Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 481 Verwendung personenbezogener Daten für polizeiliche Zwecke

Stand: 17.12.2019

StrafrechtBund3 Fassungen27 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-1 (1) Die Polizeibehörden dürfen nach Maßgabe der Polizeigesetze personenbezogene Daten aus Strafverfahren verwenden. Zu den dort genannten Zwecken dürfen Strafverfolgungsbehörden und Gerichte an Polizeibehörden personenbezogene Daten aus Strafverfahren übermitteln oder Akteneinsicht gewähren. Mitteilungen nach Satz 2 können auch durch Bewährungshelfer und Führungsaufsichtsstellen erfolgen, wenn dies zur Abwehr einer Gefahr für ein bedeutendes Rechtsgut erforderlich und eine rechtzeitige Übermittlung durch die in Satz 2 genannten Stellen nicht gewährleistet ist. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht in den Fällen, in denen die Polizei ausschließlich zum Schutz privater Rechte tätig wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-2 (2) Die Verwendung ist unzulässig, soweit besondere bundesgesetzliche oder entsprechende landesgesetzliche Verwendungsregelungen entgegenstehen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/481#abs-3 (3) Hat die Polizeibehörde Zweifel, ob eine Verwendung personenbezogener Daten nach dieser Bestimmung zulässig ist, gilt § 480 Absatz 1 Satz 1 und 2 entsprechend.

§ 480 § 482