Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 49 Akteneinsicht des Betroffenen und der Verwaltungsbehörde
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49#abs-1 (1) Die Verwaltungsbehörde gewährt dem Betroffenen auf Antrag Einsicht in die Akten, soweit der Untersuchungszweck, auch in einem anderen Straf- oder Bußgeldverfahren, nicht gefährdet werden kann und nicht überwiegende schutzwürdige Interessen Dritter entgegenstehen. Werden die Akten nicht elektronisch geführt, können an Stelle der Einsichtnahme in die Akten Kopien aus den Akten übermittelt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/OWiG%201968/49#abs-2 (2) Ist die Staatsanwaltschaft Verfolgungsbehörde, so ist die sonst zuständige Verwaltungsbehörde befugt, die Akten, die dem Gericht vorliegen oder im gerichtlichen Verfahren vorzulegen wären, einzusehen sowie sichergestellte und beschlagnahmte Gegenstände zu besichtigen. Akten, die in Papierform geführt werden, werden der Verwaltungsbehörde auf Antrag zur Einsichtnahme übersandt.
Wird zitiert von 24 Entscheidungen zu § 49 OWiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Arnsberg, 28.05.2020 – 7 K 4524/18
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- LG Düsseldorf, 11.09.2008 – 21 S 124/08
- VG Berlin, 23.06.2021 – 17 L 225/21
- OLG Thüringen, 07.03.2016 – 1 OLG 171 SsBs 65/15 (173)
- BGH, 04.10.2007 – KRB 59/07
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 08.09.2025 – 2 ORbs 95/25
- AG Landstuhl, 09.04.2025 – 2 OWi 53/25
- LG Hamburg, 04.03.2025 – 625 Qs 6/25 OWi
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49 OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.12.2018 Ausfertigung
§ 49 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2018 (BGBl. I 2571)
BGBl. 2018 I S. 2571
BGBl. 2018 I S. 2571 Gesetzgebungsmaterialien
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 49 neu gefasst durch Artikel 8 und 9 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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18.06.1997 Ausfertigung
§ 49 eingefügt durch Artikel 19 des Gesetzes vom 18. Juni 1997 (BGBl. I 1430)
BGBl. 1997 I S. 1430
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.