Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 49a Verfahrensübergreifende Mitteilungen von Amts wegen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49a?asof=2019-12-02#abs-1 (1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staatsanwaltschaften und Verwaltungsbehörden personenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln, soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist für
Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes, soweit dies die entsprechende Anwendung von § 480 Absatz 1 der Strafprozessordnung gestattet. Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der Strafprozessordnung gelten sinngemäß.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49a?asof=2019-12-02#abs-2 (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn besondere Umstände des Einzelfalls die Übermittlung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2 Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer Anwendung erfordern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49a?asof=2019-12-02#abs-3 (3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2 unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermittlung überwiegen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49a?asof=2019-12-02#abs-4 (4) Für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich sinngemäß anzuwenden
Die für das Bußgeldverfahren zuständige Behörde darf darüber hinaus die dieses Verfahren abschließende Entscheidung derjenigen Verwaltungsbehörde übermitteln, die das Bußgeldverfahren veranlaßt oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, wenn dies aus der Sicht der übermittelnden Stelle zur Erfüllung einer in der Zuständigkeit des Empfängers liegenden Aufgabe, die im Zusammenhang mit dem Gegenstand des Verfahrens steht, erforderlich ist; ist mit der Entscheidung ein Rechtsmittel verworfen worden, so darf auch die angefochtene Entscheidung übermittelt werden. Das Bundesministerium, das für bundesrechtliche Bußgeldvorschriften in seinem Geschäftsbereich zuständig ist, kann insoweit mit Zustimmung des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften im Sinne des § 12 Abs. 5 des Einführungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz erlassen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49a?asof=2019-12-02#abs-5 (5) § 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß anzuwenden. Eine Übermittlung entsprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessordnung unterbleibt unter der Voraussetzung des Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt hat, erfolgt.
Änderungsverlauf
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01.01.2026 in Kraft
§ 49a geändert durch Artikel 10 1. 1. 2036 des Gesetzes vom 12. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 234)
BGBl. 2024 I Nr. 234
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 26 Abs. 6 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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26.07.2002 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Juli 2002 (BGBl. I 2864, 3516)
BGBl. 2002 I S. 2864
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26.01.1998 Ausfertigung
§ 49a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 26. Januar 1998 (BGBl. I 156, 340; 1999 I 1237)
BGBl. 1998 I S. 156
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