Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 78 Weitere Verfahrensvereinfachungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-1 (1) Statt der Verlesung einer Urkunde kann das Gericht dessen wesentlichen Inhalt bekanntgeben; dies gilt jedoch nicht, soweit es auf den Wortlaut der Urkunde ankommt. Haben der Betroffene, der Verteidiger und der in der Hauptverhandlung anwesende Vertreter der Staatsanwaltschaft von dem Wortlaut der Urkunde Kenntnis genommen oder dazu Gelegenheit gehabt, so genügt es, die Feststellung hierüber in das Protokoll aufzunehmen. Soweit die Verlesung von Urkunden von der Zustimmung der Verfahrensbeteiligten abhängig ist, gilt dies auch für das Verfahren nach den Sätzen 1 und 2.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-2 (2) § 243 Absatz 4 der Strafprozessordnung gilt nur, wenn eine Erörterung stattgefunden hat; § 273 Absatz 1a Satz 3 und Absatz 2 der Strafprozessordnung ist nicht anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-3 (3) Im Verfahren gegen Jugendliche gilt § 78 Abs. 3 des Jugendgerichtsgesetzes entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-4 (4) Wird gegen einen Jugendlichen oder Heranwachsenden eine Geldbuße festgesetzt, so kann der Jugendrichter zugleich eine Vollstreckungsanordnung nach § 98 Abs. 1 treffen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/78#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 41 Entscheidungen zu § 78 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.02.2014 – V-4 Kart 5/11 (OWi)
- OLG Düsseldorf, 13.05.2014 – VI-4 Kart 8/10 OWi
- OLG Hamm, 26.06.2014 – 1 RBs 105/14Zitiert von 5
- OLG Köln, 06.06.2000 – Ss 217/00 (B) - 96 B -
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2172/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: Verständigung im Strafprozess - § 243 Abs 4 S 1 StPO statuiert auch "Negativmitteilungspflicht" - hier: Verletzung des Willkürverbots (Art 3 Abs 1 GG) durch unvertretbare fachgerichtliche Auslegung der Mitteilungspflichten gem § 243 Abs 4 S 1 StPOZitiert von 17
- BVerfG, 26.08.2014 – 2 BvR 2400/13Teilweise stattgebender Kammerbeschluss: ParallelentscheidungZitiert von 8
Zuletzt entschieden
- KG, 05.12.2022 – 3 Ws (B) 310/22, 3 Ws (B) 310/22 - 122 Ss 135/22Zitiert von 2
- AG Brilon, 06.01.2021 – 14 OWi-190 Js 402/20-85/20
- OLG Hamm, 27.02.2020 – 4 RBs 73/20
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 78 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 78 geändert durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 78 neu gefasst durch Artikel 2 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2353)
BGBl. 2009 I S. 2353
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24.08.2004 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 24. August 2004 (BGBl. I 2198)
BGBl. 2004 I S. 2198
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 78 eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.