Gesetze / Gesetz über Ordnungswidrigkeiten
OWiG§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Ersuchen; sonstige Verwendung von Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Stand: 17.07.2024
Wird zitiert von 9
Nach Gewicht
- OVG Niedersachsen, 22.12.2022 – 12 ME 115/22
- BVerwG, 18.12.2019 – 10 B 14/19Beschränkter Vorrang des Auskunftsrechts nach § 475 StPOZitiert von 19
- VGH Hessen, 28.02.2019 – 6 A 1805/16Zitiert von 7
- BVerfG, 12.11.2021 – 1 BvR 576/19Nichtannahmebeschluss: Unzulässige Verfassungsbeschwerde einer britischen LLP gegen die Versagung von Einsicht in Strafakten gem §§ 406e, § 475 StPO zwecks Geltendmachung zivilrechtlicher Schadensersatzansprüche - unzureichende Darlegungen zur Grundrechtsberechtigung der beschwerdeführenden britischen Personengesellschaft - zudem Subsidiarität der Verfassungsbeschwerde mangels Antrags auf Aktenbeiziehung im ZivilprozessZitiert von 4
- VGH Baden-Württemberg, 06.08.2024 – 13 S 1001/23Zitiert von 3
- VG Köln, 17.11.2023 – 1 K 3664/21Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- KG, 16.12.2021 – 22 U 69/21Zitiert von 4
- VG Köln, 17.01.2018 – 13 K 2702/15Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 03.08.2016 – OVG 1 N 80.14Zitiert von 2
9 Entscheidungen zu § 49b OWiG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 49b OWiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474 bis 476, 478 bis 481 und 498 Absatz 2 der Strafprozessordnung sinngemäß, wobei
1.
in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrigkeit tritt,
2.
in § 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 und § 481 der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Informationen aus Strafverfahren solche über die Übermittlung oder Verwendung personenbezogener Daten aus Bußgeldverfahren treten,
3.
in § 479 Absatz 1 der Strafprozessordnung an die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeldverfahrens treten,
4.
in § 479 Absatz 3 Nummer 2 der Strafprozessordnung an die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von einem Jahr tritt und
5.
§ 480 Absatz 3 Satz 1 der Strafprozessordnung mit der Maßgabe anzuwenden ist, dass für die Übermittlung durch Verwaltungsbehörden über den Antrag auf gerichtliche Entscheidung das in § 68 bezeichnete Gericht im Verfahren nach § 62 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 entscheidet.