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Artikel 26 · BT-Drs. 19/4671 · S. 116

Zu Artikel 26 (Folgeänderungen)

Zu Artikel 26 (Folgeänderungen)
Zu Absatz 1
Aufgrund der Neufassung von § 160 StPO-E ist der Verweis in § 28a Absatz 4 des Bundespolizeigesetzes anzu-
passen. Aus diesem Anlass erfolgt eine Anpassung an den Wortlaut der entsprechenden Regelung in § 34 Absatz 4
Satz 3 des BKAG in der durch das Gesetz zur Neustrukturierung des Bundeskriminalamtgesetzes vom 1. Juni
2017 (BGBl. I S. 1354) geänderten Fassung.

Zu Absatz 2
Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Neufassung der §§ 477 bis 480 StPO-E, mit der die bishe-
rigen Verweise entsprechend aktualisiert werden.

Zu Absatz 3
Es handelt sich um eine Folgeänderung zur Anpassung des § 494 Absatz 1 StPO, der zukünftig nur noch aus
einem Satz besteht. Inhaltlich soll durch die Regelung unverändert sichergestellt werden, dass die durch die Mel-
debehörde mitgeteilten Daten auch zum Zwecke der Berichtigung des ZStV verwendet werden dürfen.

Zu Absatz 4
Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Neufassung der §§ 477 bis 480 StPO-E, mit der der bishe-
rige Verweis entsprechend aktualisiert wird.

Zu Absatz 5
Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Neufassung der §§ 477 bis 480 StPO-E, mit der der bishe-
rige Verweis entsprechend aktualisiert wird.

Zu Absatz 6
Es handelt sich um eine Folgeänderung anlässlich der Neufassung der §§ 477 bis 480 StPO-E, mit der die bishe-
rigen Verweise entsprechend aktualisiert werden. Die bisherigen Verweise auf den bisherigen § 480 StPO entfal-
len hierbei ersatzlos, da eine ausdrückliche Klarstellung innerhalb der StPO-E entbehrlich ist. Eine Änderung der
Rechtslage ist hiermit weder für die StPO-E, noch für das Ordnungswidrigkeitengesetz in der Entwurfsfassung
(OWiG-E) verbunden. Besondere gesetzliche Bestimmungen, die die Übermittlung personenbezogener Daten 

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.197 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 19/4671, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 447.900–450.097 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 5a7a910c681d5f41….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP