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Artikel 1 · BT-Drs. 14/9001 · S. 10
Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über Ord-
Zu Artikel 1 – Änderung des Gesetzes über Ord- nungswidrigkeiten Zu Nummer 1 (Inhaltsübersicht) Der Änderungsbefehl bestimmt die Anpassung des Inhalts- verzeichnisses an die neu einzufügenden §§ 49b bis d OWiG-E. Zu Nummer 2 (§ 46 Abs. 8) Die Vorschrift dient dazu, die im Entwurf für ein „Gesetz zur Verhinderung von Diskriminierungen im Zivilrecht“ vorgesehene Rechtsverordnungsermächtigung des § 191a Abs. 2 GVG-E auf das Bußgeldverfahren zu übertragen. Nach § 191a Abs. 1 GVG-E soll eine blinde oder sehbehin- derte Person verlangen können, dass ihr für sie bestimmte gerichtliche Schriftstücke in einer für sie wahrnehmbaren Form zugänglich gemacht werden, soweit dies zur Wahrung ihrer Rechte im Verfahren erforderlich ist. Nach § 191a Abs. 2 GVG-E soll durch Rechtsverordnung bestimmt wer- den, unter welchen Voraussetzungen und in welcher Weise die genannten Schriftstücke der Person zugänglich gemacht werden sowie ob und wie diese Person bei der Wahrneh- mung ihrer Rechte mitzuwirken hat. Über § 46 Abs. 1 OWiG ist bereits sichergestellt, dass die in § 191a Abs. 1 GVG-E enthaltene Regelung zugunsten seh- behinderter Menschen zur Zugänglichmachung von für sie bestimmten Schriftstücken in einer für sie wahrnehmbaren Deutscher Bundestag – 14. Wahlperiode – 11 – Drucksache 14/9001 Form auch im Bußgeldverfahren sinngemäß gilt. Erfasst werden über § 46 Abs. 2 auch die Verwaltungsbehörden als Verfolgungsbehörden, da § 191a Abs. 1 GVG-E – ebenso wie dies für vergleichbare Fälle im GVG anerkannt ist – auch für die Staatsanwaltschaften anwendbar ist. Das Be- hindertengleichstellungsgesetz (Bundesratsdrucksache 152/ 02) enthält für Verwaltungsbehörden, die nicht Bußgeldbe- hörden sind, vergleichbare Regelungen. Der vorgesehene neue Absatz 8 ist erforderlich, um die in § 191a Abs. 2 GV
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 41.260 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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BT-Drs. 14/9001, 14. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 36.309–77.569 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.61) +D1D2D3 · Prüfwert 5e343e8515ef5af1….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP