;
2. dem Zeugen oder Sachverständigen das Er-
scheinen in der Hauptverhandlung wegen großer
Entfernung unter Berücksichtigung der Bedeu-
tung seiner Aussage nicht zugemutet werden
kann;
3. der Staatsanwalt, der Verteidiger und der Ange-
klagte mit der Verlesung einverstanden sind.“
13. § 256 Abs. 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Verlesen werden können
1. die ein Zeugnis oder ein Gutachten enthaltenden
Erklärungen
a) öffentlicher Behörden,
b) der Sachverständigen, die für die Erstellung
von Gutachten der betreffenden Art allge-
mein vereidigt sind, sowie
c) der Ärzte eines gerichtsärztlichen Dienstes
mit Ausschluss von Leumundszeugnissen,
2. ärztliche Atteste über Körperverletzungen, die
nicht zu den schweren gehören,
3. ärztliche Berichte zur Entnahme von Blutproben,
4. Gutachten über die Auswertung eines Fahrt-
schreibers, die Bestimmung der Blutgruppe
oder des Blutalkoholgehalts einschließlich sei-
ner Rückrechnung und
5. Protokolle sowie in einer Urkunde enthaltene
Erklärungen der Strafverfolgungsbehörden über
Ermittlungshandlungen, soweit diese nicht eine
Vernehmung zum Gegenstand haben.“
14. In § 271 Abs. 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
„Urkundsbeamten der Geschäftsstelle“ die Wörter
„ , soweit dieser in der Hauptverhandlung anwesend
war,“ eingefügt.
15. § 286 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Absatzbezeichnung gestri-
chen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
15a. In § 314 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:
„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,
§ 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-
dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“
15b. In § 341 Abs. 2 wird der Punkt am Satzende durch
ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz ange-
fügt:

„sofern nicht in den Fällen der §§ 234, 387 Abs. 1,
§ 411 Abs. 2 und § 434 Abs. 1 Satz 1 die Verkün-
dung in Anwesenheit des mit schriftlicher Vollmacht
versehenen Verteidigers stattgefunden hat.“
15c. Nach § 354 Abs. 1 werden folgende Absätze 1a
und 1b eingefügt:
„(1a) Wegen einer Gesetzesverletzung nur bei
Zumessung der Rechtsfolgen kann das Revisions-
gericht von der Aufhebung des angefochtenen
Urteils absehen, sofern die verhängte Rechtsfolge
angemessen ist. Auf Antrag der Staatsanwaltschaft
kann es die Rechtsfolgen angemessen herabset-
zen.
(1b) Hebt das Revisionsgericht das Urteil nur
wegen Gesetzesverletzung bei Bildung einer
Gesamtstrafe (§§ 53, 54, 55 des Strafgesetzbuches)
auf, kann dies mit der Maßgabe geschehen, dass
eine nachträgliche gerichtliche Entscheidung über
die Gesamtstrafe nach den §§ 460, 462 zu treffen
ist. Entscheidet das Revisionsgericht nach Absatz 1
oder Absatz 1a hinsichtlich einer Einzelstrafe selbst,
gilt Satz 1 entsprechend. Die Absätze 1 und 1a blei-
ben im Übrigen unberührt.“
16. In § 374 Abs. 1 wird nach Nummer 6 folgende Num-
mer 6a eingefügt:
„6a. eine Straftat nach § 323a des Strafgesetz-
buches, wenn die im Rausch begangene Tat
ein in den Nummern 1 bis 6 genanntes Ver-
gehen ist,“.
16a. Nach § 380 Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz einge-
fügt:
„Gleiches gilt wegen einer Straftat nach § 323a des
Strafgesetzbuches, wenn die im Rausch begange-
ne Tat ein in Satz 1 genanntes Vergehen ist.“
17. Nach § 408a Abs. 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„In der Hauptverhandlung kann der Staatsanwalt
den Antrag mündlich stellen; der wesentliche Inhalt
des Strafbefehlsantrages ist in das Sitzungsproto-
koll aufzunehmen.“
17a. Dem § 411 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Hat der Angeklagte seinen Einspruch auf die Höhe
der Tagessätze einer festgesetzten Geldstrafe
beschränkt, kann das Gericht mit Zustimmung des
Angeklagten, des Verteidigers und der Staats-
anwaltschaft ohne Hauptverhandlung durch Be-
schluss entscheiden; von der Festsetzung im Straf-
befehl darf nicht zum Nachteil des Angeklagten
abgewichen werden; gegen den Beschluss ist
sofortige Beschwerde zulässig.“
18. § 418 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Zwischen dem Eingang des Antrags bei Gericht
und dem Beginn der Hauptverhandlung sollen
nicht mehr als sechs Wochen liegen.“
b) Dem Absatz 3 wird folgender Satz angefügt:
„§ 408a gilt entsprechend.“
19. In § 468 werden die Wörter „oder Körperverletzun-
gen“ gestrichen.
20. In § 81a Abs. 2, § 81c Abs. 5 Satz 1, § 100b Abs. 3
Satz 1, § 100d Abs. 1 Satz 1, § 100i Abs. 4 Satz 4,
§ 105 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Satz 2, § 111 Abs. 2,
§ 111e Abs. 1 Satz 2, § 111f Abs. 1 Satz 1, Abs. 3
Satz 1, § 111l Abs. 2 Satz 2, Abs. 6 Satz 1, 2, § 131
Abs. 1, Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 Satz 2, § 131c Abs. 1
Satz 1, 2, Abs. 2 Satz 1, 2, § 132 Abs. 2, § 163d
Abs. 2 Satz 1, 2 und § 163f Abs. 3 Satz 1, 2 wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort
„Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Artikel 4
Änderung
des Jugendgerichtsgesetzes
Das Jugendgerichtsgesetz in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 11. Dezember 1974 (BGBl. I S. 3427),
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1838), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 49 wie
folgt gefasst:
„(weggefallen) § 49“.
2. § 49 wird aufgehoben.
Artikel 5
Änderung des
Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 53 des
Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie folgt
geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 48 wie
folgt gefasst:
„(weggefallen) § 48“.
2. Dem § 46 Abs. 5 wird folgender Satz angefügt:
„Die Haft zur Erzwingung des Zeugnisses (§ 70
Abs. 2 der Strafprozessordnung) darf sechs Wochen
nicht überschreiten.“
3. § 48 wird aufgehoben.
3a. In § 53 Abs. 2 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
3b. In § 63 Abs. 1 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

4. In § 77a Abs. 4 Satz 2 wird die Angabe „§ 251 Abs. 1
Nr. 1 bis 3, Abs. 2 Satz 2“ durch die Angabe „§ 251
Abs. 1 Nr. 2 und 3, Abs. 2 Nr. 1 und 2“ ersetzt.
5. § 78 Abs. 5 wird aufgehoben.
5a. § 79 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 4 werden nach dem Wort „verkündet“
die Wörter „und dieser dabei auch nicht nach § 73
Abs. 3 durch einen schriftlich bevollmächtigten
Verteidiger vertreten worden“ eingefügt.
b) In Absatz 6 wird die Angabe „Abs. 1 und 2“ gestri-
chen.
5b. § 80a wird wie folgt gefasst:
„§ 80a
Besetzung der
Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
(1) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
sind mit einem Richter besetzt, soweit nichts ande-
res bestimmt ist.
(2) Die Bußgeldsenate der Oberlandesgerichte
sind mit drei Richtern einschließlich des Vorsitzen-
den besetzt in Verfahren über Rechtsbeschwerden in
den in § 79 Abs. 1 Satz 1 bezeichneten Fällen, wenn
eine Geldbuße von mehr als fünftausend Euro oder
eine Nebenfolge vermögensrechtlicher Art im Wert
von mehr als fünftausend Euro festgesetzt oder
beantragt worden ist. Der Wert einer Geldbuße und
der Wert einer vermögensrechtlichen Nebenfolge
werden gegebenenfalls zusammengerechnet.
(3) In den in Absatz 1 bezeichneten Fällen über-
trägt der Richter die Sache dem Bußgeldsenat in der
Besetzung mit drei Richtern, wenn es geboten ist,
das Urteil oder den Beschluss nach § 72 zur Fort-
bildung des Rechts oder zur Sicherung einer ein-
heitlichen Rechtsprechung nachzuprüfen. Dies gilt
auch in Verfahren über eine zugelassene Rechts-
beschwerde, nicht aber in Verfahren über deren Zu-
lassung.“
6. § 83 Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) Die Angabe „§ 46 Abs. 3, 4 und 7“ wird durch die
Angabe „§ 46 Abs. 3, 4, 5 Satz 2 und Abs. 7“
ersetzt.
b) Die Angabe „§§ 47 bis 49“ wird durch die Angabe
„§§ 47, 49“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung
der Verwaltungsgerichtsordnung
Die Verwaltungsgerichtsordnung in der Fassung der
Bekanntmachung vom 19. März 1991 (BGBl. I S. 686),
zuletzt geändert durch Artikel 11 Nr. 23 des Gesetzes
vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950), wird wie folgt geän-
dert:
0. § 26 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 2 werden folgende Sätze angefügt:
„In den Fällen des § 3 Abs. 2 richtet sich die
Zuständigkeit für die Bestellung des Verwaltungs-
beamten sowie des Landes für die Wahl der Ver-
trauensleute nach dem Sitz des Gerichts. Die
Landesgesetzgebung kann in diesen Fällen vor-
sehen, dass jede beteiligte Landesregierung
einen Verwaltungsbeamten in den Ausschuss
entsendet und dass jedes beteiligte Land min-
destens zwei Vertrauensleute bestellt.“
b) In Absatz 3 werden die Wörter „der Verwaltungs-
beamte“ durch die Wörter „ein Verwaltungs-
beamter“ ersetzt.
0a. In § 60 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Beru-
fung, des Antrags auf Zulassung der Berufung, der
Revision, der Nichtzulassungsbeschwerde oder der
Beschwerde beträgt die Frist einen Monat.“
1. § 87a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
„Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
fügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird
angefügt:
„6. über die Beiladung.“
2. § 92 wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klage-
rücknahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit
Zustellung des die Rücknahme enthaltenden
Schriftsatzes widersprochen wird; das Gericht
hat auf diese Folge hinzuweisen.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „drei Monate“
durch die Wörter „zwei Monate“ ersetzt.
bb) In Satz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Satz 2“
durch die Angabe „Absatz 1 Satz 2 und 3“
ersetzt.
2a. § 124a Abs. 4 Satz 5 wird wie folgt gefasst:
„Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem
Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwal-
tungsgericht einzureichen.“
2b. Dem § 161 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
„Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache erledigt,
wenn der Beklagte der Erledigungserklärung des
Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zu-
stellung des die Erledigungserklärung enthaltenden
Schriftsatzes widerspricht und er vom Gericht auf
diese Folge hingewiesen worden ist.“

2c. In § 162 Abs. 2 Satz 1 werden das Wort „Steuer-
sachen“ durch das Wort „Abgabenangelegenheiten“
ersetzt und nach dem Wort „Steuerberaters“ die
Wörter „oder Wirtschaftsprüfers“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung
der Finanzgerichtsordnung
Die Finanzgerichtsordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 28. März 2001 (BGBl. I S. 442, 2262,
2002 I S. 679), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 27
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
0. In § 56 Abs. 2 wird nach Satz 1 der Punkt durch ein
Semikolon ersetzt und folgender Satzteil eingefügt:
„bei Versäumung der Frist zur Begründung der Revi-
sion oder der Nichtzulassungsbeschwerde beträgt
die Frist einen Monat.“
0a. Dem § 72 Abs. 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Einwilligung gilt als erteilt, wenn der Klagerück-
nahme nicht innerhalb von zwei Wochen seit Zustel-
lung des die Rücknahme enthaltenden Schriftsatzes
widersprochen wird; das Gericht hat auf diese Folge
hinzuweisen.“
1. § 79a Abs. 1 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort „Klage“
ein Komma und die Wörter „auch über einen
Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
c) Der Punkt am Ende der Nummer 5 wird durch ein
Semikolon ersetzt und folgende Nummer 6 wird
angefügt:
„6. über die Beiladung.“
2. Dem § 138 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Der Rechtsstreit ist auch in der Hauptsache
erledigt, wenn der Beklagte der Erledigungserklä-
rung des Klägers nicht innerhalb von zwei Wochen
seit Zustellung des die Erledigungserklärung enthal-
tenden Schriftsatzes widerspricht und er vom Ge-
richt auf diese Folge hingewiesen worden ist.“
Artikel 8
Änderung
des Sozialgerichtsgesetzes
Das Sozialgerichtsgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 23. September 1975 (BGBl. I S. 2535),
zuletzt geändert durch Artikel 22 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
0. § 61 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird die Angabe „191“ durch die Anga-
be „191a“ ersetzt.
b) In Absatz 2 wird die Angabe „198“ durch die Anga-
be „197“ ersetzt.
1. Dem § 131 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Hält das Gericht eine weitere Sachaufklärung
für erforderlich, kann es, ohne in der Sache selbst zu
entscheiden, den Verwaltungsakt und den Wider-
spruchsbescheid aufheben, soweit nach Art oder
Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheb-
lich sind und die Aufhebung auch unter Berücksich-
tigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist.
Auf Antrag kann das Gericht bis zum Erlass des neuen
Verwaltungsakts eine einstweilige Regelung treffen,
insbesondere bestimmen, dass Sicherheiten geleistet
werden oder ganz oder zum Teil bestehen bleiben und
Leistungen zunächst nicht zurückgewährt werden
müssen. Der Beschluss kann jederzeit geändert oder
aufgehoben werden. Eine Entscheidung nach Satz 1
kann nur binnen sechs Monaten seit Eingang der
Akten der Behörde bei Gericht ergehen.“
2. § 155 Abs. 2 wird wie folgt geändert:
a) In der Nummer 2 werden nach dem Wort
„Anspruchs“ ein Komma und die Wörter „auch
über einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ einge-
fügt.
b) In der Nummer 3 werden nach dem Wort „Haupt-
sache“ ein Komma und die Wörter „auch über
einen Antrag auf Prozesskostenhilfe“ eingefügt.
Artikel 9
Änderung
des Rechtspflegergesetzes
Das Rechtspflegergesetz vom 5. November 1969
(BGBl. I S. 2065), zuletzt geändert durch Artikel 4 Abs. 17
des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), wird wie
folgt geändert:
1. § 4 Abs. 2 Nr. 3 wird aufgehoben.
2. § 16 Abs. 1 Nr. 8 wird aufgehoben.
3. Nach § 18 wird folgender § 19 eingefügt:
„§ 19
Aufhebung von Richtervorbehalten
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die in den vorstehenden
Vorschriften bestimmten Richtervorbehalte ganz oder
teilweise aufzuheben, soweit sie folgende Angelegen-
heiten betreffen:
1. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 1, soweit sie
den nach § 14 Abs. 1 Nr. 4 dieses Gesetzes aus-
geschlossenen Geschäften in Vormundschafts-
sachen entsprechen;
2. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 2;
3. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 5, soweit der
Erblasser den Testamentsvollstrecker nicht selbst
ernannt oder einen Dritten zu dessen Ernennung
bestimmt hat;

4. die Geschäfte nach § 16 Abs. 1 Nr. 6 und 7;
5. die Geschäfte nach § 17 Nr. 1 und 2 Buchstabe b.
Die Landesregierungen können die Ermächtigung auf
die Landesjustizverwaltungen übertragen.
(2) In der Verordnung nach Absatz 1 ist vorzuse-
hen, dass der Rechtspfleger das Verfahren dem Rich-
ter zur weiteren Bearbeitung vorzulegen hat, soweit
bei den Geschäften nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 1 bis 4
gegen den Erlass der beantragten Entscheidung Ein-
wände erhoben werden.“
4. Nach § 24a wird folgender § 24b eingefügt:
„§ 24b
Amtshilfe
(1) Die Landesregierungen werden ermächtigt,
durch Rechtsverordnung die Geschäfte der Amtshilfe
dem Rechtspfleger zu übertragen.
(2) Die Landesregierungen können die Ermächti-
gung auf die Landesjustizverwaltungen übertragen.“
5. § 31 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 Satz 2 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Ausgenommen sind Entscheidungen nach § 114
des Jugendgerichtsgesetzes. Satz 1 gilt entspre-
chend, soweit Ordnungs- und Zwangsmittel von
der Staatsanwaltschaft vollstreckt werden.“
b) Nach Absatz 2 werden folgende Absätze 2a bis 2c
eingefügt:
„(2a) Der Rechtspfleger hat die ihm nach Ab-
satz 2 Satz 1 übertragenen Sachen dem Staats-
anwalt vorzulegen, wenn
1. er von einer ihm bekannten Stellungnahme des
Staatsanwalts abweichen will oder
2. zwischen dem übertragenen Geschäft und
einem vom Staatsanwalt wahrzunehmenden
Geschäft ein so enger Zusammenhang besteht,
dass eine getrennte Sachbearbeitung nicht
sachdienlich ist, oder
3. ein Ordnungs- oder Zwangsmittel von dem
Staatsanwalt verhängt ist und dieser sich die
Vorlage ganz oder teilweise vorbehalten hat.
(2b) Der Rechtspfleger kann die ihm nach Ab-
satz 2 Satz 1 übertragenen Geschäfte dem Staats-
anwalt vorlegen, wenn
1. sich bei der Bearbeitung Bedenken gegen die
Zulässigkeit der Vollstreckung ergeben oder
2. ein Urteil vollstreckt werden soll, das von einem
Mitangeklagten mit der Revision angefochten
ist.
(2c) Die vorgelegten Sachen bearbeitet der
Staatsanwalt, solange er es für erforderlich hält. Er
kann die Sachen dem Rechtspfleger zurückgeben.
An eine dabei mitgeteilte Rechtsauffassung oder
erteilte Weisungen ist der Rechtspfleger gebun-
den.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
d) Absatz 6 Satz 1 wird durch folgende Sätze ersetzt:
„Gegen die Maßnahmen des Rechtspflegers ist
der Rechtsbehelf gegeben, der nach den allgemei-
nen verfahrensrechtlichen Vorschriften zulässig ist.
Ist hiernach ein Rechtsbehelf nicht gegeben, ent-
scheidet über Einwendungen der Richter oder
Staatsanwalt, an dessen Stelle der Rechtspfleger
tätig geworden ist.“
6. § 36b wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 2 wird die Angabe „Abs. 2 Satz 2“
durch die Angabe „Abs. 2a und 2b“ ersetzt.
b) Absatz 3 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Bei der Wahrnehmung von Geschäften
nach Absatz 1 Satz 1 Nr. 5 entscheidet über Ein-
wendungen gegen Maßnahmen des Urkunds-
beamten der Geschäftsstelle der Rechtspfleger, an
dessen Stelle der Urkundsbeamte tätig geworden
ist. Er kann dem Urkundsbeamten Weisungen
erteilen. Die Befugnisse des Behördenleiters aus
den §§ 145, 146 des Gerichtsverfassungsgesetzes
bleiben unberührt.“
Artikel 10
Änderung des
Gesetzes über die Zwangs-
versteigerung und die Zwangsverwaltung
Das Gesetz über die Zwangsversteigerung und die
Zwangsverwaltung in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 310-14, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 2 Nr. 1 der Ver-
ordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250), wird wie folgt
geändert:
1. In § 38 werden die Wörter „die Bezeichnung des zur
Zeit der Eintragung des Versteigerungsvermerks ein-
getragenen Eigentümers sowie“ gestrichen.
2. In § 83 Nr. 2 wird die Angabe „Abs. 5“ durch die Anga-
be „Abs. 4“ ersetzt.
3. In § 118 Abs. 2 Satz 2 wird die Angabe „Satz 1“ gestri-
chen.
Artikel 11
Änderung
des Straßenverkehrsgesetzes
§ 29 des Straßenverkehrsgesetzes in der Fassung der
Bekanntmachung vom 5. März 2003 (BGBl. I S. 310, 919),
das zuletzt durch das Gesetz vom 14. Januar 2004
(BGBl. I S. 74) geändert worden ist, wird wie folgt geän-
dert:
1. In Absatz 4 werden die Wörter „und die Ablaufhem-
mung (Absatz 6)“ gestrichen und das Wort „beginnen“
durch das Wort „beginnt“ ersetzt.

2. Absatz 6 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird die Zahl „5“ durch die Zahl „6“
ersetzt.
b) Nach Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Eine Ablaufhemmung tritt auch ein, wenn eine
neue Tat vor dem Ablauf der Tilgungsfrist nach
Absatz 1 begangen wird und bis zum Ablauf der
Überliegefrist (Absatz 7) zu einer weiteren Eintra-
gung führt.“
3. In Absatz 7 Satz 1 werden die Wörter „drei Monaten“
durch die Wörter „einem Jahr“ ersetzt.
Artikel 12
Aufhebung der Verordnung
über die Begrenzung der Geschäfte
des Rechtspflegers bei der
Vollstreckung in Straf- und Bußgeldsachen
Die Verordnung über die Begrenzung der Geschäfte
des Rechtspflegers bei der Vollstreckung in Straf- und
Bußgeldsachen vom 26. Juni 1970 (BGBl. I S. 992),
zuletzt geändert durch die Verordnung vom 16. Februar
1982 (BGBl. I S. 188), wird aufgehoben.
Artikel 12a
Änderung des
Gerichtsverfassungsgesetzes
Das Gerichtsverfassungsgesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 9. Mai 1975 (BGBl. I S. 1077),
zuletzt geändert durch Artikel 11 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1842), wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zum Fünf-
zehnten Titel wie folgt gefasst:
„Fünfzehnter Titel
Gerichtssprache“.
2. In § 152 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamten“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
3. In der Überschrift des Fünfzehnten Titels werden das
Komma und die Wörter „Verständigung mit dem
Gericht“ gestrichen.
Artikel 12b
Änderung des
Gesetzes über die Angelegen-
heiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
In § 8 des Gesetzes über die Angelegenheiten der frei-
willigen Gerichtsbarkeit in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 315-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 2a des Gesetzes vom
23. April 2004 (BGBl. I S. 598) geändert worden ist, wer-
den jeweils nach dem Wort „Gerichtssprache“ die Wörter
„und die Verständigung mit dem Gericht“ gestrichen.
Artikel 12c
Änderung des Strafgesetzbuches
Das Strafgesetzbuch in der Fassung der Bekannt-
machung vom 13. November 1998 (BGBl. I S. 3322),
zuletzt geändert durch das Gesetz vom 30. Juli 2004
(BGBl. I S. 2012), wird wie folgt geändert:
1. In § 7 Abs. 2 Nr. 2 werden nach dem Wort „Ausliefe-
rungsersuchen“ die Wörter „innerhalb angemessener
Frist“ eingefügt.
2. In § 77b Abs. 5 wird die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 2“
durch die Angabe „§ 380 Abs. 1 Satz 3“ ersetzt.
3. In § 114 Abs. 1 wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das
Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
Artikel 12d
Änderung
des Handelsgesetzbuches
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt,
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 3 Abs. 3
des Gesetzes vom 6. April 2004 (BGBl. I S. 550), wird wie
folgt geändert:
1. In § 9a Abs. 1 werden die Wörter „wenn der Abruf von
Daten auf die Eintragungen in das Handelsregister
sowie die zum Handelsregister eingereichten aktuel-
len Gesellschafterlisten und jeweils gültigen Satzun-
gen beschränkt ist und insoweit die nach § 9 Abs. 1
zulässige Einsicht nicht überschreitet“ durch die Wör-
ter „soweit die Einsicht des Handelsregisters sowie
der zum Handelsregister eingereichten Schriftstücke
nach § 9 Abs. 1 gestattet ist“ ersetzt.
2. In § 106 Abs. 2 wird Nummer 3 aufgehoben.
Artikel 12e
Änderung des Aktiengesetzes
Das Aktiengesetz vom 6. September 1965 (BGBl. I
S. 1089), zuletzt geändert durch Artikel 5 Nr. 3 des Geset-
zes vom 18. Mai 2004 (BGBl. I S. 974), wird wie folgt
geändert:
1. § 40 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Die Absatzbezeichnung „(1)" wird gestrichen.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „sowie Be-
stimmungen der Satzung über die Zusam-
mensetzung des Vorstands“ gestrichen.
b) Absatz 2 wird aufgehoben.
2. In § 196 Satz 1 werden die Wörter „die Feststellungen
nach § 193 Abs. 2,“ gestrichen.

Artikel 12f
Änderung
des Gerichtskostengesetzes
In der Anlage 1 (Kostenverzeichnis) des Gerichts-
kostengesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl. I S. 718), das
zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 23. Juli 2004
(BGBl. I S. 1838) geändert worden ist, wird vor Nummer
3600 folgende neue Nummer 3600 eingefügt:
Gebühr oder Satz der
jeweiligen Gebühr 3110
Nr. Gebührentatbestand
bis 3117, soweit nichts
anderes vermerkt ist
„3600 – Verfahren über die
Beschwerde gegen
einen Beschluss nach
§ 411 Abs. 1 Satz 3
StPO ………………… 0,25“.
Die bisherigen Nummern 3600 und 3601 werden zu Num-
mern 3601 und 3602.
Artikel 12g
Änderung sonstigen Bundesrechts
(1) In § 12 Abs. 5 Satz 1 des Bundesgrenzschutz-
gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978, 2979),
das zuletzt durch Artikel 11 Nr. 3 des Gesetzes vom
30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) geändert worden ist, wird
das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsper-
sonen“ ersetzt.
(2) In Artikel 7 § 3 Abs. 1 des Gesetzes zu den Noten-
wechseln vom 25. September 1990 und vom 23. Sep-
tember 1991 über die Rechtsstellung der in Deutschland
stationierten verbündeten Streitkräfte und zu dem Über-
einkommen vom 25. September 1990 zur Regelung
bestimmter Fragen in Bezug auf Berlin vom 3. Januar
1994 (BGBl. 1994 II S. 26), das zuletzt durch Artikel 2 des
Gesetzes vom 19. September 2002 (BGBl. 2002 II
S. 2482) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-
ten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(3) In § 20 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Ausführungs-
gesetzes zum Chemiewaffenübereinkommen vom 2. Au-
gust 1994 (BGBl. I S. 1954), das zuletzt durch Artikel 7 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(4) In § 27 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Grundstoffüber-
wachungsgesetzes vom 7. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2835),
das zuletzt durch Artikel 19 der Verordnung vom 25. No-
vember 2003 (BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
(5) In § 11 Satz 2 des Hohe-See-Einbringungsgeset-
zes vom 25. August 1998 (BGBl. I S. 2455), das zuletzt
durch Artikel 49 der Verordnung vom 25. November 2003
(BGBl. I S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ er-
setzt.
(6) In § 19 Abs. 1 Satz 2 des Bundeskriminalamtgeset-
zes vom 7. Juli 1997 (BGBl. I S. 1650), das zuletzt durch
Artikel 5 Abs. 3 des Gesetzes vom 22. August 2002
(BGBl. I S. 3390) geändert worden ist, wird das Wort
„Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
ersetzt.
(7) In § 39 Abs. 3, § 67 Abs. 4 des Gesetzes über die
internationale Rechtshilfe in Strafsachen in der Fassung
der Bekanntmachung vom 27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537),
das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Juli
2004 (BGBl. I S. 1748) geändert worden ist, wird jeweils
das Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungs-
personen“ ersetzt.
(8) In § 30 Abs. 3, § 52 Abs. 3 des IStGH-Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144) wird jeweils das Wort
„Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“
ersetzt.
(9) In Artikel 4a § 3 Abs. 1 des Gesetzes zum NATO-
Truppenstatut und zu den Zusatzvereinbarungen vom
18. August 1961 (BGBl. 1961 II S. 1183), das zuletzt
durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. September 2002
(BGBl. 2002 II S. 2482) geändert worden ist, wird das
Wort „Hilfsbeamten“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.
(10) In § 26 Abs. 1 Satz 2 des Zollfahndungsdienst-
gesetzes vom 16. August 2002 (BGBl. I S. 3202) wird das
Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermittlungsperso-
nen“ ersetzt.
(11) Die Abgabenordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3866,
2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Geset-
zes vom 21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1753), wird wie folgt
geändert:
1. In § 392 Abs. 1 Halbsatz 2 werden nach dem Wort
„Hochschule“ die Wörter „im Sinne des Hochschul-
rahmengesetzes mit Befähigung zum Richteramt“
eingefügt.
2. In § 397 Abs. 1 werden die Wörter „einer ihrer Hilfs-
beamten“ durch die Wörter „eine ihrer Ermittlungs-
personen“ ersetzt.
3. In § 399 Abs. 2 Satz 2 wird das Wort „Hilfsbeamte“
durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
4. In § 404 Satz 2 Halbsatz 2 wird das Wort „Hilfsbeam-
te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(12) In § 12b, § 31a Abs. 5 des Zollverwaltungsgeset-
zes vom 21. Dezember 1992 (BGBl. I S. 2125, 1993 I
S. 2493), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
31. Oktober 2003 (BGBl. I S. 2146) geändert worden ist,
wird jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort
„Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(13) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Außenwirt-
schaftsgesetzes in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Glie-
derungsnummer 7400-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom
23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1859) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
(14) In § 148 Abs. 2 des Bundesberggesetzes vom
13. August 1980 (BGBl. I S. 1310), das zuletzt durch Arti-
kel 123 der Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I
S. 2304) geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeam-
te“ durch das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.

(15) In § 37 Abs. 3 Satz 2, Abs. 4 des Gesetzes zur
Durchführung der Gemeinsamen Marktorganisationen
und der Direktzahlungen in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 20. September 1995 (BGBl. I S. 1146, 2003 I
S. 178), das zuletzt durch Artikel 4 des Gesetzes vom
21. Juli 2004 (BGBl. I S. 1763) geändert worden ist, wird
jeweils das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
(16) In § 25 Abs. 2 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 29. September
1976 (BGBl. I S. 2849), das zuletzt durch Artikel 168 der
Verordnung vom 25. November 2003 (BGBl. I S. 2304)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(17) In § 6 Abs. 4 Satz 3 des Seefischereigesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 6. Juli 1998
(BGBl. I S. 1791), das zuletzt durch Artikel 1 Abs. 1 Nr. 6
der Verordnung vom 5. April 2002 (BGBl. I S. 1250) ge-
ändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das
Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(18) In § 306 Abs. 3 des Dritten Buches Sozialgesetz-
buch – Arbeitsförderung – (Artikel 1 des Gesetzes vom
24. März 1997, BGBl. I S. 594, 595), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 2014)
geändert worden ist, wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch
das Wort „Ermittlungspersonen“ ersetzt.
(19) In § 4 Abs. 3 Satz 2 des Seeaufgabengesetzes in
der Fassung der Bekanntmachung vom 26. Juli 2002
(BGBl. I S. 2876), das zuletzt durch § 16 des Gesetzes
vom 23. Juli 2004 (BGBl. I S. 1865) geändert worden ist,
wird das Wort „Hilfsbeamte“ durch das Wort „Ermitt-
lungspersonen“ ersetzt.
(20) In Artikel 15 Abs. 2 des Gesetzes zur Entlastung
der Rechtspflege vom 11. Januar 1993 (BGBl. I S. 50),
das zuletzt durch Artikel 24 des Gesetzes vom 23. Juli
2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wird die
Angabe „31. Dezember 2004“ durch die Angabe „31. De-
zember 2006“ ersetzt.
Artikel 13
Neubekanntmachung
Das Bundesministerium der Justiz kann den Wortlaut
der Zivilprozessordnung sowie des Einführungsgesetzes
betreffend die Zivilprozessordnung in der vom Inkrafttre-
ten nach Artikel 14 Satz 1 dieses Gesetzes an geltenden
Fassung im Bundesgesetzblatt bekannt machen.
Artikel 14
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Satzes 2 am ers-
ten Tag des auf die Verkündung folgenden Kalender-
monats in Kraft. Artikel 11 tritt am sechsten des auf die
Verkündung folgenden Kalendermonats in Kraft.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 24. August 2004
Der Bundespräsident
Horst Köhler
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Brigitte Zypries
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2004 I S. 2198. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 2ec8e28abfeb2c4d….