Rechtsprechung / BGH / Kartellsenat / 2026
BGH Beschluss vom 14.07.2026 – KRB 22/26
Kartellsenat · ECLI:DE:BGH:2026:140726BKRB22.26.0
Volltext
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Leitsatz
Aluminiumschmieden 1. Über den Unrechtsgehalt der Tat ist in einer Sachverhaltsgestaltung, in der die Tatbestandsalternativen der Vereinbarung und der abgestimmten Verhaltensweise eng beieinanderliegen und die Auffangfunktion der Alternative der abgestimmten Verhaltensweise zum Tragen kommt, allein durch diese Einordnung keine Aussage getroffen; ein das Gewicht des Kartellverstoßes bestimmendes "Stufenverhältnis" zwischen einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung kann jedenfalls in einem solchen Fall nicht angenommen werden. 2. Ein mehrjähriger und regelmäßiger Informationsaustausch über aktuelle Preissetzungsfaktoren, der das Marktverhalten der Kartellanten beeinflusst und der geeignet ist, auf den Preiswettbewerb einzuwirken, weist regelmäßig einen hohen wettbewerblichen Unrechtsgehalt auf. 3. Die Höhe des tatbezogenen Umsatzes und dessen Verhältnis zum Gesamtkonzernumsatz kennzeichnet den Unwertgehalt der Tat maßgeblich und stellt regelmäßig einen bestimmenden Zumessungsgrund im Rahmen der Bußgeldzumessung dar. 4. Der Umstand, dass vorausgegangene Zuwiderhandlungen einen bestimmenden (erschwerenden) Zumessungsgrund im Rahmen der Bußgeldzumessung darstellen, schließt nicht aus, bislang normgetreues Verhalten mildernd zu berücksichtigen. 5. Es steht dem Tatrichter frei, im Rahmen der Bußgeldzumessung neben § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 OWiG ergänzend auch die Wertungen des nicht unmittelbar anwendbaren § 46 StGB heranzuziehen.
Tenor§
1. Auf die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts wird das Urteil des 6. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 5. März 2025 im Bußgeldausspruch (Ziffer 1, dritter Absatz des Tenors) gegen die Nebenbetroffene und die Betroffenen zu 1 und 2 aufgehoben. Gegen die Nebenbetroffene und die Betroffenen zu 1 und 2 werden folgende Geldbußen festgesetzt:
a) Nebenbetroffene 45.000.000 €, b) Betroffener zu 1 4.500 €, c) Betroffener zu 2 9.000 €.
2. Die weitergehenden Rechtsbeschwerden werden als unbegründet verworfen.
3. Die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 haben die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen, jedoch wird die Gebühr für das Rechtsbeschwerdeverfahren um ein Drittel ermäßigt. Die Staatskasse hat ein Drittel der im Rechtsbeschwerdeverfahren der Nebenbetroffenen und den Betroffenen zu 1 und 2 entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Die Kosten der Rechtsbeschwerde gegen den Betroffenen zu 3 und die ihm dadurch entstandenen notwendigen Auslagen fallen der Staatskasse zur Last.
Gründe§
Das Oberlandesgericht hat die Betroffenen zu 1 und 2 sowie die Nebenbetroffene wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gegen das Verbot aufeinander abgestimmter Verhaltensweisen verurteilt. Es hat gegen den Betroffenen zu 1 ein Bußgeld in Höhe von 3.000 €, gegen den Betroffenen zu 2 ein Bußgeld in Höhe von 6.000 € und gegen die Nebenbetroffene ein Bußgeld in Höhe von 30.000.000 € verhängt. Den Betroffenen zu 3 hat es wegen vorsätzlicher Unterlassung von Aufsichtsmaßnahmen in Betrieben und Unternehmen zu einer Geldbuße von 25.000 € verurteilt. Daneben hat es festgestellt, dass das Verfahren rechtsstaatswidrig verzögert worden ist. Hiergegen wendet sich das Bundeskartellamt mit seinen Rechtsbeschwerden, mit denen es die Verletzung materiellen Rechts rügt und die Schuld- und Bußgeldaussprüche gegen die Betroffenen zu 1, zu 2 und die Nebenbetroffene sowie den Bußgeldausspruch gegen den Betroffenen zu 3 beanstandet. Die vom Generalbundesanwalt vertretenen Rechtsmittel führen zur Aufhebung der Bußgeldaussprüche gegen die Betroffenen zu 1 und 2 sowie gegen die Nebenbetroffene und zur Neufestsetzung dieser Bußen durch den Senat. Im Übrigen sind sie unbegründet.
A.
I. Das Oberlandesgericht hat im Wesentlichen folgende Feststellungen getroffen:
Die Betroffenen zu 1 und 2 waren auf der gleichen Hierarchiestufe stehende Prokuristen der Nebenbetroffenen, die eine der im Bundesgebiet führenden Aluminiumschmieden betreibt. Der Betroffene zu 3 war während des Tatzeitraums ihr Geschäftsführer. Die Nebenbetroffene produziert und vertreibt seit 2008 im Schwerpunkt Triebwerkskomponenten für den Luft- und Raumfahrtbereich. Daneben macht auch das Segment Automotive einen bedeutenden Anteil ihres Geschäftsfelds aus; dazu gehört die - hier betroffene - Lenkerproduktion. Kunden der Nebenbetroffenen waren zum einen Automobilhersteller (sogenannte OEM) und zum anderen deren Zulieferer (sogenannte TIER 1-Kunden und TIER 2-Kunden), die Fahrzeugteile in Auftrag gaben.
Vom 8. Oktober 2010 bis zum 4. September 2012 beteiligte sich der Betroffene zu 1 und vom 8. April 2011 bis zum 13. November 2015 der Betroffene zu 2 an einem auf Dauer angelegten Informationsaustausch über wettbewerbsrelevante Informationen. Der Austausch fand über die bereits seit dem Jahr 2006 existierende "Aluminium Forging Group" (nachfolgend: AFG) statt, der sich Leitungspersonen der wesentlichen Aluminiumschmieden aus Deutschland sowie aus Norwegen angeschlossen hatten. Die Runde traf sich zwei Mal jährlich bei einem der teilnehmenden Unternehmen, das für die Organisation einer Gesprächsrunde und eines Betriebsrundgangs verantwortlich war. Für die Nebenbetroffene nahm an den Treffen der AFG am 8. Oktober 2010, am 8. April 2011, am 13. Oktober 2011 und am 4. September 2012 der Betroffene zu 1 teil, der im Lenker-Bereich für die Produktion verantwortlich war. Der als Vertriebsleiter tätige Betroffene zu 2 begleitete ihn zu den Treffen am 8. April 2011 und am 4. September 2012. Allein nahm der Betroffene zu 2 an den Treffen der AFG vom 8. März 2013, vom 11. Oktober 2013, vom 3. Juni 2014, vom 21. Oktober 2014, vom 23. April 2015 und vom 13. November 2015 teil. Allen Teilnehmern, die sich gegenseitig als Wettbewerber im Markt betrachteten, war klar, dass gerade auch betriebsinterne und teils geheime Informationen ausgetauscht werden sollten und wurden. Zunächst bezog sich der Austausch unter den Teilnehmern auf die allgemeine Marktsituation, Prognosen über die Preisentwicklung bei den Rohmaterialpreisen (sogenannte LME, London Metal Exchange) und der auf das Rohmaterial anfallenden Prämie, die Einfuhrzölle und Kosten für die physische Lieferung auf dem europäischen Markt beinhaltet (sogenannte ECDP, European Catalyst Duty Paid).
Unter Offenlegung der jeweils eigenen Preissetzung tauschten sich die Kartellanten über die Modalitäten der Bepreisung des Rohmaterials gegenüber den Kunden aus. Thematisiert wurden auch die Reaktionen einzelner Teilnehmer auf Rabattforderungen von Kunden, die bei längerfristigen Auftragsvergaben standardmäßig gestellt wurden (sogenannte Ratiorabatte). Dabei wurde insbesondere diskutiert, auf welchen Preisanteil ein solcher Rabatt beschränkt werden könne. Bei dem Treffen am 8. Oktober 2010, an dem der Betroffene zu 1 für die Nebenbetroffene teilnahm, wurden etwa konkrete Rabattforderungen thematisiert. Beim Folgetreffen am 8. April 2011 setzten die Kartellanten, darunter die Betroffenen zu 1 und 2, die Diskussion über das Thema fort, wobei auch die bei der Nebenbetroffenen geübte Praxis geschildert wurde.
Ab September 2012 fand ein detaillierter Austausch zu der Frage der unerwartet sprunghaft ansteigenden ECDP und den Reaktionsmöglichkeiten der Aluminiumschmieden hierauf statt, die aufgrund des Anstiegs teilweise existenzbedrohende Verluste befürchteten. Die Teilnehmer legten insbesondere offen, welchen Rabattforderungen in welcher Größenordnung sich ihre Unternehmen ausgesetzt sahen und diskutierten darüber, wie sich diese voneinander unterschieden. Die Beratung zu denkbaren Optionen einer Kostenabwälzung führte zu dem Ergebnis, dass letztlich eine variable Ausgestaltung des Kostenbestandteils, ähnlich wie beim Aluminiumpreis LME, die einzig wirtschaftlich sinnvolle Lösung sei und von den Aluminiumschmieden gegenüber den Kunden als betriebswirtschaftliche Notwendigkeit kommuniziert werden müsse. Jedoch fühlten die Teilnehmer sich nicht gegenüber den anderen verpflichtet, sich in dieser Weise zu verhalten. Es ging nicht darum, einheitlich und gemeinsam auf die Kunden zuzugehen. Vielmehr sahen die Teilnehmer das Ergebnis der Diskussion als Teil eines Erkenntnisprozesses über die wirtschaftlich sinnvollste Lösung an, die jeder umsetzen oder auch nicht umsetzen konnte. Auch war nicht abgestimmt worden, innerhalb eines bestimmten gleichen zeitlichen Rahmens auf die Kunden zuzugehen (UA S. 55). Bei späteren Terminen tauschten die Teilnehmer sich über die Reaktionen der Kunden aus, insbesondere darüber, welche Automobilhersteller und welche Zulieferer welche Konditionen - sowohl für die Zukunft als auch für Nachkalkulationen - akzeptiert hatten.
Offengelegt wurde im Kreis der Kartellanten ferner, wer einen bestimmten Auftrag erhalten hatte, gelegentlich auch unter Nennung konkreter Preis- oder Abschlusskonditionen, von denen Teilnehmer erfahren hatten. Auch der Betroffene zu 2 erklärte sich in der Runde am 8. März 2013 zu einem großen Auftrag, den die Nebenbetroffene von Automobilherstellern erhalten hatte.
Die auf diese Weise gewonnenen Informationen nutzten die Teilnehmer zum Abgleich eigener Erkenntnisse aus der Branche und in Verhandlungen. Dies ermöglichte es den beteiligten Aluminiumschmieden, ihre eigene Verhandlungsposition und Verhandlungsmacht besser einzuschätzen und bei Verhandlungen mit Kunden sicherer aufzutreten und zu verhandeln. Sie konnten ihre Verhandlungsposition auch deshalb verbessern, weil sie - jedenfalls teilweise - wussten, dass ihre Wettbewerber ähnlich argumentieren würden. Gespräche über Endverkaufspreise fanden in den Treffen der AFG jedoch nicht statt, weil dies als offener Kartellverstoß betrachtet wurde. Es wurden deswegen auch nicht reihum ein bestimmter Vertragsstatus mit Kunden oder detaillierte Vertragskonditionen abgefragt.
Der Betroffene zu 3 wusste, dass er als Geschäftsführer der Nebenbetroffenen dafür verantwortlich war, gesetzmäßiges Verhalten im Unternehmen sicherzustellen und ihm eine entsprechende Aufsichtspflicht oblag. Von der Teilnahme der Betroffenen zu 1 und 2 an den Treffen der AFG war er von Beginn an informiert. Er wusste, dass sich im Kreis der AFG Wettbewerber trafen, ohne jedoch Kenntnis einzelner Inhalte der Treffen zu haben. Da das Lenkergeschäft nur etwa drei Prozent des Konzernumsatzes ausmachte, kümmerte er sich um diesen Geschäftsbereich nur am Rande und las mitunter auch E-Mails zu diesem Thema nicht. Obschon er sah, dass Kartellrecht im Konzern durchzusetzen war, befasste er sich mit Compliance- oder Kartellrechtsfragen nicht. Während er im Teilkonzern S. der Nebenbetroffenen, den er als Teil der Baubranche eher risikogeneigt ansah, bereits im Jahr 2013 ein Compliance-Programm initiierte, unterließ er es bei der Nebenbetroffenen, Maßnahmen zur Verhinderung von Kartellverstößen zu ergreifen.
II. Das Oberlandesgericht hat die Feststellungen dahin gewertet, dass sich die Betroffenen zu 1 und 2 wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes in Form eines Informationsaustausches schuldig gemacht haben, der Betroffene zu 1 gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB in den Fassungen vom 18. Dezember 2007, 4. November 2010, 5. Dezember 2012 (diese Fassungen nachfolgend: GWB aF), sowie vom 26. Juni 2013 (nachfolgend: GWB 2013) jeweils i.V.m. Art. 81 Abs. 1 EGV in der Fassung vom 24. Dezember 2002 und Art. 101 AEUV in der Fassung vom 9. Mai 2008 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 OWiG und der Betroffene zu 2 gemäß § 81 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 4, Abs. 5 GWB aF beziehungsweise GWB 2013, sowie in der Fassung vom 1. Juni 2017 (nachfolgend: GWB 2017) i.V.m. Art. 101 AEUV in der Fassung vom 9. Mai 2008 i.V.m. § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, § 14 Abs. 1, § 19 Abs. 1 OWiG. Der Betroffene zu 3 habe vorsätzlich seine Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1 OWiG verletzt.
1. Das Oberlandesgericht hat angenommen, die Teilnahme der Betroffenen zu 1 und 2 an den AFG-Sitzungen stelle jeweils eine einheitliche Tat der abgestimmten Verhaltensweise in Form eines Informationsaustausches dar, die der Nebenbetroffenen zuzurechnen sei. Die Teilnehmer der AFG seien Wettbewerber auf dem gemeinsamen Absatzmarkt für Aluminiumschmiedeteile für die Automobilbranche im Fahrwerksbereich gewesen. Der festgestellte Informationsaustausch zu verschiedenen kaufmännischen Themen erfülle die Voraussetzungen eines Abstimmungsvorgangs im Sinne von Art. 81 Abs. 1 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV. Inhalt der im Rahmen der AFG geführten Gespräche seien wettbewerbssensible und als Geschäftsgeheimnisse einzustufende Informationen gewesen. Die Gespräche hätten nach dem gemeinsamen Verständnis der Kartellanten dem Zweck gedient, sich zur besseren Beurteilung der Marktsituation gegenseitig verlässlich über Verhandlungsinhalte und -strategien gegenüber den Abnehmern ins Bild zu setzen. Der Austausch habe sich konkret auf das Marktverhalten der Kartellanten ausgewirkt. Mit dem gewonnenen Wissensvorsprung über bestimmte Positionen der Wettbewerber seien auch die Betroffenen zu 1 und 2 gestärkt in Verhandlungen mit Vertragspartnern gegangen. Hierdurch seien die Möglichkeiten der jeweiligen Gegenseite, auf die Vertragsgestaltung entsprechend ihrer eigentlichen Marktmacht Einfluss zu nehmen, eingeschränkt worden und es hätten bessere Konditionen für die Nebenbetroffene sowohl bei Neu- als auch bei Altverträgen erzielt werden können. Der Informationsaustausch sei darauf gerichtet gewesen, den bundesweiten Wettbewerb zwischen den Aluminiumschmieden in der Automobilbranche zu dämpfen und die Marktverhältnisse zu festigen. Dadurch sei auch der grenzüberschreitende Warenaustausch beeinträchtigt worden. Den Betroffenen zu 1 und 2 sei die Kartellrechtswidrigkeit ihrer Handlungen bewusst gewesen, wobei der Vorsatz des Betroffenen zu 1 mit seinem Abschied aus dem Kreis am 11. September 2013 entfallen sei.
Eine Vereinbarung im Sinne der Art. 81 EGV, Art. 101 AEUV liege demgegenüber nicht vor. Eine solche setze voraus, dass die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht hätten, sich auf dem Markt in bestimmter Weise zu verhalten, was hier nicht zur Überzeugung des Gerichts habe festgestellt werden können. Zwar habe der auf Dauer angelegte Informationsaustausch dem Zweck gedient, sich gegenseitig über Marktgegebenheiten auszutauschen. Damit sei jedoch nicht die Verpflichtung einhergegangen, sich in einer bestimmten Weise zu verhalten. Die Kartellanten hätten insbesondere keinen gemeinsamen Entschluss oder Beschluss über ein bestimmtes Marktverhalten gefasst. Vielmehr habe im Nachgang jedes Unternehmen eigenständig entschieden, welche Schlussfolgerungen es aus den erhaltenen Informationen ziehen wolle. Dies gelte auch für die Absprachen zu den ECDP, wenngleich hier Marktreaktionen und aus Sicht der Beteiligten "sinnvolle" Verhandlungsbemühungen diskutiert worden seien. Insoweit sei den Teilnehmern das betriebswirtschaftliche Erfordernis der Kostenweitergabe an die Abnehmer der Schmieden selbstverständlich gewesen, eine dahingehende Absprache sei daher überflüssig gewesen. Der Schluss auf eine als Vereinbarung zu wertende Grundabsprache, "Mehrkosten an Kunden weiterzugeben", könne hieraus nicht gezogen werden. Ein derartiges Verständnis führe - erst recht vor dem Hintergrund der Verklammerung von Einzeltaten durch eine Bewertungseinheit - zu einer uferlosen Ausdehnung des Vereinbarungsbegriffs. Denn der Wille, "Mehrkosten an Kunden weiterzugeben", verstehe sich von selbst und schwebe über jedem Gespräch über Marktbedingungen.
2. Der Betroffene zu 3 habe die ihm als persönlich haftendem Gesellschafter der Nebenbetroffenen obliegende Aufsichtspflicht gemäß § 130 Abs. 1, § 9 Abs. 1 OWiG verletzt, zu der die Pflicht zur Vermeidung von Kartellverstößen nach § 81 Abs. 1 bis 3 GWB gehöre. Bis Ende des Jahres 2015 habe er im Teilkonzern O. der Nebenbetroffenen nichts unternommen, um Kartellverstöße zu verhindern. Wenngleich die Gefahr von Kartell- oder Gesetzesverstößen in anderen Konzernteilen höher gewesen sei, habe auch der Teilkonzern O. bekanntermaßen unter erheblichem Wettbewerbsdruck gestanden. Vor allem aber habe der Betroffene zu 3 Kenntnis von den Treffen mit Wettbewerbern im Kreis der AFG gehabt. Dies hätte Anlass geben müssen, Aufsichtsmaßnahmen zu ergreifen. Da der Betroffene zu 3 die Betroffenen zu 1 und 2 regelmäßig zu Geschäftsleitersitzungen getroffen habe, sei es ihm auch ohne Einführung eines Compliance-Systems möglich und zumutbar gewesen, Kartellrecht zu thematisieren und Kontakte zu Wettbewerbern abzufragen. Bei ordnungsgemäßer Wahrnehmung der Aufsichtspflicht wären die festgestellten Kartellverstöße verhindert oder zumindest erschwert worden. Als langjährig erfahrener Führungskraft in verschiedenen Unternehmen seien dem Betroffenen zu 3 Bestehen und Umfang der Aufklärungspflicht auch bekannt gewesen.
B.
Die Rechtsbeschwerden haben gegen die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 den aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Erfolg. Sie führen zur Aufhebung des jeweiligen Bußgeldausspruches und einer eigenen Sachentscheidung durch den Senat. Soweit sich die Rechtsbeschwerden in Richtung der Nebenbetroffenen sowie der Betroffenen zu 1 und 2 auch gegen den Schuldspruch richten, sind sie unbegründet. Die gegen den Betroffenen zu 3 gerichtete Rechtsbeschwerde, die auf den Bußgeldausspruch beschränkt ist, hat keinen Erfolg.
I. Während die Rechtsbeschwerden gegen die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 unbeschränkt eingelegt sind, ist die Rechtsbeschwerde gegen den Betroffenen zu 3 wirksam auf den Bußgeldausspruch beschränkt.
1. Zwar hat das Bundeskartellamt in der Rechtsbeschwerdebegründung beantragt, das Urteil insgesamt aufzuheben. Damit steht der übrige Inhalt der Begründung aber nicht im Einklang. In einem solchen Fall ist das Angriffsziel des Rechtsmittels durch Auslegung zu ermitteln (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 11. Juni 2014 - 2 StR 90/14, NStZ-RR 2014, 285 [juris Rn. 7]; vom 26. April 2017 - 2 StR 47/17, NStZ-RR 2017, 201 [juris Rn. 6]; vom 19. März 2025 - 1 StR 464/24, juris Rn. 7). Die in der Rechtsbeschwerde vorgebrachten Beanstandungen beschränken sich beim Betroffenen zu 3 auf die Zumessung der Geldbuße durch das Oberlandesgericht. Die zugrundeliegende Verurteilung wegen einer Aufsichtspflichtverletzung gemäß § 130 Abs. 1 Satz 1 OWiG hat das Bundeskartellamt nicht in Frage gestellt. Damit hat es deutlich zu erkennen gegeben, dass es mit seinem Rechtsmittel nicht den Schuldspruch angreifen will, sondern sich allein gegen den Bußgeldausspruch wendet.
2. Die Beschränkung der Rechtsbeschwerde auf den Bußgeldausspruch ist auch wirksam. Dieser Beschwerdepunkt kann nach dem inneren Zusammenhang des Urteils losgelöst von seinem nicht angefochtenen Teil rechtlich und tatsächlich unabhängig beurteilt werden, ohne seine Überprüfung im Übrigen erforderlich zu machen. Insbesondere wirkt sich die rechtliche Bewertung der Bezugstat hier auf den Schuldspruch gegen den Betroffenen zu 3 nicht aus. Ob der die Zuwiderhandlung begründende Kartellverstoß durch die Betroffenen zu 1 und 2, der für die Aufsichtspflichtverletzung nach § 130 Abs. 1 OWiG eine objektive Bedingung der Ahndbarkeit darstellt, als Vereinbarung oder abgestimmte Verhaltensweise im Sinne der Art. 81 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV zu bewerten ist, lässt die Tatbestandsverwirklichung der Aufsichtspflichtverletzung durch den Betroffenen zu 3 unberührt (vgl. Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, OWiG, 9. Aufl., § 130 Rn. 24, 29; Meyer-Lindemann in Kersting/Meyer-Lindemann/Podszun, Kartellrecht, 5. Aufl., § 81 GWB Rn. 33; Minkoff in Graf/Jäger/Wittig, Wirtschafts- und Steuerstrafrecht, 3. Aufl., § 130 OWiG Rn. 65; Rogall in KK-OWiG, 6. Aufl., § 130 Rn. 77, 79). Es ist deshalb nicht zu besorgen, dass die nach dem Teilrechtsmittel stufenweise entstehende Gesamtentscheidung einen inneren Widerspruch aufweisen könnte (vgl. BGH, Urteil vom 10. August 2017 - 3 StR 275/17, juris Rn. 8 mwN).
II. Der Schuldspruch gegen die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 hält sachlich-rechtlicher Nachprüfung stand. Die Annahme einer abgestimmten Verhaltensweise in Form eines Informationsaustausches ist auf der Grundlage der getroffenen Feststellungen zutreffend.
1. Das Oberlandesgericht hat seiner rechtlichen Würdigung den zutreffenden rechtlichen Maßstab zugrunde gelegt.
a) Der Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise im Sinne der Art. 81 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV ist zweigliedrig. Er verlangt neben einem Abstimmungsvorgang (Fühlungnahme) eine tatsächliche Verhaltensweise im Sinne einer praktischen Zusammenarbeit auf dem Markt, das heißt ein konkretes Marktverhalten in Umsetzung der Abstimmung. Im Einzelnen ist unter der abgestimmten Verhaltensweise eine Form der Koordinierung zwischen Unternehmen zu verstehen, die bewusst eine praktische Zusammenarbeit an die Stelle des mit Risiken verbundenen Wettbewerbs treten lässt und damit dem Grundgedanken des Wettbewerbsrechts zuwiderläuft, wonach jeder Unternehmer selbständig über sein Marktverhalten zu bestimmen hat. Unzulässig ist danach jede unmittelbare oder mittelbare Fühlungnahme zwischen Unternehmen, die bezweckt oder bewirkt, das Marktverhalten eines Wettbewerbers zu beeinflussen oder einen Wettbewerber über das geplante oder in Erwägung gezogene eigene Marktverhalten zu informieren. Typisches Mittel einer verbotenen Verhaltensabstimmung ist der Austausch von Informationen über wettbewerbsrelevante Parameter mit dem Ziel, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten des Konkurrenten auszuräumen. Erforderlich ist zudem, dass die Abstimmung mitursächlich für ein entsprechendes Marktverhalten ist (BGH, Beschluss vom 13. Juli 2020 - KRB 99/19, BGHSt 65, 75 Rn. 20 f. mwN - Bierkartell; EuGH, Urteil vom 29. Juli 2024 - C-298/22, WuW 2024, 470 Rn. 60 ff. - Banco BPN; siehe auch Zimmer in Immenga/Mestmäcker, Wettbewerbsrecht, 7. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 94 f.).
b) Eine Vereinbarung im Sinne der Art. 81 EGV und Art. 101 Abs. 1 AEUV liegt vor, wenn die betreffenden Unternehmen ihren gemeinsamen Willen zum Ausdruck gebracht haben, sich auf dem Markt in einer bestimmten Weise zu verhalten (vgl. EuGH, Urteile vom 18. November 2021 - C-306/20, WuW 2022, 24 Rn. 94 - Visma Enterprise; vom 29. Juni 2023 - C-211/22, WuW 2023, 411 Rn. 47 - Super Bock; vgl. auch BGH, Urteil vom 28. Juli 2026 - KRZ 11/24, zur Veröffentlichung bestimmt Rn. 35 - Rundholz BW). Das gilt auch für einen scheinbar einseitigen Akt oder ein entsprechendes Verhalten, soweit dies Ausdruck des übereinstimmenden Willens von mindestens zwei Parteien ist, so dass die Form, in der diese Übereinstimmung zum Ausdruck kommt, als solche nicht entscheidend ist (vgl. EuGH, Urteil vom 13. Juli 2006 - C-74/04 P, RIW 2006, 697 Rn. 37 - Kommission/Volkswagen; Zimmer in Immenga/Mestmäcker, aaO, Art. 101 Abs. 1 AEUV Rn. 77 ff.; Hengst in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., Art. 101 AEUV Rn. 101, 109; Achenbach in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, Stand Mai 2022, § 81 GWB Rn. 10).
c) Der Übergang von der abgestimmten Verhaltensweise zur Vereinbarung kann im Einzelfall fließend sein (Raum in Bunte, Kartellrecht, 14. Aufl., § 81 GWB Rn. 92). Grundsätzlich unterscheidet sich die Abstimmung von der Vereinbarung dadurch, dass sie sich im Vorfeld einer auf das zukünftige Marktverhalten gerichteten Willensübereinstimmung bewegt (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 34 - Bierkartell). Durch das Verbot der abgestimmten Verhaltensweisen wird der Anwendungsbereich des Art. 101 Abs. 1 AEUV über den Bereich der Vereinbarungen und Beschlüsse hinaus auf sämtliche Formen der Koordinierung von Unternehmen im Wettbewerb ausgedehnt. Dadurch soll im Sinne eines Auffangtatbestands verhindert werden, dass sich Unternehmen der Anwendung der Wettbewerbsvorschriften entziehen können, indem sie sich in einer wettbewerbswidrigen Weise koordinieren, ohne dass eine auf ein bestimmtes Marktverhalten gerichtete Willensübereinstimmung vorliegt. Ob eine abgestimmte Verhaltensweise oder eine Vereinbarung anzunehmen ist, hat das Tatgericht aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung aller festgestellten Umstände zu prüfen. Maßgebliches Kriterium ist der Grad des Konsenses, der zwischen den Beteiligten erzielt wurde. Je nach Sachverhaltsgestaltung können die Tatbestandsalternativen nahe beieinander liegen; in einer solchen Fallgestaltung kommt die Auffangfunktion der Alternative der abgestimmten Verhaltensweise zum Tragen. Über den Unrechtsgehalt der Tat wird durch diese Einordnung - gerade dann - jedoch keine Aussage getroffen; ein das Gewicht des Kartellverstoßes bestimmendes "Stufenverhältnis" zwischen einer abgestimmten Verhaltensweise und einer Vereinbarung kann jedenfalls in einem solchen Fall nicht angenommen werden.
2. Nach diesen Maßstäben hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei angenommen, dass der in der AFG erfolgte Informationsaustausch eine abgestimmte Verhaltensweise darstellt, welche den Handel zwischen Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen geeignet ist und eine Verhinderung, Einschränkung oder Verfälschung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt oder bewirkt (Art. 81 Abs. 1 EGV, Art. 101 Abs. 1 AEUV).
a) Nach den vom Oberlandesgericht getroffenen Feststellungen erörterten die Betroffenen zu 1 und 2 im Zeitraum von Oktober 2010 bis November 2015 - einzeln oder gemeinsam - mit Vertretern konkurrierender Aluminiumschmieden wettbewerbssensible Vorgänge und Geschäftsgeheimnisse. Auf der Grundlage des gemeinsamen Verständnisses, sich regelmäßig über wettbewerbsrelevante Parameter zu informieren, tauschten sich die Teilnehmer der AFG während des Tatzeitraums über verschiedene preisrelevante Informationen und ihr Verhalten gegenüber Abnehmern aus. Damit verzichteten die Teilnehmer für die beteiligten Unternehmen einschließlich der Betroffenen zu 1 und 2 für die Nebenbetroffene darauf, ihre Produkte im freien, redlichen und unverfälschten Wettbewerb zu vertreiben. Durch den Informationsaustausch in der AFG sollte gegenüber den verhandlungsstarken Abnehmern wie auch weiteren Aluminiumschmieden der Wettbewerb beschränkt und den Kartellanten ermöglicht werden, bessere Betriebsergebnisse zu erzielen.
aa) Der den gesamten Tatzeitraum betreffende Austausch zu der Frage, auf welchen Preisanteil (nur auf die Wertschöpfung oder auf den Gesamtpreis einschließlich der Beschaffungskosten) ein von den Kunden eingeforderter Ratiorabatt zu berechnen sei, wie auch die insoweit (unternehmensscharfe) Offenlegung des Vorgehens einzelner Kartellanten bei der Angebotsgestaltung sowie die wechselseitige Information über ihre konkreten Reaktionen auf bestimmte Kundenforderungen stellen einen Informationsaustausch über die besonders sensible Preisgestaltung dar. Er setzte die Anwesenden über die jeweils aktuelle Preispolitik der repräsentierten Aluminiumschmieden ins Bild, beeinflusste das Marktverhalten der Kartellanten und wirkte sich auf die Verhandlungen mit den Abnehmern aus.
bb) Ebenso ist der Austausch über den Umgang mit den im Tatzeitraum stetigen und erheblichen Kostensteigerungen bei den ECDP gegenüber den Abnehmern zu bewerten. Nach den Urteilsfeststellungen diskutierten die Kartellanten in den Jahren 2012 bis 2015 regelmäßig, intensiv und detailliert über die Kostensteigerungen sowie darüber, wie der Kostenzuwachs an die Abnehmerseite weitergereicht werden könne. In den Treffen der AFG wurde über konkrete Kundenreaktionen auf Verhandlungsbemühungen zur Weitergabe der Kosten für ECDP als variabler Preisbestandteil gesprochen. Die erhaltenen Informationen wirkten sich auf die Verhandlungen mit Abnehmern aus, weil die Teilnehmer über die Verhandlungsbemühungen der anderen informiert waren. Insbesondere Angaben von Kunden bei den Verhandlungen konnten hierdurch besser eingeschätzt und auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Durch die unzulässige Offenlegung von Preissetzungsparametern gewannen die Kartellanten ein weitaus verlässlicheres Bild von der Marktsituation, als dies ohne Verletzung des Selbständigkeitspostulats der Fall gewesen wäre.
cc) Ohne Rechtsfehler hat das Oberlandesgericht schließlich auch den Informationsaustausch über die Dauer der LME-Preis-Durchschnittsberechnung sowie über bestimmte kundenbezogene Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, etwa über den Stand von Verhandlungen mit bestimmten Abnehmern, den Zuschlag für bestimmte Projekte oder die Entrichtung eines Eintrittspreises, um bei einem Folgeauftrag mitbieten zu dürfen, als Verstoß gegen Art. 101 AEUV, Art. 81 EGV angesehen. So tauschten sich die Kartellanten etwa darüber aus, welche Kunden einen Drei- oder Sechs-Monatsdurchschnitt bei der Weitergabe des LME verlangten und konnten daher abschätzen, welchen Verhandlungsspielraum sie hatten, auch wenn die Auswirkungen insoweit gering waren.
dd) Die Feststellungen belegen ferner die aktive Teilnahme der Betroffenen zu 1 und 2 für die Nebenbetroffene durch Redebeiträge zu den wettbewerbswidrigen Inhalten. Da für die Verwirklichung des Kartellverstoßes bereits die passive Beteiligung an den Gesprächsrunden ausreicht, die eine stillschweigende Billigung der rechtswidrigen Inhalte zum Ausdruck bringt, sind die Einzelaussagen der Betroffenen zu 1 und 2 nicht rechtserheblich.
b) Mit der Bewertung, das Verhalten der Betroffenen zu 1 und 2 stelle keine Vereinbarung, sondern eine abgestimmte Verhaltensweise dar, hat das Oberlandesgericht seinen tatrichterlichen Spielraum nicht überschritten. Nach den Feststellungen setzten sich die Teilnehmer der AFG im Rahmen ihrer Gesprächsrunden fortwährend gegenseitig über wettbewerbssensible Informationen und insbesondere über Preissetzungsparameter in Kenntnis. Das Oberlandesgericht hat aber den im Bußgeldbescheid enthaltenen Vorwurf, es sei zu einer Vereinbarung eines Vorgehens bezüglich ECDP oder darüber gekommen, Ratiorabatte nur auf Wertschöpfung zu gewähren, durch die Beweisaufnahme nicht für bestätigt erachtet. Nach den Feststellungen erfolgte ein Austausch zu den Modalitäten der Umsetzung einer Kostenüberwälzung nicht. Insbesondere zu Inhalt, Zeitpunkt oder Strategie der insoweit erforderlichen Verhandlungen mit den Abnehmern äußerten sich die Kartellanten nicht. Damit ist die Annahme des Oberlandesgerichts vereinbar, ein hinreichend weit gediehener Konsens habe nicht festgestellt werden können. Zu Recht weist das Bundeskartellamt zwar darauf hin, dass eine Vereinbarung auch durch schlüssiges Verhalten zustande kommen kann. Dies setzt jedoch voraus, dass das Verhalten der Beteiligten von den jeweils anderen als konsensuale Übereinstimmung in Bezug auf das künftige Marktverhalten aufgefasst wird. Daran fehlt es hier nach den bindenden Feststellungen des Urteils. Denn zur Überzeugung des Oberlandesgerichts war allen Beteiligten der AFG fortwährend bewusst, dass eine Bindung an - auch konsensuale - Ergebnisse des Austauschs gerade nicht eintreten sollte. Auch ein "Gentlemen‘s Agreement" sollte gerade nicht geschlossen werden. Anderes ergibt sich entgegen dem Beschwerdevorbringen auch nicht daraus, dass sich die Kartellanten im weiteren Verlauf über ihre gegenüber den Abnehmern erzielten Verhandlungsergebnisse informierten. Die Abstimmung entwickelte sich hierdurch nicht etwa - was grundsätzlich möglich wäre - zu einer Vereinbarung. Denn es fehlte auch weiterhin an einem erkennbaren Willen, sich über zukünftiges Marktverhalten zu einigen. Die im Nachgang einer Abstimmung erfolgte tatsächliche Umsetzung der Gesprächsinhalte stellt - jedenfalls für sich betrachtet - kein taugliches Abgrenzungskriterium dar, denn es gibt über den Grad des zwischen den Beteiligten erzielten Konsenses keinen Aufschluss. Soweit es indiziell im Einzelfall durchaus für eine ausdrückliche oder konkludente Willensübereinkunft sprechen kann, liegt ein solcher Fall hier nicht vor.
c) Der im Rahmen der AFG erfolgte Informationsaustausch war für ein entsprechendes Marktverhalten der Nebenbetroffenen auch jedenfalls mitursächlich. Den Ursachenzusammenhang zwischen Informationsaustausch und Marktverhalten hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei darin gesehen, dass die Nebenbetroffene infolge des kartellrechtswidrigen Wissensvorsprungs gestärkt in Verhandlungen mit Abnehmern über Alt- und Neuverträge eintrat. Beispielhaft hat es insoweit etwa auf die Kenntnis der Größenordnung abgestellt, in der Mitbewerber auf dem Markt Ratiorabatte gewährten, welche für die Nebenbetroffene zu einem spürbaren Verhandlungsvorteil führte. Das ist nicht zu beanstanden (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 40 - Bierkartell; Urteil vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 55 - Schlecker).
d) Zutreffend hat das Oberlandesgericht ferner angenommen, der Informationsaustausch habe eine Einschränkung des Wettbewerbs innerhalb des Binnenmarkts bezweckt. Die Gespräche im Kreis der AFG hatten für die Beteiligten erkennbar eine Beeinflussung des Marktverhaltens von Wettbewerbern und deren Information über das erwogene eigene Marktverhalten zur Folge. Es handelt sich um den typischen Fall eines "wettbewerbssensiblen Informationsaustauschs" zu dem Zweck, die Ungewissheit über das zukünftige Marktverhalten von konkurrierenden Unternehmen auszuräumen (vgl. BGHSt 65, 75 Rn. 27 - Bierkartell; BGHZ 235, 168 Rn. 55 - Schlecker). Die bezweckte Wettbewerbseinschränkung über das gesamte Bundesgebiet und unter Beteiligung eines norwegischen Unternehmens war ferner geeignet, den Handel zwischen den Mitgliedstaaten zu beeinträchtigen.
e) Es ist zwar nicht ausschließbar rechtsfehlerhaft, dass das Oberlandesgericht im Hinblick auf den Betroffenen zu 1 angenommen hat, dessen Kartellverstoß sei mit dem Abschied aus dem Kreis der AFG mittels seiner E-Mail vom 11. September 2013 beendet gewesen, weil es ab diesem Zeitpunkt an dem erforderlichen Vorsatz gefehlt habe. Der Senat vermag anhand der getroffenen Feststellungen nicht hinreichend sicher zu beurteilen, ob der Betroffene zu 1 mit der Fortführung des Kartellverstoßes nicht zumindest gerechnet hat. Dies bedarf jedoch keiner abschließenden Entscheidung, da sich der Unwertgehalt seiner Tat unter den hier maßgeblichen Umständen des Einzelfalls durch den längeren Tatzeitraum nicht bedeutend erhöhen würde. Denn er hat auf das weitere Geschehen bewusst keinen Einfluss mehr genommen und war auch sonst mit dem kartellbefangenen Unternehmensteil der Nebenbetroffenen nicht mehr befasst.
III. Soweit sich das Oberlandesgericht vom Bestehen einer Vereinbarung nicht die zur Verurteilung erforderliche Überzeugung zu bilden vermocht hat, hält seine Beweiswürdigung rechtlicher Nachprüfung stand.
1. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatgerichts (§ 261 StPO). Diesem obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen; seine aufgrund der Hauptverhandlung gewonnene Überzeugung ist für das Revisions- und Rechtsbeschwerdegericht grundsätzlich bindend. Die Schlussfolgerungen des Tatgerichts brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind. Das Rechtsbeschwerdegericht hat die tatrichterliche Überzeugungsbildung selbst dann hinzunehmen, wenn eine andere Beurteilung nähergelegen hätte oder überzeugender gewesen wäre. Spricht das Tatgericht den Betroffenen frei oder verneint es einen bestimmten Verstoß, weil es vorhandene Zweifel nicht zu überwinden vermochte, ist dies deshalb in aller Regel hinzunehmen. Die Prüfung des Rechtsbeschwerdegerichts beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Oktober 2018 - KRB 51/16, NZKart 2019, 146 Rn. 34 - Flüssiggas I; vom 21. Juni 2019 - KRB 10/18, WuW 2019, 473 Rn. 15 - Süßwarenkartell; vom 21. Dezember 2022 - KRB 54/22, BGHSt 67, 208 Rn. 30 - Beweiswürdigung bei kartellrechtlichem Haftungsrisiko; vgl. auch BGH, Urteile vom 24. Oktober 2024 - 4 StR 249/24, juris Rn. 24; vom 6. März 2025 - 3 StR 514/24, juris Rn. 8; vom 22. Mai 2025 - 4 StR 576/24, juris Rn. 25, jeweils mwN). Diese Grundsätze gelten gleichermaßen für die Würdigung von Erklärungen, Verträgen oder Urkunden durch den Tatrichter. Auch insoweit beschränkt sich die Kontrolle des Rechtsbeschwerdegerichts auf die Prüfung, ob ein Verstoß gegen Sprach- und Denkgesetze, Erfahrungssätze oder allgemeine Auslegungsregeln vorliegt (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 25. April 2005 - KRB 22/04, WRP 2005, 1015, 1016 [juris Rn. 10] - Steuerfreie Mehrerlösabschöpfung; BGH, Urteil vom 11. Dezember 2024 - 6 StR 248/24, juris Rn. 9 mwN).
2. Nach diesen Maßgaben lässt die Beweiswürdigung des Oberlandesgerichts keinen Rechtsfehler erkennen.
a) Das Oberlandesgericht hat seiner Beweiswürdigung den zutreffenden rechtlichen Maßstab einer Vereinbarung im Sinne des Art. 101 AEUV zugrunde gelegt. Es hat insbesondere nicht verkannt, dass es sich dabei um einen weiten Begriff handelt und dafür keine besondere Form erforderlich ist (UA S. 217). Rechtsfehlerfrei nimmt es an, dass das bloße Streben nach Gewinnmaximierung durch Weitergabe anfallender Mehrkosten auf Einkaufsseite gerade wegen seiner Selbstverständlichkeit nicht als wertendes Abgrenzungsmerkmal für die Tatbestände des Art. 101 Abs. 1 AEUV in Betracht kommt, da es nicht zur Hinwegsetzung über das Selbständigkeitspostulat in Beziehung steht. Die Vereinbarung ist allein durch den Grad des Bindungswillens der Kartellanten von der abgestimmten Verhaltensweise abzugrenzen. Auf dieses Kriterium hat das Oberlandesgericht allerdings ersichtlich zutreffend abgestellt (UA S. 158, S. 160, S. 164, S. 217), so dass der Senat nicht besorgt, es könne von einem zu engen Vereinbarungsbegriff ausgegangen sein.
b) Soweit sich das Oberlandesgericht nicht die Überzeugung zu bilden vermocht hat, dass zwischen den Beteiligten die für eine Vereinbarung erforderliche und ausreichende Willensübereinstimmung über das zukünftige Marktverhalten erzielt wurde, hat es die hieran zu stellenden Anforderungen nicht überspannt. Dies gilt auch für die Würdigung des Austausches über die gestiegenen ECDP, der am nächsten an eine Vereinbarung heranreicht und auf den die Rechtsbeschwerde ihre Beanstandung fokussiert. Nach den insoweit im Kern übereinstimmenden Angaben der Zeugen beschränkte sich der Informationsaustausch im Kreis der AFG auch zu den ECDP darauf, dass sich die Gesprächsteilnehmer ihre dazu weitgehend übereinstimmende Einschätzung bestätigten, eine Überwälzung der Preiserhöhung auf die Abnehmer sei wirtschaftlich notwendig. Diesbezüglich tauschten sie sich zwar wechselseitig über konkrete, öffentlich nicht bekannte Einzelheiten zur strategischen Haltung und Planung der repräsentierten Aluminiumschmieden aus. Dennoch war für alle Beteiligten zu jedem Zeitpunkt klar, dass eine bestimmte Verhaltensweise am Markt im Kreis nicht erwartet wurde (UA S. 158: "[...] keiner habe gesagt, was er mache, auch nicht, dass man gemeinsam etwas tun müsse. Jeder, der das mit ECDP verstanden habe, werde seine eigenen Schlüsse gezogen haben. [...]"). Es habe das allgemeine Bewusstsein geherrscht, dass sich jedes Unternehmen schon aufgrund der Verschiedenheit sowohl des jeweiligen Angebotsportfolios als auch des Abnehmerkreises völlige Handlungsfreiheit erhalten wollte. Hieraus ergaben sich - was allen Kartellanten bekannt war - individuell verschiedene faktische Gegebenheiten. Etwa konnte und musste mit Abnehmern aus den USA anders verhandelt werden, als mit solchen aus dem europäischen Raum. Der aus dem Beweisertrag gezogene Schluss des Oberlandesgerichts, ein "gemeinsames Marktverhalten" sei in Anbetracht dieser Umstände gerade nicht erörtert worden, ist auf der Grundlage der im Urteil dargestellten Zeugenangaben jedenfalls möglich, mithin im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden. Deshalb verhilft der Rechtsbeschwerde der Hinweis darauf, dass grundsätzlich auch ein gemeinsames Verständnis hinsichtlich der Erforderlichkeit einer Kostenüberwälzung für eine Vereinbarung ausreichen kann, ebenfalls nicht zum Erfolg.
c) Ein Rechtsfehler liegt schließlich auch nicht darin, dass das Oberlandesgericht der von den einvernommenen Zeugen jeweils selbst geäußerten Bewertung des Informationsaustauschs ein zu hohes Gewicht beigemessen hat. So haben ausweislich der Urteilsgründe zwar insbesondere die Zeugen H. , Le. , L. , F. und M. betont, es habe - auch - zum Umgang mit den ECDP keine Vereinbarung zwischen den an der AFG Beteiligten gegeben (UA S. 158 ff.). Anlass anzunehmen, das Oberlandesgericht könne sich die persönlichen Bewertungen der Zeugen zu Eigen gemacht oder diese nicht hinreichend kritisch hinterfragt und eigenständig gewürdigt haben, besteht jedoch nicht. Wie bereits dargelegt, hat das Oberlandesgericht den Beweisertrag nachvollziehbar gewürdigt, ohne seinen tatrichterlichen Spielraum zu überschreiten.
IV. Die Rechtsbeschwerden des Bundeskartellamts führen zur Aufhebung der gegen die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 verhängten Bußgelder und zur Neufestsetzung durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG).
1. Die Bemessung des Bußgelds gegen die Nebenbetroffene weist durchgreifende Rechtsfehler zu ihrem Vorteil auf.
a) Die Festsetzung des Bußgelds ist grundsätzlich Sache des Tatgerichts. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den es in der Hauptverhandlung von dem Kartellverstoß und der Nebenbetroffenen wie auch den Betroffenen gewonnen hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu bewerten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Rechtsbeschwerdegerichts ist nur möglich, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind oder von unzutreffenden Tatsachen ausgehen, das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Ahndungszwecke verstoßen hat oder wenn sich die verhängte Buße nach oben oder unten von ihrer Bestimmung, angemessen und wirksam zu sein, so weit löst, dass sie nicht mehr innerhalb des eingeräumten Spielraums liegt. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richtigkeitskontrolle ausgeschlossen. Das Gewicht der Zumessungstatsachen bestimmt in erster Linie das Tatgericht, dem hierbei von Rechts wegen ein weiter Entscheidungs- und Wertungsspielraum eröffnet ist. In Zweifelsfällen muss das Rechtsbeschwerdegericht die vom Tatgericht vorgenommene Bewertung bis an die Grenze des Vertretbaren hinnehmen. Dabei ist das Tatgericht lediglich verpflichtet, die für die Bußgeldzumessung bestimmenden Umstände darzulegen; eine erschöpfende Aufzählung aller Zumessungserwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Die Begründung des Urteils muss erkennen lassen, dass die wesentlichen Gesichtspunkte gesehen und in ihrer Bedeutung sowie ihrem Zusammenwirken vertretbar gewürdigt wurden; nur in diesem Rahmen kann das Gesetz verletzt sein (st. Rspr.; vgl. etwa BGH, Urteile vom 24. November 2021 - 2 StR 158/21, NStZ-RR 2022, 105, 105 [juris Rn. 9]; vom 24. Juni 2021 - 5 StR 545/20, NStZ-RR 2021, 346, 346 [juris Rn. 7]; vom 5. Mai 2022 - 3 StR 412/21, NStZ-RR 2022, 290, 292 [juris Rn. 26]; Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGHSt 34, 345, 349 [juris Rn. 17]). Die Darlegungsanforderungen an das Urteil ergeben sich schon aus der Systematik des deutschen Verfahrensrechts bei Kartellordnungswidrigkeiten. Das Tatgericht trifft - während die frühere Entscheidung der Kartellbehörde gegenstandslos wird - nach eigenverantwortlicher Aufklärung der wahren Beschaffenheit der Tat eine eigenständige Zumessungsentscheidung (vgl. BGHSt 23, 336, 342; BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 54, 58 - Grauzementkartell I; Beschluss vom 24. Dezember 2021 - KRB 11/21, BGHSt 66, 309 Rn. 45 - Unentschuldigtes Ausbleiben von Nebenbetroffenen).
b) Den Bußgeldrahmen für die wegen eines vorsätzlichen Kartellverstoßes gemäß § 30 Abs. 1 Nr. 3 und 4 OWiG festzusetzende Verbandsgeldbuße hat das Oberlandesgericht zutreffend bestimmt, indem es gemäß § 4 Abs. 1, Abs. 2, § 6 OWiG auf die im Zeitpunkt der Tatbeendigung geltende Gesetzesfassung der § 17 Abs. 1 OWiG, § 81 Abs. 4 Satz 2 und Satz 3 GWB 2013 abgestellt hat. Der gemäß § 4 Abs. 3 OWiG anzustellende Günstigkeitsvergleich gebietet nichts anderes, denn die später erlassene Bußgeldvorschrift in § 81c GWB ist nicht milder. Damit liegt die Bußgelduntergrenze bei fünf Euro und die Obergrenze bei zehn Prozent des im der Behördenentscheidung vorausgegangenen Geschäftsjahr erzielten Gesamtumsatzes des Unternehmens oder der wirtschaftlichen Einheit. Ausgehend von dem festgestellten Gesamtumsatz der Nebenbetroffenen in Höhe von Milliarden Euro im Jahr 2019 beträgt die Obergrenze des gesetzlichen Bußgeldrahmens mithin Millionen Euro.
c) Die Bußgeldbemessung im engeren Sinne hält der Nachprüfung demgegenüber nicht stand.
aa) Gemäß § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG sind für die Festsetzung der Höhe der Geldbuße sowohl die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Grundlage der strafähnlichen Sanktion und ihrer Bemessung ist das rechtswidrige und schuldhafte Handeln der gesetzlichen Vertreter der juristischen Person, die als solche selbst nicht handlungsfähig ist (vgl. BVerfG, Beschluss vom 25. Oktober 1966 - 2 BvR 506/63, NJW 1967, 195, 197 [juris Rn. 48]; BGH, Beschluss vom 24. April 1991 - KRB 5/90, BGHR GWB § 38 Abs. 4 - Mehrerlös 1 [juris Rn. 18]). Die Höhe der Geldbuße hat innerhalb des gesetzlichen Rahmens im Einzelfall der konkreten Tat angemessen, zugleich jedoch auch unter Berücksichtigung der individuellen Ahndungsempfindlichkeit (§ 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG) hinreichende Pflichtenmahnung zu sein. Dabei ergibt sich die für die Festsetzung der Bußgeldhöhe maßgebliche Beurteilung der Schwere des ihr zugerechneten Kartellverstoßes aus einer wertenden Gesamtschau aller im konkreten Einzelfall relevanten Umstände (vgl. BGH, Beschluss vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 [juris Rn. 58] - Grauzementkartell I; vgl. auch Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen für ein fokussiertes, proaktives und digitales Wettbewerbsrecht 4.0 und anderer wettbewerbsrechtlicher Bestimmungen vom 19. Oktober 2020, BT-Drucks. 19/23492, S. 127 f.).
(1) Um das Gewicht des Kartellverstoßes zu bewerten, sind im Ausgangspunkt zunächst die Schwere der Anknüpfungstat und ihre Dauer zu berücksichtigen (vgl. BGHR GWB § 38 Abs. 4 - Mehrerlös 1 [juris Rn. 18]; Urteile vom 12. Juli 2016 - KZR 25/14, BGHZ 211, 146 Rn. 18 - Lottoblock II; vom 14. Februar 2007 - 5 StR 323/06, NStZ-RR 2008, 13, 15 [juris Rn. 20]; Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris Rn. 37; Urteil vom 9. Mai 2017 - 1 StR 265/16, NZWiSt 2018, 379 Rn. 112; so auch BT-Drucks. 19/23492, S. 127 zu § 81d GWB unter Verweis auf die bisherige Rechtslage). Bei der Art der Zuwiderhandlung wird regelmäßig von hoher Bedeutung sein, ob es sich um eine besonders einschneidende Beschränkung der wettbewerblichen Handlungsfreiheit, etwa eine Preis-, Quoten-, Gebiets- oder Kundenabsprache, handelt. Zuwiderhandlungen gegen den Kernbereich des Art. 101 AEUV sind regelmäßig streng zu ahnden (vgl. Breuer/Friedrich in Bien/Käseberg/Klumpe/Körber/Ost, 10. GWB-Novelle, 2021, Kap. 3 Rn. 83; Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 81d GWB Rn. 51; Heinichen in BeckOK KartellR, Stand 1. April 2026, § 81d GWB Rn. 6; Kling in Kling/Thomas, Kartellrecht, 2. Aufl., § 5 Rn. 109; vgl. Raum in Bunte, aaO, § 81d GWB Rn. 5). Für das Ausmaß des Kartellverstoßes wird regelmäßig auch dessen tatsächlicher oder beabsichtigter Umfang in zeitlicher, räumlicher und sachlicher Hinsicht zu bewerten sein. Relevant kann insoweit der Organisationsgrad werden, der in der Rolle des bebußten Unternehmens innerhalb des Kartells und dessen konkreter Ausgestaltung zum Ausdruck kommt. Bedeutsam können ferner die volkswirtschaftliche und verbraucherseitige Bedeutung der kartellbetroffenen Produkte und Dienstleistungen sein. Auch der gemeinsame Marktanteil der am Kartell beteiligten Unternehmen, deren Größe und Marktstärke und der mit der Zuwiderhandlung in einem unmittelbaren oder mittelbaren Zusammenhang stehende Gesamtumsatz des bebußten Unternehmens wird regelmäßig in den Blick zu nehmen sein. Als Anhaltspunkte können insoweit sowohl die Größenordnung des von dem bebußten Unternehmens individuell erzielten tatbezogenen Umsatzes als auch dessen Verhältnis zum Gesamtumsatz dienen (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Oktober 2013 - 3 StR 167/13, juris Rn. 41; vgl. auch BT-Drucks. 19/23492, S. 128). Daneben können die "Verbandsschuld" erhöhenden Umstände, etwa vorausgegangene Zuwiderhandlungen oder vorwerfbar unterlassene Vorsorgemaßnahmen und Organisationsmängel, erschwerend wirken. Als mindernde Zumessungsfaktoren kommen nach der Zuwiderhandlung getroffene Compliance-Maßnahmen oder damit im Zusammenhang stehendes Nachtatverhalten des Verbands in Betracht.
(2) Neben den vorgenannten Zumessungskriterien sind nach § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG die wirtschaftlichen Verhältnisse des Verbands zu berücksichtigen. Dazu zählen alle Umstände, die die Fähigkeit des Bebußten beeinflussen, eine bestimmte Geldbuße aufzubringen. Die Geldbuße darf im Hinblick auf die wirtschaftliche Leistungsfähigkeit des Täters weder übermäßig sein noch die gebotene Ahndungsempfindlichkeit vermissen lassen. Maßgebend dafür ist der Urteilszeitpunkt (vgl. BGH, Beschlüsse vom 7. Oktober 1959 - KRB 3/59, NJW 1952, 34, 35 [juris Rn. 6 f.] - Nullpreis II; vom 26. Februar 2013 - KRB 20/12, BGHSt 58, 158 Rn. 58, 61 - Grauzementkartell I; vgl. auch BT-Drucks. 19/23492, S. 128).
(3) Der zwischenzeitlich in § 81d GWB in der Fassung vom 18. Januar 2021 in Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11. Dezember 2018 zur Stärkung der Wettbewerbsbehörden der Mitgliedstaaten im Hinblick auf eine wirksamere Durchsetzung der Wettbewerbsvorschriften und zur Gewährleistung des reibungslosen Funktionierens des Binnenmarkts (ECN+-Richtlinie) normierte Katalog an Zumessungsgesichtspunkten hat die Rechtslage gegenüber den vorstehenden Grundsätzen nicht geändert. Die Vorschrift konkretisiert lediglich - wie vom Oberlandesgericht zutreffend angenommen - durch eine nicht abschließende Benennung von Kriterien die bislang in § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013 abstrakt gefassten Bußgeldzumessungsgesichtspunkte (vgl. BT- Drucks. 19/23492, S. 127; so auch Bechtold/Bosch, GWB, 11. Aufl., § 81d Rn. 1; Raum in Bunte, aaO, § 81d GWB Rn. 13).
bb) Diesen Maßstäben werden die Urteilsgründe nicht gerecht.
(1) Zwar kann dem Urteil entgegen der Rechtsbeschwerde nicht entnommen werden, dass es von einem im Verhältnis zu einer Vereinbarung grundsätzlich geringeren Unwertgehalt einer abgestimmten Verhaltensweise ausgeht. Die Rechtsbeschwerde rügt aber zu Recht, dass das Oberlandesgericht dem festgestellten Verstoß nicht das ihm zukommende Gewicht beigemessen hat und seine Entscheidung sich daher nicht mehr innerhalb des ihm zukommenden Entscheidungs- und Wertungsspielraums bewegt.
(a) Rechtsfehlerhaft zugunsten der Nebenbetroffenen hat es im Ausgangspunkt seiner Zumessungsentscheidung gewertet, "dass es sich überwiegend um einen eher allgemeinen und oberflächlichen Informationsaustausch" (UA S. 236) gehandelt habe. Dies lässt besorgen, dass es der festgestellten Tat, nämlich dem mehrjährigen und regelmäßigen Austausch über aktuelle Preissetzungsfaktoren mit direkten Wettbewerbern, ein zu geringes Gewicht beigemessen hat. Eine solche Einwirkung auf die Funktionsfähigkeit des Preiswettbewerbs im Hinblick auf (wesentliche) Kosten- (ECDP) und Preisbestandteile (Ratiorabatte) weist - worauf die Rechtsbeschwerde zu Recht hinweist - regelmäßig einen hohen wettbewerblichen Unrechtsgehalt auf (vgl. BGH, Urteile vom 23. September 2020 - KZR 35/19, BGHZ 227, 84 Rn. 43 - LKW-Kartell I; vom 29. November 2022 - KZR 42/20, BGHZ 235, 168 Rn. 19 ff. - Schlecker; Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 81d Rn. 23; Mestmäcker/Schweitzer in Mestmäcker/Schweitzer, EuWettbR, 3. Aufl., § 22 Rn. 40; Wagener/Oest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, Kartellverfahren und Kartellprozess, 2. Aufl., § 19 Rn. 222; Vollmer in MüKoWettbR, aaO, § 81d GWB Rn. 12; vgl. dazu auch EuGH, WuW 2024, 470 Rn. 39 ff. - Banco BPN). In Anbetracht des breiten Spektrums denkbarer Handlungen, die den Tatbestand der abgestimmten Verhaltensweise verwirklichen, ist für die kategorielle Einordnung der Tat die Bewertung der konkreten wettbewerblichen Parameter erforderlich (siehe oben Rn. 25 bis 28). Das Oberlandesgericht hätte daher erkennbar berücksichtigen müssen, dass es sich vorliegend um einen preisbezogenen Informationsaustausch von langjähriger Dauer und mit hohem Organisationsgrad handelte, der teilweise sehr detailliert mehrere verschiedene aktuelle und zukunftsgerichtete preisbezogene Informationen der Leitungsebene betraf, bei dem zudem Inhalte laufender Verhandlungen mit Abnehmern offengelegt wurden und sich die Kartellanten gegenüber ihren Abnehmern und den nicht am Austausch beteiligten Wettbewerbern einen Informationsvorsprung verschafft haben. Hätte es dies ausreichend in den Blick genommen, hätte es den Informationsaustausch nicht als überwiegend allgemein und oberflächlich charakterisieren können.
(b) Rechtsfehlerhaft relativiert hat das Oberlandesgericht den Unwertgehalt der Tat auch mit der Erwägung, die Kartellanten hätten sich in einer Art "Sandwichposition" zwischen den ebenfalls marktmächtigen Lieferanten und Automobilherstellern befunden, so dass der Kartellverstoß "eher eine Gegenreaktion" (UA S. 237) gewesen sei. Abgesehen davon, dass sich Lieferanten und Abnehmer der Kartellanten nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts rechtstreu verhielten, steht diese Wertung dazu in Widerspruch, dass auch die Aluminiumschmieden marktstark waren und sich dies mitunter in Verhandlungen zu ihren Gunsten niederschlug. Ein "faktischer Zwang zur Teilnahme" am Informationsaustausch bestand für die Nebenbetroffene nach den Feststellungen gerade nicht. Danach war auch das Wettbewerbsverhältnis der Aluminiumschmieden untereinander - teilweise aufgrund langjähriger Verträge mit den Abnehmern und teilweise aufgrund deutlich unterschiedlicher Produkte (UA S. 237) - weniger intensiv. Ein geringeres Gewicht des Kartellverstoßes kann daher im vorliegenden Fall aus diesen Umständen nicht abgeleitet werden (siehe aber OLG Düsseldorf, Urteil vom 2. Oktober 2018 - V-6 Kart 6/17, WuW 2020, 101 Rn. 1467 - Wurstkartell; Wagener/Oest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, aaO, § 19 Rn. 222).
(c) Die Orientierung der Schwere der Tat an der Höhe des tatbezogenen Umsatzes der Nebenbetroffenen und dessen Verhältnis zum Gesamtkonzernumsatz ist allerdings nicht zu beanstanden. Beides kennzeichnet den Unwertgehalt der Tat maßgeblich und stellt regelmäßig einen bestimmenden Zumessungsgrund dar (vgl. zu § 267 Abs. 3 StPO auch BGH, Urteil vom 17. Februar 2021 - 2 StR 294/20, juris Rn. 20), der für die Bußgeldbemessung wesentlich ist. Naheliegend wiegt eine das Ergebnis eines großen Konzerns kaum berührende Tat weniger schwer als eine solche, die die Gesamtumsatzhöhe maßgeblich bestimmt (vgl. Wagener/Oest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, aaO, § 19 Rn. 249 f.). Ebenfalls rechtsfehlerfrei ist die Berücksichtigung des Umstands, dass der auf die Aluminiumschmiederäder entfallende Umsatzanteil von etwa 900 Millionen Euro lediglich mittelbar betroffen war, weil insoweit nach den Feststellungen des Oberlandesgerichts zwischen der Nebenbetroffenen und den übrigen Aluminiumschmieden kein Wettbewerbsverhältnis bestand und zudem der Umsatzanteil des Rohaluminiums nicht wie bei den Lenkern 60 %, sondern lediglich etwa 15 % eines produzierten Rads ausmacht. Einen nach den obigen Grundsätzen zu berücksichtigenden Rechtsfehler zeigt die Rechtsbeschwerde insoweit nicht auf. Die Wertung des Oberlandesgerichts, dass das Gewinn- und Schadenspotential in Bezug auf diesen Umsatzteil deutlich geringer war, ist nach den obigen Maßgaben nicht zu beanstanden (vgl. auch Wagener/Oest in Kamann/Ohlhoff/Völcker, aaO, § 19 Rn. 249 f.; BT-Drucks. 19/23492, S. 128). Auch liegt entgegen der Rechtsbeschwerde kein Erörterungsdefizit darin, dass das Oberlandesgericht den tatbezogenen Umsatz nicht auch ins Verhältnis zu den kartellbefangenen Umsätzen der anderen Kartellanten gesetzt hat. Wenngleich auch dieser Aspekt im Einzelfall für die Bemessung des Gewichts des Kartellverstoßes geeignet sein kann, führt seine Nichterörterung hier nicht zur Fehlerhaftigkeit der Zumessungsentscheidung (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 128).
(2) Einen Rechtsfehler weist das Urteil allerdings auch auf, soweit das Oberlandesgericht die wirtschaftliche Lage der Nebenbetroffenen als Grundlage der Sanktionsempfindlichkeit bewertet und dazu auf die erhebliche Unsicherheit über die zukünftige Entwicklung im Automobilbereich und mögliche Schadensersatzklagen abgestellt hat. Ersteres fällt im Hinblick auf die überwiegend aus anderen Sparten stammenden Gesamtumsätze der Nebenbetroffenen nicht ins Gewicht. Dies gilt auch für eine denkbare zivilrechtliche Inanspruchnahme, die eine typische, vorhersehbare Folge darstellt. Wer bei seiner Tat bestimmte Nachteile für sich selbst in Kauf genommen hat, verdient in der Regel keine strafmildernde Berücksichtigung solcher Folgen. Anderes gilt nur ausnahmsweise dann, wenn den Täter darüberhinausgehende, besonders schwerwiegende Folgen treffen (vgl. BGH, Urteile vom 20. Juli 2005 - 2 StR 168/05, JR 2006, 256, 257 [juris Rn. 10]; vom 15. Juli 2020 - 2 StR 288/19, juris Rn. 21; vom 7. Januar 2026 - 1 StR 447/25, NStZ-RR 2026, 139; Waßmer in Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 266 StGB Rn. 434; Sander in Schäfer/Sander/van Gemmeren, Praxis der Strafzumessung, 7. Aufl., Teil 4 Rn. 736; Hagemeiner in Radtke/Hohmann, StPO, 2. Aufl., § 267 Rn. 25).
(3) Die Rechtsbeschwerde kann allerdings grundsätzlich nicht auf einen Vergleich mit der Bebußung anderer Nebenbetroffener gestützt werden. Wie im Strafprozess muss das Tatgericht in jedem Einzelfall die angemessene Buße unter Abwägung aller in Betracht kommenden Umstände aus der Sache selbst finden (vgl. BGH, Beschlüsse vom 28. Juni 2011 - 1 StR 282/11, BGHSt 56, 262, 264 Rn. 9; vom 2. Dezember 2025 - 5 StR 437/25, juris; BT-Drucks. 19/23492, S. 127; vgl. auch EuGH, Urteil vom 26. Januar 2017 - C-611/13, juris Rn. 36 f. mwN - Badezimmerkartell, zu den vergleichbaren Maßgaben nach europäischem Recht). Beweggründe und Tatziele können bei Teilnehmern desselben Kartells mit gleichgewichtigem objektivem Tatbeitrag sehr unterschiedlich sein. Dasselbe gilt für Unternehmensstrukturen, Nachtatverhalten, Wirkungen der Buße und Auswirkung des Verfahrens. Auch äußerlich vergleichbares Tatverhalten kann daher zu unterschiedlichen Sanktionen führen. Es ist dem Tatgericht deshalb verwehrt, gegen eine Nebenbetroffene im Hinblick auf eine hohe Buße einer anderen Nebenbetroffenen eine höhere Buße zu verhängen als es selbst für angemessen hält (vgl. BGHSt 56, 262, 264 Rn. 10; Urteil vom 2. Dezember 2015 - 2 StR 258/15, juris Rn. 30; Beschlüsse vom 23. März 2017 - 2 StR 406/16, juris Rn. 3; vom 2. Dezember 2025 - 5 StR 437/25, juris). Unbeschadet dessen darf nicht völlig außer Acht bleiben, dass gegen Beteiligte derselben Tat verhängte Sanktionen in einem gerechten Verhältnis zueinanderstehen sollten (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 127). Hieraus folgt, dass es einer nachvollziehbaren Begründung im Urteil bedarf, wenn gegen Beteiligte derselben Tat in demselben Verfahren verhängte Sanktionen trotz vergleichbarer Strafzumessungsumstände erheblich voneinander abweichen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 27. November 2008 - 5 StR 513/08, NStZ-RR 2009, 71, 72 [juris Rn. 4]; vom 24. Februar 2009 - 5 StR 8/09, NStZ 2009, 382, 382 f. [juris Rn. 6]; vom 11. August 2010 - 2 StR 318/10, StV 2010, 677, 677 [juris Rn. 3]; vom 16. Juni 2011 - 2 StR 435/10, wistra 2011, 383 Rn. 3; vom 12. März 2025 - 2 StR 3/25, juris Rn. 4; van Gemmeren in Schäfer/Sander/van Gemmeren, aaO, Teil 4 Rn. 872 ff.). Bei der Bebußung von Verbänden nach Ordnungswidrigkeitenrecht tritt im Vergleich zur Strafbemessung im Strafverfahren noch maßgeblich hinzu, dass die infolge der Umsatzabhängigkeit im Einzelfall mitunter sehr weit auseinanderliegenden Bußgeldobergrenzen der Vergleichbarkeit der Bußgeldhöhen entgegenstehen. Der Verweis der Rechtsbeschwerde auf die in einem anderen Verfahren geahndete Le. geht nach alldem fehl. Verfehlt wäre entgegen dem Vorbringen der Rechtsbeschwerde auch, die jeweilige Bußgeldhöhe nach arithmetischer Relation zur Bußgeldobergrenze oder der Anzahl im Einzelfall festgestellter Schärfungs- und Milderungsgründe zu vergleichen oder zu beurteilen. Einen normativen Normalfall, für den das rechnerische Mittel des Bußgeldrahmens angemessen wäre, gibt es nicht. Eine "mathematische Berechnungsweise" ist dem Wesen der Bußgeldbemessung als wertendem Vorgang fremd (vgl. Mitsch in KK-OWiG, aaO, § 17 OWiG Rn. 31; Gassner in Gassner/Seith, OWiG, 3. Aufl., § 17 Rn. 23; Klumpp, NZKart 2020, 9, 11; BT-Drucks. 19/23492, S. 127 unten).
(4) Ohne Erfolg beanstandet die Rechtsbeschwerde schließlich, das Oberlandesgericht habe die Ersttäterschaft der Nebenbetroffenen nicht mildernd berücksichtigen dürfen. Dies zeige schon der Gegenschluss aus § 81d Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 GWB, dessen Gedanke bereits vor Schaffung der Norm zu beachten gewesen sei. Zutreffend ist insoweit zwar, dass vorausgegangene Zuwiderhandlungen einen bestimmenden (erschwerenden) Zumessungsgrund darstellen, da in der wiederholten Begehung von Kartellverstößen eine gesteigerte Missachtung der Wettbewerbsordnung zum Ausdruck kommt. Dies schließt indes nicht aus, bislang normgetreues Verhalten mildernd zu berücksichtigen. Dafür spricht auch der Wille des Gesetzgebers, der mit der Schaffung des § 81d GWB neben einzelnen Vorgaben der ECN+-Richtlinie vornehmlich klarstellend die bislang ergangene Rechtsprechung kodifizieren wollte und die Berücksichtigung weiterer, nicht ausdrücklich genannter Kriterien für möglich und zulässig hält (vgl. BT-Drucks. 19/23492, S. 127 unten; Raum in Bunte, aaO, § 81d GWB Rn. 18).
2. Die Bußgeldbemessung gegen die Betroffenen zu 1 und 2 unterliegt gleichfalls der Aufhebung.
a) Bei der Festsetzung der Höhe der Geldbuße sind - wie bei der Nebenbetroffenen - auch bei den Betroffenen zu 1 und 2 gemäß § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG vornehmlich die Schwere der Zuwiderhandlung als auch deren Dauer zu berücksichtigen. Hinzu tritt der Vorwurf, der den Täter trifft (§ 17 Abs. 3 Satz 1 OWiG) sowie dessen wirtschaftliche Verhältnisse (§ 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG). Grundlage der Sanktionsbemessung im Kartellbußgeldrecht ist damit unmittelbar das rechtswidrige und schuldhafte Handeln der Betroffenen (vgl. BGHR, GWB, § 38 Abs. 4 - Mehrerlös 1 [juris Rn. 18]; BGHSt 65, 75 Rn. 46 - Bierkartell; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 4. Februar 1959 - 1 BvR 197/53, BVerfGE 9, 167, 170 [juris Rn. 14]; NJW 1967, 195, 196 f. [juris Rn. 33, 44]; BVerfG, Beschlüsse vom 30. Juni 1976 - 2 BvR 435/76, BVerfGE 42, 261, 262 f. [juris Rn. 7]; vom 23. Januar 1990 - 1 BvL 4/87, BVerfGE 81, 228, 237 [juris Rn. 30]; vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 13 f. [juris Rn. 57 ff.]; vom 8. Juli 1993 - 2 BvR 213/93, NJW 1994, 1339, 1339 f. [juris Rn. 12 ff.]; Achenbach in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, aaO, § 81 GWB Rn. 58 f.; Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 81d Rn. 8; Kubiciel in Esser/Rübenstahl/Saliger/Tsambikakis, Wirtschaftsstrafrecht, 2017, § 81 GWB Rn. 8; Raum in Bunte, aaO, § 81d GWB Rn. 5). Es steht dem Tatrichter daher frei, neben § 81 Abs. 4 Satz 6 GWB 2013, § 17 OWiG ergänzend die Wertungen des nicht unmittelbar anwendbaren § 46 StGB heranzuziehen (vgl. Achenbach in Frankfurter Kommentar zum Kartellrecht, aaO, § 81d GWB Rn. 29; Böse in Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 81d GWB Rn. 7; Biermann in Immenga/Mestmäcker, aaO, § 81d GWB Rn. 5, 16; Raum in Bunte, aaO, § 81d GWB Rn. 4; Rübenstahl, ZWH 2016, 170, 173). Im Ergebnis hat der Tatrichter eine wertende Gesamtschau aller hiernach im konkreten Einzelfall relevanten tat- und täterbezogenen Umstände vorzunehmen und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Betroffenen eine angemessene Buße festzusetzen (vgl. BGHSt 58, 158 Rn. 58 - Grauzementkartell I).
b) Danach erweist sich die Festsetzung der Bußgeldhöhe gegen die Betroffenen zu 1 und 2 schon deshalb als rechtsfehlerhaft, weil das Oberlandesgericht auf die gegenüber der Nebenbetroffenen berücksichtigten Zumessungsgründe verwiesen hat. Die dortigen Rechtsfehler greifen auch bei der Bußgeldbemessung gegenüber den Betroffenen zu 1 und 2 durch (Rn. 50 f. und 53). Das Oberlandesgericht hat damit der Schwere des jeweils individuellen Handlungsunwerts nicht das ihm zukommende Gewicht zugemessen. Es kommt deshalb nicht mehr entscheidend darauf an, dass das Oberlandesgericht zudem nicht erkennen lässt, welche Grundsätze es der Bußgeldbemessung zugrunde gelegt hat. Rechtsfehlerfrei hat es allerdings zu Gunsten des Betroffenen zu 1 den kürzeren Zeitraum seiner aktiven Beteiligung an der Tat, das lange Zurückliegen des Verstoßes und seine ganz erhebliche Belastung durch die Hauptverhandlung, zugunsten beider Betroffener ihre fehlende Vorbelastung und ihre wirtschaftliche Situation berücksichtigt.
3. Als nicht durchgreifend rechtsfehlerhaft erweist sich demgegenüber die Bußgeldbemessung gegen den Betroffenen zu 3. Zwar gelten die dargelegten Grundsätze für die Bußgeldbemessung auch für den Betroffenen zu 3. Anders als den Betroffenen zu 1 und 2 liegt ihm jedoch eine Aufsichtspflichtverletzung (§ 130 OWiG) zur Last. Für die Beurteilung der Schwere der Tat ist deshalb in erster Linie die Bedeutung der Aufsichtspflichtverletzung sowie der Grad der Vorwerfbarkeit maßgeblich (vgl. Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, aaO, § 130 Rn. 38; Minkoff in Graf/Jäger/Wittig, aaO, § 130 OWiG Rn. 79; Rogall in KK-OWiG, aaO, § 130 Rn. 122). Dies hat das Oberlandesgericht erkannt und im Rahmen seines tatrichterlichen Spielraums rechtsfehlerfrei sowohl die insgesamt untergeordnete Bedeutung des kartellbefangenen Unternehmensteils im Gesamtkonzern als auch die deshalb eher geringe Berührung des Betroffenen zu 3 mit dieser Sparte zu seinen Gunsten berücksichtigt. Demgegenüber hat es ihm zu Recht angelastet, seine Pflichten in ganz erheblicher Weise verletzt zu haben, indem er sich über viele Jahre gar nicht um Kartellthemen gekümmert habe (UA S. 242), bis im Jahr 2016 erste Compliance-Maßnahmen ergriffen worden seien. Weiter hat das Oberlandesgericht erschwerend berücksichtigt, dass es dem Betroffenen zu 3 leicht möglich gewesen wäre, auch ohne Compliance-Programm innerhalb der Geschäftsführungsrunde auf die Beachtung des Kartellrechts hinzuweisen und die übrigen Leitungspersonen zu kartellrechtlich relevanten Themen zu befragen. Im Ergebnis hat das Oberlandesgericht rechtsfehlerfrei einen gravierenden Organisations- und Aufsichtsverstoß (UA S. 242 f.) angenommen und ein Bußgeld verhängt, dessen Höhe insbesondere dem Gewicht des Verstoßes entspricht. Soweit das Oberlandesgericht demgegenüber das Gewicht der Anknüpfungstat und mögliche Regressansprüche rechtsfehlerhaft mildernd gewertet hat, schließt der Senat angesichts des hier abweichenden Sanktionshintergrunds aus, dass die Bußgeldhöhe hierauf beruht (§ 79 Abs. 3 Satz 1 OWiG, § 337 Abs. 1 StPO).
4. Gegen die Nebenbetroffenen und die Betroffenen zu 1 und 2 führt die Rechtsbeschwerde zur Aufhebung des jeweiligen Geldbußenausspruchs des angefochtenen Urteils und zur Festsetzung der aus dem Beschlusstenor ersichtlichen Geldbußen durch den Senat (§ 79 Abs. 6 OWiG).
a) Der Senat kann dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend in der Sache selbst entscheiden (§ 79 Abs. 6 OWiG). Der Senat macht von der ihm eröffneten Möglichkeit zu einer eigenen Sachentscheidung über den Rechtsfolgenausspruch aus prozessökonomischen Gründen (vgl. Schriftlicher Bericht des Rechtsausschusses über die von der Bundesregierung eingebrachten Entwürfe eines Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten und eines Einführungsgesetzes zum Gesetz über Ordnungswidrigkeiten, zu BT-Drucks. V/2600 und V/2601, S. 11, zu § 68 OWiG) zum endgültigen Abschluss des gerichtlichen Bußgeldverfahrens Gebrauch.
b) Dem Senat steht vorliegend ein vollständiger und wahrheitsorientiert ermittelter Zumessungssachverhalt zur Verfügung. Er kann ausschließen, dass weitere Feststellungen getroffen werden könnten, die sich zugunsten oder zulasten der Nebenbetroffenen sowie der Betroffenen zu 1 und 2 auf die Bußgeldbemessung auswirken würden (vgl. dazu Bär in BeckOK OWiG, Stand 1. April 2026, § 79 Rn. 133 ff.; Hadamitzky in KK-OWiG, aaO, § 79 Rn. 159 ff.; Krenberger/Krumm in Krenberger/Krumm, aaO, § 79 Rn. 130 ff.; Bauer in Göhler, OWiG, 19. Aufl., § 79 Rn. 46). Auch ein persönlicher Eindruck von der Nebenbetroffenen und den Betroffenen zu 1 und 2 ist für die Bußgeldbemessung vorliegend nicht erforderlich (vgl. Bauer in Göhler, aaO, § 79 Rn. 40). Wie oben ausgeführt, ist bei der Zumessung das Gewicht des Kartellverstoßes maßgeblich zu berücksichtigen. Die erforderliche im Verhältnis zum Bußgeldausspruch des Oberlandesgerichts erhöhte Gewichtung kann der Senat auf der Grundlage der tatrichterlichen Feststellungen selbst vornehmen, ohne dass es weiterer Feststellungen bedarf. Die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse der Betroffenen zu 1 und 2 sind festgestellt. Da sie beide Rentner sind, kann eine Veränderung ihrer (Einkommens-)Verhältnisse in einem für die Bußgeldhöhe erheblichen Ausmaß ausgeschlossen werden. Soweit die Nebenbetroffene geltend macht, eine Erhöhung des verhängten Bußgelds komme ohne mündliche Verhandlung (§ 79 Abs. 5 Satz 2 OWiG) nicht in Betracht, macht sie in Kenntnis des Antrags des Generalbundesanwalts keine Umstände geltend, die dem Vorliegen eines zutreffend ermittelten, vollständigen und damit auch aktuellen Strafzumessungssachverhalts entgegenstünden und eine mündliche Verhandlung ausnahmsweise erforderten (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2007 - 2 BvR 1447/05, BVerfGE 118, 212 Rn. 95 ff. - Strafzumessungsfehler; vgl. BT-Drucks. V/2600 und V/2601, S. 11). Sind aber weitere tatsächliche Feststellungen weder erforderlich noch zu erwarten (vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 7. Juli 1994 - 2 BvR 2295/93, NJW 1995, 443, 444 [juris Rn. 8 f.]), verdient die eigene Sachentscheidung durch den Senat schon vor dem Hintergrund der vom Oberlandesgericht bereits festgestellten rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzögerung den Vorzug.
c) Der Senat erkennt auf die aus dem Tenor ersichtlichen Geldbußen, die eine den getroffenen Feststellungen jeweils angemessene und ausreichende Pflichtenmahnung begründen. Er schließt aus, dass weitere Feststellungen den festgesetzten - angesichts des Gewichts der Tat moderaten, indes hinreichenden - Bußen entgegenstehen könnten. Dabei hat der Senat mildernd zusätzlich die lange Verfahrensdauer in den Blick genommen.
5. Die Kosten- und Auslagenentscheidung gegen die Nebenbetroffene sowie die Betroffenen zu 1 und 2 beruht auf § 473 Abs. 1 und Abs. 4 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG und gegen den Betroffenen zu 3 auf § 473 Abs. 1 und Abs. 2 StPO i.V.m. § 46 Abs. 1 OWiG.
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