§ 480 Entscheidung über die Datenübermittlung
Stand: 10.12.2019
Wird zitiert von 29
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BayObLG, 25.06.2025 – 204 VAs 72/25
- BayObLG, 05.06.2025 – 203 VAs 145/25
- BayObLG, 01.07.2024 – 203 VAs 236/24Zitiert von 2
- BayObLG, 14.03.2024 – 102 VA 226/23
- AG Kiel, 09.02.2023 – 43 Gs 5793/22
- VG Aachen, 03.02.2023 – 8 K 2355/21Zitiert von 6
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – 5 ARs 13/24Anspruch kirchlicher Einrichtungen auf Akteneinsicht in staatsanwaltschaftliche Ermittlungsakten
- Anwaltsgerichtshof Baden-Württemberg, 09.12.2025 – AGH 10/2024 II, AGH 10/24 II
- VG Düsseldorf, 12.11.2025 – 35 K 5053/22.O
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 480 StPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/480#abs-1 (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474 bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vorsitzende des mit der Sache befassten Gerichts. Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlungen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Entscheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt werden. Die Übermittlung personenbezogener Daten zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entscheidung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der Akteneinsicht bestehen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/480#abs-2 (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Aktenbestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht. In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller die Zustimmung nachweist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/480#abs-3 (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Entscheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1 gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162 zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297 bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet werden könnte.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/480#abs-4 (4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung und deren Zweck aktenkundig zu machen.