§ 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke
Stand: 17.12.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-1 (1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-2 (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-3 (3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.
Wird zitiert von 30 Entscheidungen zu § 481 StPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 29.01.2013 – 6 B 40/12 · Vereinsverbot; Hells AngelsZitiert von 25
- VG Braunschweig, 27.09.2006 – 5 A 53/06Zitiert von 5
- EGMR, 11.06.2020 – 74440/17
- BVerwG, 19.11.2013 – 6 B 26/13Vereinsverbot wegen Strafgesetzwidrigkeit; Erfolglosigkeit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BVerwG, 19.11.2013 – 6 B 25.13Zitiert von 7
- BVerwG, 19.11.2013 – 6 B 26.13Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- BayObLG, 01.07.2024 – 203 VAs 236/24Zitiert von 3
- VGH Bayern, 27.09.2023 – 10 ZB 23.1627Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 481 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.