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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2019, S. 1724

BGBl. 2019 I S. 1724 · 105.673 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2019, Seite 1724 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1724
                                     Gesetz
     zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679*
                                                     Vom 20. November

   Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundes-
rates das folgende Gesetz beschlossen:

                            Artikel 1

                        Änderung der

                    Strafprozessordnung

   Die Strafprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 10 des Gesetzes vom
15. November 2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) Die Angaben zu den §§ 477 bis 480 werden wie
       folgt gefasst:

        „§ 477 Datenübermittlung von Amts wegen
        § 478 Form der Datenübermittlung

        § 479 Übermittlungsverbote und Verwendungs-

              beschränkungen

        § 480 Entscheidung über die Datenübermitt-
              lung“.
    b) Die Angabe zum Zweiten Abschnitt des Achten
       Buches wird wie folgt gefasst:

                          „Zweiter Abschnitt
            Regelungen über die Datenverarbeitung“.
    c) In der Angabe zu § 486 wird das Wort „Dateien“
       durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
    d) In der Angabe zu § 487 werden die Wörter „aus
       einer Datei“ gestrichen.
    e) Die Angabe zu § 489 wird wie folgt gefasst:

        „§ 489 Löschung und Einschränkung der Verar-
               beitung von Daten“.
    f) In der Angabe zu § 490 wird das Wort „Dateien“
       durch das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

    g) In der Angabe zu § 491 wird das Wort „Betroffe-
       ne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er-
       setzt.
    h) In der Angabe zu § 494 wird das Wort „Sper-
       rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver-
       arbeitung“ ersetzt.

    i) In der Angabe zu § 495 wird das Wort „Betroffe-

       ne“ durch die Wörter „betroffene Personen“ er-

       setzt.

* Die Artikel 1, 10, 13 und 15 dieses Gesetzes dienen der Umsetzung
  der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europäischen Parlaments und des
  Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen bei

  der Verarbeitung personenbezogener Daten durch die zuständigen
  Behörden zum Zwecke der Verhütung, Ermittlung, Aufdeckung oder
  Verfolgung von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie zum
  freien Datenverkehr und zur Aufhebung des Rahmenbeschlus-
  ses 2008/977/JI des Rates (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127
  vom 23.5.2018, S. 9).
2019

  j) Die folgenden Angaben werden angefügt:
                    „Fünfter Abschnitt
                   Anwendbarkeit des

               Bundesdatenschutzgesetzes

     § 500 Entsprechende Anwendung“.

2. § 81f Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
     setzt.
  b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
     „Ist der Sachverständige eine nichtöffentliche
     Stelle, finden die Vorschriften der Verordnung
     (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments
     und des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz
     natürlicher Personen bei der Verarbeitung per-
     sonenbezogener Daten, zum freien Datenver-
     kehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG

     (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom

     4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72;
     L 127 vom 23.5.2018, S. 2) und des Bundes-
     datenschutzgesetzes auch dann Anwendung,
     wenn die personenbezogenen Daten nicht auto-
     matisiert verarbeitet und die Daten nicht in
     einem Dateisystem gespeichert sind oder ge-
     speichert werden sollen.“
3. In § 97 Absatz 5 Satz 2 werden jeweils die Wörter
   „Absatz 2 Satz 3“ durch die Wörter „Absatz 2
   Satz 2“ ersetzt.
4. § 100f wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 werden die Wörter „der Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Personen“ er-
     setzt.

  b) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
       „(4) § 100d Absatz 1 und 2 sowie § 100e Ab-
     satz 1, 3, 5 Satz 1 gelten entsprechend.“
5. § 100g wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
         mer 2 nach dem Wort „Telekommunikations-
         gesetzes“ die Wörter „und § 2a Absatz 1 des
         Gesetzes über die Errichtung einer Bundes-
         anstalt für den Digitalfunk der Behörden und

         Organisationen mit Sicherheitsaufgaben“ ein-

         gefügt.

     bb) Satz 3 wird durch die folgenden Sätze er-
         setzt:

         „Die Erhebung gespeicherter (retrograder)
         Standortdaten ist nach diesem Absatz nur
         unter den Voraussetzungen des Absatzes 2
         zulässig. Im Übrigen ist die Erhebung von

         Standortdaten nur für künftig anfallende Ver-
         kehrsdaten oder in Echtzeit und nur im Fall
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          des Satzes 1 Nummer 1 zulässig, soweit sie
          für die Erforschung des Sachverhalts oder
          die Ermittlung des Aufenthaltsortes des Be-
          schuldigten erforderlich ist.“
   b) In Absatz 5 werden die Wörter „Erbringer öffent-
      lich zugänglicher Telekommunikationsdienste“
      durch die Wörter „Erbringer von Telekommuni-
      kationsdiensten“ ersetzt.
 6. § 100h wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1

      werden die Wörter „der Betroffenen“ durch die
      Wörter „der betroffenen Personen“ ersetzt.
   b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
        „(4) § 100d Absatz 1 und 2 gilt entspre-
      chend.“

 7. In § 100j Absatz 3 Satz 4 werden die Wörter „der

    Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene Per-

    son“ ersetzt.

 8. In § 101 Absatz 8 Satz 3 werden die Wörter „der
    Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
    Personen“ und die Wörter „sie sind entsprechend
    zu sperren“ durch die Wörter „ihre Verarbeitung ist
    entsprechend einzuschränken“ ersetzt.

 9. In § 101b Absatz 4 Nummer 8 werden die Wörter

    „der Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

    Personen“ ersetzt.
10. Dem § 110a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“
11. In § 119 Absatz 4 Satz 2 Nummer 7 werden nach
    dem Wort „dem“ die Wörter „oder der“ eingefügt
    und wird die Angabe „§ 38“ durch die Angabe
    „§ 40“ ersetzt.
12. § 155b wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „und nutzen“
          gestrichen und werden die Wörter „des Be-
          troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

          Person“ ersetzt.

      bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
          „Sie darf personenbezogene Daten nur ver-
          arbeiten, soweit dies für die Durchführung
          des Täter-Opfer-Ausgleichs oder der Scha-
          denswiedergutmachung erforderlich ist und
          die betroffene Person eingewilligt hat.“
   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Ist die beauftragte Stelle eine nichtöffent-

      liche Stelle, finden die Vorschriften der Verord-
      nung (EU) 2016/679 und des Bundesdaten-
      schutzgesetzes auch dann Anwendung, wenn
      die personenbezogenen Daten nicht automati-
      siert verarbeitet werden und nicht in einem
      Dateisystem gespeichert sind oder gespeichert
      werden.“
13. § 161 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Soweit in diesem Gesetz die Löschung
      personenbezogener Daten ausdrücklich ange-
      ordnet wird, ist § 58 Absatz 3 des Bundesdaten-
      schutzgesetzes nicht anzuwenden.“

   b) Die bisherigen Absätze 2 und 3 werden die Ab-
      sätze 3 und 4.
14. In § 163d Absatz 1 Satz 1 werden in dem Satzteil
    nach Nummer 2 die Wörter „einer Datei“ durch die
    Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt.
15. Dem § 163f Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

   „§ 100d Absatz 1 und 2 gilt entsprechend.“
16. In § 406d Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 werden die
    Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-

    troffenen Person“ ersetzt.

17. § 406e Absatz 3 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „§ 480 Absatz 1 Satz 3 und 4 gilt entsprechend.“
18. In § 475 Absatz 1 Satz 1 wird nach dem Wort
    „kann“ das Komma gestrichen und werden die
    Wörter „der Vorschrift des § 406e,“ durch die

    Wörter „des § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes“

    ersetzt.

19. § 476 Absatz 8 wird wie folgt gefasst:

      „(8) Ist der Empfänger eine nichtöffentliche Stel-
   le, finden die Vorschriften der Verordnung (EU)
   2016/679 und des Bundesdatenschutzgesetzes
   auch dann Anwendung, wenn die personenbezoge-
   nen Daten nicht automatisiert verarbeitet werden

   und nicht in einem Dateisystem gespeichert sind

   oder gespeichert werden.“

20. Die §§ 477 bis 480 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 477
           Datenübermittlung von Amts wegen
      (1) Von Amts wegen dürfen personenbezogene
   Daten aus Strafverfahren Strafverfolgungsbehör-
   den und Strafgerichten für Zwecke der Strafverfol-
   gung sowie den zuständigen Behörden und Ge-
   richten für Zwecke der Verfolgung von Ordnungs-
   widrigkeiten übermittelt werden, soweit diese Daten
   aus der Sicht der übermittelnden Stelle hierfür er-
   forderlich sind.

      (2) Eine von Amts wegen erfolgende Übermitt-

   lung personenbezogener Daten aus Strafverfahren
   ist auch zulässig, wenn die Kenntnis der Daten aus
   der Sicht der übermittelnden Stelle erforderlich ist
   für
   1. die Vollstreckung von Strafen oder von Maßnah-
      men im Sinne des § 11 Absatz 1 Nummer 8 des
      Strafgesetzbuches oder für die Vollstreckung
      oder Durchführung von Erziehungsmaßregeln
      oder von Zuchtmitteln im Sinne des Jugend-

      gerichtsgesetzes,

   2. den Vollzug von freiheitsentziehenden Maßnah-
      men oder
   3. Entscheidungen in Strafsachen, insbesondere
      über die Strafaussetzung zur Bewährung oder
      deren Widerruf, oder in Bußgeld- oder Gnaden-
      sachen.

                          § 478
               Form der Datenübermittlung
     Auskünfte nach den §§ 474 bis 476 und Daten-
   übermittlungen von Amts wegen nach § 477 kön-
   nen auch durch Überlassung von Kopien aus den
   Akten erfolgen.
BGBl. 2019, Seite 1726 — Originalseite als Abbildung
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                         § 479
              Übermittlungsverbote und
            Verwendungsbeschränkungen

     (1) Die Übermittlung personenbezogener Daten
  ist unzulässig, wenn ihr Zwecke des Strafverfah-
  rens, auch die Gefährdung des Untersuchungs-
  zwecks in einem anderen Strafverfahren, oder be-
  sondere bundesgesetzliche oder landesgesetzliche

  Verwendungsregelungen entgegenstehen.

     (2) Ist eine Maßnahme nach diesem Gesetz nur
  bei Verdacht bestimmter Straftaten zulässig, so gilt
  für die Verwendung der auf Grund einer solchen
  Maßnahme erlangten Daten in anderen Strafverfah-
  ren § 161 Absatz 3 entsprechend. Darüber hinaus
  dürfen verwertbare personenbezogene Daten, die
  durch eine Maßnahme der nach Satz 1 bezeichne-
  ten Art erlangt worden sind, ohne Einwilligung der
  von der Maßnahme betroffenen Personen nur ver-
  wendet werden
  1. zu Zwecken der Gefahrenabwehr, soweit sie da-
     für durch eine entsprechende Maßnahme nach
     den für die zuständige Stelle geltenden Geset-
     zen erhoben werden könnten,
  2. zur Abwehr einer Gefahr für Leib, Leben oder
     Freiheit einer Person oder für die Sicherheit oder
     den Bestand des Bundes oder eines Landes
     oder für bedeutende Vermögenswerte, wenn
     sich aus den Daten im Einzelfall jeweils konkrete

     Ansätze zur Abwehr einer solchen Gefahr erken-

     nen lassen,

  3. für Zwecke, für die eine Übermittlung nach § 18
     des Bundesverfassungsschutzgesetzes zulässig
     ist, sowie
  4. nach Maßgabe des § 476.
  § 100i Absatz 2 Satz 2 und § 108 Absatz 2 und 3
  bleiben unberührt.

     (3) Die Verwendung von durch eine Maßnahme
  nach den §§ 100b, 100c oder 100g Absatz 2, auch
  in Verbindung mit § 100g Absatz 1 oder 3 Satz 2,
  erlangten personenbezogenen Daten ist ohne die
  Einwilligung der von der Maßnahme betroffenen
  Person neben den in Absatz 2 Satz 1 genannten
  Zwecken nur zulässig:
  1. bei durch eine Maßnahme nach den §§ 100b
     oder 100c erlangten personenbezogenen Daten,
     auch solchen nach § 100d Absatz 5 Satz 1 zwei-

     ter Halbsatz, nur zur Abwehr einer im Einzelfall

     bestehenden Lebensgefahr, einer dringenden

     Gefahr für Leib oder Freiheit einer Person oder

     für die Sicherheit oder den Bestand des Bundes

     oder eines Landes oder einer dringenden Gefahr

     für Gegenstände von bedeutendem Wert, die
     der Versorgung der Bevölkerung dienen, die
     von kulturell herausragendem Wert sind oder
     die in § 305 Absatz 1 des Strafgesetzbuches
     genannt sind,
  2. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach
     den §§ 100b oder 100c erlangten personenbe-
     zogenen Daten neben den in Nummer 1 genann-
     ten Zwecken auch zur Abwehr einer im Einzelfall
     bestehenden dringenden Gefahr für sonstige be-
     deutende Vermögenswerte und

3. bei verwertbaren, durch eine Maßnahme nach
   § 100g Absatz 2, auch in Verbindung mit § 100g
   Absatz 1 Satz 3 oder Absatz 3 Satz 2, erlangten
   personenbezogenen Daten nur zur Abwehr von
   konkreten Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit
   einer Person oder für den Bestand des Bundes
   oder eines Landes (§ 113c Absatz 1 Nummer 2
   des Telekommunikationsgesetzes).

Sind die Daten im Falle des Satzes 1 zur Abwehr

der Gefahr oder für eine vorgerichtliche oder ge-
richtliche Überprüfung der zur Gefahrenabwehr
getroffenen Maßnahmen nicht mehr erforderlich,
so sind Aufzeichnungen über diese Daten von der
für die Gefahrenabwehr zuständigen Stelle unver-
züglich zu löschen. Die Löschung ist aktenkundig
zu machen. Soweit die Löschung lediglich für eine
etwaige vorgerichtliche oder gerichtliche Überprü-
fung zurückgestellt ist, dürfen die Daten nur für
diesen Zweck verwendet werden; ihre Verarbeitung
ist entsprechend einzuschränken.
  (4) Wenn in den Fällen der §§ 474 bis 476
1. der Angeklagte freigesprochen, die Eröffnung
   des Hauptverfahrens abgelehnt oder das Verfah-
   ren eingestellt wurde oder
2. die Verurteilung nicht in ein Führungszeugnis
   für Behörden aufgenommen wird und seit der
   Rechtskraft der Entscheidung mehr als zwei
   Jahre verstrichen sind,

dürfen Auskünfte aus den Akten und Akteneinsicht

an nichtöffentliche Stellen nur gewährt werden,

wenn ein rechtliches Interesse an der Kenntnis der
Information glaubhaft gemacht ist und der frühere
Beschuldigte kein schutzwürdiges Interesse an der
Versagung hat.
   (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung trägt die übermittelnde Stelle. Abwei-
chend hiervon trägt in den Fällen der §§ 474 bis 476
der Empfänger die Verantwortung für die Zulässig-
keit der Übermittlung, sofern dieser eine öffentliche
Stelle oder ein Rechtsanwalt ist. Die übermittelnde
Stelle prüft in diesem Falle nur, ob das Übermitt-
lungsersuchen im Rahmen der Aufgaben des Emp-
fängers liegt, es sei denn, dass ein besonderer An-
lass zu einer weitergehenden Prüfung der Zulässig-
keit der Übermittlung vorliegt.
  (6) § 32f Absatz 5 Satz 2 und 3 gilt mit folgenden
Maßgaben entsprechend:

1. Eine Verwendung der nach den §§ 474 und 475

   erlangten personenbezogenen Daten für andere

   Zwecke ist zulässig, wenn dafür Auskunft oder

   Akteneinsicht gewährt werden dürfte und im

   Falle des § 475 die Stelle, die Auskunft oder

   Akteneinsicht gewährt hat, zustimmt;

2. eine Verwendung der nach § 477 erlangten per-
   sonenbezogenen Daten für andere Zwecke ist
   zulässig, wenn dafür eine Übermittlung nach
   § 477 erfolgen dürfte.
                       § 480

    Entscheidung über die Datenübermittlung
   (1) Über die Übermittlungen nach den §§ 474
bis 477 entscheidet im vorbereitenden Verfahren
und nach rechtskräftigem Abschluss des Verfah-
BGBl. 2019, Seite 1727 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1727
   rens die Staatsanwaltschaft, im Übrigen der Vor-
   sitzende des mit der Sache befassten Gerichts.
   Die Staatsanwaltschaft ist auch nach Erhebung
   der öffentlichen Klage befugt, personenbezogene
   Daten zu übermitteln. Die Staatsanwaltschaft kann
   die Behörden des Polizeidienstes, die die Ermittlun-
   gen geführt haben oder führen, ermächtigen, in den
   Fällen des § 475 Akteneinsicht und Auskünfte zu
   erteilen. Gegen deren Entscheidung kann die Ent-
   scheidung der Staatsanwaltschaft eingeholt wer-
   den. Die Übermittlung personenbezogener Daten
   zwischen Behörden des Polizeidienstes oder eine
   entsprechende Akteneinsicht ist ohne Entschei-
   dung nach Satz 1 zulässig, sofern keine Zweifel
   an der Zulässigkeit der Übermittlung oder der

   Akteneinsicht bestehen.

      (2) Aus beigezogenen Akten, die nicht Akten-
   bestandteil sind, dürfen Übermittlungen nur mit
   Zustimmung der Stelle erfolgen, um deren Akten
   es sich handelt; Gleiches gilt für die Akteneinsicht.
   In den Fällen der §§ 474 bis 476 sind Auskünfte und
   Akteneinsicht nur zulässig, wenn der Antragsteller
   die Zustimmung nachweist.

      (3) In den Fällen des § 475 kann gegen die Ent-
   scheidung der Staatsanwaltschaft nach Absatz 1
   gerichtliche Entscheidung durch das nach § 162
   zuständige Gericht beantragt werden. Die §§ 297
   bis 300, 302, 306 bis 309, 311a und 473a gelten
   entsprechend. Die Entscheidung des Gerichts ist
   unanfechtbar, solange die Ermittlungen noch nicht
   abgeschlossen sind. Diese Entscheidungen werden
   nicht mit Gründen versehen, soweit durch deren
   Offenlegung der Untersuchungszweck gefährdet
   werden könnte.
     (4) Die übermittelnde Stelle hat die Übermittlung
   und deren Zweck aktenkundig zu machen.“

21. In § 481 Absatz 3 wird die Angabe „§ 478“ durch
    die Angabe „§ 480“ ersetzt.

22. Die Überschrift des Zweiten Abschnitts des Achten
    Buches wird wie folgt gefasst:

                    „Zweiter Abschnitt
        Regelungen über die Datenverarbeitung“.
23. § 483 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Gerichte, Strafverfolgungsbehörden ein-

      schließlich Vollstreckungsbehörden, Bewährungs-

      helfer, Aufsichtsstellen bei Führungsaufsicht und

      die Gerichtshilfe dürfen personenbezogene Da-

      ten in Dateisystemen verarbeiten, soweit dies

      für Zwecke des Strafverfahrens erforderlich
      ist. Die Polizei darf unter der Voraussetzung
      des Satzes 1 personenbezogene Daten auch in
      einem Informationssystem verarbeiten, welches
      nach Maßgabe eines anderen Gesetzes errichtet

      ist. Für dieses Informationssystem wird mindes-

      tens festgelegt:

      1. die Kennzeichnung der personenbezogenen
         Daten durch die Bezeichnung

         a) des Verfahrens, in dem die Daten erhoben
            wurden,

         b) der Maßnahme, wegen der die Daten er-
            hoben wurden, sowie der Rechtsgrund-
            lage der Erhebung und
         c) der Straftat, zu deren Aufklärung die Daten
            erhoben wurden,

      2. die Zugriffsberechtigungen,
      3. die Fristen zur Prüfung, ob gespeicherte Da-
         ten zu löschen sind sowie die Speicherungs-
         dauer der Daten.“
   b) In Absatz 3 werden die Wörter „einer Datei“
      durch die Wörter „einem Dateisystem“ ersetzt
      und werden die Wörter „und Nutzung“ ge-
      strichen.

24. § 484 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 werden in dem Satzteil nach Num-
      mer 5 die Wörter „Dateien speichern, verändern
      und nutzen“ durch die Wörter „Dateisystemen
      verarbeiten“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
      aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien nur
          speichern, verändern und nutzen“ durch die
          Wörter „Dateisystemen nur verarbeiten“ er-
          setzt.

      bb) In Satz 2 werden die Wörter „Speicherung,
          Veränderung und Nutzung“ durch das Wort
          „Verarbeitung“ und die Wörter „der Betroffe-
          ne“ durch die Wörter „die betroffene Person“
          ersetzt.
   c) In Absatz 3 Satz 2 wird das Wort „Dateien“
      durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
   d) In Absatz 4 wird jeweils das Wort „Verwendung“
      durch das Wort „Verarbeitung“ und werden die
      Wörter „in Dateien“ durch das Wort „von“ er-
      setzt.
25. § 485 wird wie folgt gefasst:

   a) In Satz 1 werden die Wörter „Dateien speichern,
      verändern und nutzen“ durch die Wörter „Datei-
      systemen verarbeiten“ ersetzt.

   b) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 483 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 ist entspre-
      chend anwendbar.“
26. § 486 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 486

                Gemeinsame Dateisysteme

      Die personenbezogenen Daten können für die in

   den §§ 483 bis 485 genannten Stellen in gemein-

   samen Dateisystemen gespeichert werden. Dies

   gilt für Fälle des § 483 Absatz 1 Satz 2, auch in

   Verbindung mit § 485 Satz 4, entsprechend.“

27. § 487 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „aus einer
      Datei“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 477 Ab-

      satz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 1 und 2“

      ersetzt.
   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

         „(2) Außerdem kann, unbeschadet des § 57
      des Bundesdatenschutzgesetzes, Auskunft er-
      teilt werden, soweit nach den Vorschriften
BGBl. 2019, Seite 1728 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1728
       dieses Gesetzes Akteneinsicht oder Auskunft
       aus den Akten gewährt werden könnte. Entspre-
       chendes gilt für Mitteilungen nach den §§ 477
       und 481 Absatz 1 Satz 2 sowie für andere
       besondere gesetzliche Bestimmungen, die die
       Übermittlung personenbezogener Daten aus
       Strafverfahren anordnen oder erlauben.“

28. § 488 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „der Be-
      troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
      Personen“ ersetzt.

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze er-
           setzt:
          „Bei der Festlegung zur Einrichtung eines
          automatisierten Abrufverfahrens haben die
          beteiligten Stellen zu gewährleisten, dass
          die Zulässigkeit des Abrufverfahrens kontrol-
          liert werden kann. Hierzu haben sie Folgen-
          des schriftlich festzulegen:
          1. den Anlass und den Zweck des Abrufver-
             fahrens,
          2. die Dritten, an die übermittelt wird,
          3. die Art der zu übermittelnden Daten und
          4. die nach § 64 des Bundesdatenschutz-
             gesetzes erforderlichen technischen und
             organisatorischen Maßnahmen.“

       bb) In dem neuen Satz 3 wird das Wort „Diese“

           durch die Wörter „Die Festlegung“ ersetzt.

   c) Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       aa) In Satz 3 werden die Wörter „zumindest
           durch geeignete Stichprobenverfahren“ ge-
           strichen.

       bb) Die Sätze 4 und 5 werden wie folgt gefasst:
          „Im Rahmen der Protokollierung nach § 76
          des Bundesdatenschutzgesetzes hat sie
          ergänzend zu den dort in Absatz 2 aufge-
          führten Daten die abgerufenen Daten, die
          Kennung der abrufenden Stelle und das
          Aktenzeichen des Empfängers zu protokol-
          lieren. Die Protokolldaten sind nach zwölf
          Monaten zu löschen.“

   d) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
         „(4) Die Absätze 2 und 3 gelten für das auto-
       matisierte Anfrage- und Auskunftsverfahren ent-
       sprechend.“

29. § 489 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 489
                     Löschung und
        Einschränkung der Verarbeitung von Daten

      (1) Zu löschen sind, unbeschadet der anderen,
   in § 75 Absatz 2 des Bundesdatenschutzgesetzes
   genannten Gründe für die Pflicht zur Löschung,

   1. die nach § 483 gespeicherten Daten mit der Er-
      ledigung des Verfahrens, soweit ihre Speiche-
      rung nicht nach den §§ 484 und 485 zulässig ist,
   2. die nach § 484 gespeicherten Daten, soweit die
      dortigen Voraussetzungen nicht mehr vorliegen

   und ihre Speicherung nicht nach § 485 zulässig
   ist, und
3. die nach § 485 gespeicherten Daten, sobald ihre
   Speicherung zur Vorgangsverwaltung nicht mehr
   erforderlich ist.

   (2) Als Erledigung des Verfahrens gilt die Erledi-
gung bei der Staatsanwaltschaft oder, sofern die
öffentliche Klage erhoben wurde, bei Gericht. Ist
eine Strafe oder eine sonstige Sanktion angeordnet
worden, so ist der Abschluss der Vollstreckung
oder der Erlass maßgeblich. Wird das Verfahren
eingestellt und hindert die Einstellung die Wieder-

aufnahme der Verfolgung nicht, so ist das Verfah-
ren mit Eintritt der Verjährung als erledigt anzu-
sehen.
   (3) Der Verantwortliche prüft nach festgesetzten
Fristen, ob gespeicherte Daten zu löschen sind.
Die Frist zur Überprüfung der Notwendigkeit der
Speicherung nach § 75 Absatz 4 des Bundesdaten-
schutzgesetzes beträgt für die nach § 484 gespei-
cherten Daten
1. bei Beschuldigten, die zur Tatzeit das acht-
   zehnte Lebensjahr vollendet hatten, zehn Jahre,
2. bei Jugendlichen fünf Jahre,
3. in den Fällen des rechtskräftigen Freispruchs,
   der unanfechtbaren Ablehnung der Eröffnung
   des Hauptverfahrens und der nicht nur vorläufi-
   gen Verfahrenseinstellung drei Jahre,
4. bei nach § 484 Absatz 1 gespeicherten Daten

   zu Personen, die zur Tatzeit nicht strafmündig

   waren, zwei Jahre.

   (4) Der Verantwortliche kann in der Errichtungs-
anordnung nach § 490 kürzere Prüffristen fest-
legen.

  (5) Die Fristen nach Absatz 3 beginnen mit dem
Tag, an dem das letzte Ereignis eingetreten ist, das
zur Speicherung der Daten geführt hat, jedoch nicht
vor
1. Entlassung der betroffenen Person aus einer
   Justizvollzugsanstalt oder
2. Beendigung einer mit Freiheitsentziehung ver-
   bundenen Maßregel der Besserung und Siche-
   rung.

   (6) § 58 Absatz 3 Satz 1 Nummer 1 und 3 des
Bundesdatenschutzgesetzes gilt für die Löschung
nach Absatz 1 entsprechend. Darüber hinaus ist
an Stelle der Löschung personenbezogener Daten
deren Verarbeitung einzuschränken, soweit die Da-
ten für laufende Forschungsarbeiten benötigt wer-

den. Die Verarbeitung personenbezogener Daten ist
ferner einzuschränken, soweit sie nur zu Zwecken
der Datensicherung oder der Datenschutzkontrolle
gespeichert sind. Daten, deren Verarbeitung nach
den Sätzen 1 oder 2 eingeschränkt ist, dürfen nur
zu dem Zweck verwendet werden, für den ihre Lö-
schung unterblieben ist. Sie dürfen auch verwendet

werden, soweit dies zur Behebung einer bestehen-
den Beweisnot unerlässlich ist.
  (7) Anstelle der Löschung der Daten sind die
Datenträger an ein Staatsarchiv abzugeben, soweit
besondere archivrechtliche Regelungen dies vor-
sehen.“
BGBl. 2019, Seite 1729 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1729
30. § 490 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch
      das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.
   b) Satz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die
          Wörter „Die speichernde Stelle“ durch die
          Wörter „Der Verantwortliche“ und die Wörter
          „jede automatisierte Datei“ durch die Wörter
          „jedes automatisierte Dateisystem“ ersetzt.
      bb) In den Nummern 1 und 2 werden jeweils die
          Wörter „der Datei“ durch die Wörter „des
          Dateisystems“ ersetzt.
      cc) In den Nummern 3 und 6 werden jeweils die
          Wörter „der Datei“ durch die Wörter „dem
          Dateisystem“ ersetzt.

   c) In Satz 2 wird das Wort „Dateien“ durch das
      Wort „Dateisysteme“ ersetzt und werden vor
      dem Punkt die Wörter „, und Informations-
      systeme gemäß § 483 Absatz 1 Satz 2“ einge-
      fügt.
31. § 491 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 491

             Auskunft an betroffene Personen

     (1) Ist die betroffene Person bei einem gemein-
   samen Dateisystem nicht in der Lage, den Verant-
   wortlichen festzustellen, so kann sie sich zum
   Zweck der Auskunft nach § 57 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes an jede beteiligte speicherungs-
   berechtigte Stelle wenden. Über die Erteilung einer

   Auskunft entscheidet die ersuchte speicherungs-
   berechtigte Stelle im Einvernehmen mit dem Ver-
   antwortlichen.
     (2) Für den Auskunftsanspruch betroffener Per-
   sonen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.“
32. In § 492 Absatz 4a Satz 2 werden die Wörter „den
    Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
    Person“ ersetzt.
33. § 493 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

      „Bei der Festlegung zur Einrichtung eines auto-
      matisierten Abrufverfahrens gilt § 488 Absatz 2
      Satz 1 und 2 entsprechend.“

   b) Absatz 3 Satz 3 und 4 wird wie folgt gefasst:

      „Im Rahmen der Protokollierung nach § 76 des
      Bundesdatenschutzgesetzes hat sie ergänzend
      zu den dort in Absatz 2 aufgeführten Daten die
      abgerufenen Daten, die Kennung der abrufen-
      den Stelle und das Aktenzeichen des Empfän-
      gers zu protokollieren. Die Protokolldaten sind
      nach sechs Monaten zu löschen.“
34. § 494 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
      durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
      tung“ ersetzt.
   b) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) In den Fällen des § 58 Absatz 1 und des
      § 75 Absatz 1 des Bundesdatenschutzgeset-
      zes teilt der Verantwortliche insbesondere der
      Registerbehörde die Unrichtigkeit unverzüglich

      mit; der Verantwortliche trägt die Verantwortung
      für die Richtigkeit und Aktualität der Daten.
          (2) Die Daten sind zu löschen, sobald sich
      aus dem Bundeszentralregister ergibt, dass in
      dem Strafverfahren, aus dem die Daten über-
      mittelt worden sind, eine nach § 20 des Bun-
      deszentralregistergesetzes mitteilungspflichtige
      gerichtliche Entscheidung oder Verfügung der
      Strafverfolgungsbehörde ergangen ist. Wird der
      Beschuldigte rechtskräftig freigesprochen, die
      Eröffnung des Hauptverfahrens gegen ihn unan-
      fechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur
      vorläufig eingestellt, so sind die Daten zwei
      Jahre nach der Erledigung des Verfahrens zu
      löschen, es sei denn, vor Eintritt der Löschungs-
      frist wird ein weiteres Verfahren zur Eintragung
      in das Verfahrensregister mitgeteilt. In diesem
      Fall bleiben die Daten gespeichert, bis für alle
      Eintragungen die Löschungsvoraussetzungen
      vorliegen. Die Staatsanwaltschaft teilt der Regis-
      terbehörde unverzüglich den Eintritt der Lö-
      schungsvoraussetzungen oder den Beginn der
      Löschungsfrist nach Satz 2 mit.“
   c) In Absatz 3 wird die Angabe „Abs. 7 und 8“
      durch die Angabe „Absatz 7“ ersetzt.

   d) Absatz 4 wird wie folgt geändert:

      aa) In Nummer 3 werden die Wörter „der Datei“
          durch die Wörter „dem Dateisystem“ ersetzt.
      bb) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 9“ durch
          die Wörter „den §§ 64, 71 und 72“ ersetzt.

35. § 495 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Betroffene“
      durch die Wörter „betroffene Personen“ ersetzt.
   b) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der betroffenen Person ist entsprechend § 57
      des Bundesdatenschutzgesetzes Auskunft aus
      dem Verfahrensregister zu erteilen; § 491 Ab-
      satz 2 gilt entsprechend.“
   c) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
      durch die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.

36. In § 496 Absatz 3 wird das Wort „Dateien“ durch
    das Wort „Dateisysteme“ ersetzt.

37. Dem Achten Buch wird folgender Fünfter Abschnitt
    angefügt:

                    „Fünfter Abschnitt

                    Anwendbarkeit
            des Bundesdatenschutzgesetzes

                          § 500
               Entsprechende Anwendung
     (1) Soweit öffentliche Stellen der Länder im
   Anwendungsbereich dieses Gesetzes personenbe-
   zogene Daten verarbeiten, ist Teil 3 des Bundes-
   datenschutzgesetzes entsprechend anzuwenden.
      (2) Absatz 1 gilt
   1. nur, soweit nicht in diesem Gesetz etwas ande-
      res bestimmt ist, und
   2. nur mit der Maßgabe, dass die Landesbeauf-
      tragte oder der Landesbeauftragte an die Stelle
      der oder des Bundesbeauftragten tritt.“
BGBl. 2019, Seite 1730 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1730
                       Artikel 2

                  Änderung des

   Einführungsgesetzes zur Strafprozessordnung

   Dem Einführungsgesetz zur Strafprozessordnung in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 312-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 9 des Gesetzes vom 15. November
2019 (BGBl. I S. 1604) geändert worden ist, wird
folgender § 17 angefügt:

                         „§ 17

                 Übergangsregelung
       zum Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie
      (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
  Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen
    an die Verordnung (EU) 2016/679 und zu § 76
 des Bundesdatenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017

    (1) Für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete automati-
sierte Verarbeitungssysteme sind die durch das Gesetz
zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 im Straf-
verfahren sowie zur Anpassung datenschutzrechtlicher

Bestimmungen an die Verordnung (EU) 2016/679 vom

20. November 2019 (BGBl. I S. 1724) neu gefassten

Vorgaben zur Protokollierung in den §§ 488 und 493

der Strafprozessordnung sowie in § 76 des Bundesda-
tenschutzgesetzes vom 30. Juni 2017 (BGBl. I S. 2097)
erst ab dem 6. Mai 2023 anzuwenden. Bis zum 5. Mai
2023 sind für vor dem 6. Mai 2016 eingerichtete auto-
matisierte Abrufverfahren die Vorschriften zur Protokol-
lierung des § 488 Absatz 3 der Strafprozessordnung in
der bis zum Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung
der Richtlinie (EU) 2016/680 im Strafverfahren sowie zur
Anpassung datenschutzrechtlicher Bestimmungen an
die Verordnung (EU) 2016/679 geltenden Fassung
anzuwenden.

   (2) Für die IT-Anwendungen der Staatsanwaltschaf-
ten und Gerichte zur Verarbeitung und Verwaltung von
Verfahrensdaten (Fachverfahren) tritt an die Stelle des
6. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 1 der 6. Mai 2026 und an
die Stelle des 5. Mai 2023 in Absatz 1 Satz 2 der 5. Mai

2026.“

                       Artikel 3

             Änderung des Einführungs-
       gesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
   Das Einführungsgesetz zum Gerichtsverfassungsge-
setz in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 300-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 1 des Gesetzes
vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert worden
ist, wird wie folgt geändert:
1. § 13 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

       aa) In Nummer 2 werden die Wörter „der Be-
           troffene“ durch die Wörter „die betroffene
           Person“ ersetzt.

       bb) In Nummer 3 werden die Wörter „des Be-

           troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
           Person“, wird das Wort „er“ durch das Wort
           „sie“ und das Wort „seine“ durch das Wort
           „ihre“ ersetzt.

     cc) Im Satzteil nach Nummer 5 Buchstabe b
         werden die Wörter „der Betroffene ihm“ durch

         die Wörter „die betroffene Person ihr“ ersetzt.

  b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „des Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „der betroffenen Per-
         son“ ersetzt.
     bb) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

2. § 14 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Nummer 4 Buchstabe a werden die Wörter
         „der Betroffene wegen seines“ durch die
         Wörter „die betroffene Person wegen ihres“
         ersetzt.

     bb) In Nummer 5 Buchstabe a und den Num-
         mern 6 und 7 werden jeweils die Wörter „der
         Betroffene“ durch die Wörter „die betroffene
         Person“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „des Be-

     troffenen“ durch die Wörter „der betroffenen

     Person“ und wird jeweils das Wort „ihm“ durch

     das Wort „ihr“ ersetzt.

3. In § 18 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „des
   Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
   Person“ ersetzt.
4. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 wird das Wort „verwendet“ durch
         das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

     bb) In Satz 2 wird das Wort „Verwendung“ durch
         das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.
5. § 20 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „den

     Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
     Person“ ersetzt.

  b) In Absatz 3 werden die Wörter „des Betroffenen“
     durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
     setzt.
6. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „Dem Betroffe-
         nen“ durch die Wörter „Der betroffenen
         Person“ ersetzt.
     bb) In Satz 3 werden die Wörter „der Betroffene“
         durch die Wörter „die betroffene Person“ er-
         setzt.

  b) Absatz 2 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die betroffene Person ist gleichzeitig mit der
     Übermittlung personenbezogener Daten über

     den Inhalt und den Empfänger zu unterrichten.“

  c) In Absatz 4 werden jeweils die Wörter „des
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1731 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1731
  d) Folgender Absatz 6 wird angefügt:
       „(6) Die Absätze 1 bis 5 gelten nicht im An-
     wendungsbereich der Verordnung (EU) 2016/679
     des Europäischen Parlaments und des Rates vom
     27. April 2016 zum Schutz natürlicher Personen
     bei der Verarbeitung personenbezogener Daten,
     zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung der
     Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverord-
     nung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
     22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2).“

7. Nach § 21 wird folgender § 21a eingefügt:

                         „§ 21a
     Bei verfahrensübergreifenden Mitteilungen von
  Amts wegen im Sinne dieses Abschnitts gelten für
  Rechte und Pflichten nach den Artikeln 12 bis 15
  und 19 Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 die
  Bestimmungen des § 21 Absatz 3 bis 5 entspre-
  chend. Rechte nach den Artikeln 18 und 21 der Ver-
  ordnung (EU) 2016/679 bestehen bei verfahrens-
  übergreifenden Mitteilungen von Amts wegen im
  Sinne dieses Abschnitts nicht. Die Sätze 1 und 2
  gelten entsprechend für Bestimmungen des Arti-
  kels 5 der Verordnung (EU) 2016/679, soweit sie
  den Rechten und Pflichten nach den in den Sätzen 1
  und 2 genannten Artikeln der Verordnung (EU)

  2016/679 entsprechen.“

8. § 22 wird wie folgt geändert:
  a) In Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „dem
     Betroffenen“ durch die Wörter „der betroffenen
     Person“ ersetzt.
  b) In Absatz 3 Satz 3 wird das Wort „Verwendung“
     durch das Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

                       Artikel 4
                  Änderung des
        Bundesverfassungsgerichtsgesetzes

  Das Bundesverfassungsgerichtsgesetz in der Fas-
sung der Bekanntmachung vom 11. August 1993
(BGBl. I S. 1473), das zuletzt durch Artikel 2 des Ge-
setzes vom 8. Oktober 2017 (BGBl. I S. 3546) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 35a wird wie folgt geändert:
  a) Die Wörter „die Vorschriften des Bundesdaten-
     schutzgesetzes“ werden durch die Wörter „die
     allgemeinen datenschutzrechtlichen Vorschriften“
     ersetzt.

  b) Die folgenden Sätze werden angefügt:

     „Übermittelt das Bundesverfassungsgericht einer
     öffentlichen Stelle auf deren Ersuchen personen-
     bezogenen Daten, so trägt die öffentliche Stelle
     die Verantwortung für die Zulässigkeit der Über-
     mittlung. In diesem Fall prüft das Bundesverfas-
     sungsgericht nur, ob das Übermittlungsersuchen
     im Rahmen der Aufgaben der ersuchenden Stelle
     liegt, es sei denn, dass besonderer Anlass zur
     Prüfung der Zulässigkeit der Übermittlung be-
     steht.“
2. § 35b wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
     ersetzt:

     „Auskunft aus oder Einsicht in Akten des Bundes-
     verfassungsgerichts kann gewährt werden
     1. öffentlichen Stellen, soweit dies für Zwecke
        der Rechtspflege erforderlich ist oder die in
        § 23 Absatz 1 Nummer 2 bis 5 des Bundes-
        datenschutzgesetzes genannten Vorausset-
        zungen vorliegen oder soweit dies zur Durch-
        führung wissenschaftlicher Forschung erfor-
        derlich ist, das wissenschaftliche Interesse an
        der Durchführung des Forschungsvorhabens
        das Interesse des Betroffenen an dem Aus-

        schluss der Zweckänderung erheblich über-
        wiegt und der Zweck der Forschung auf an-
        dere Weise nicht oder nur mit unverhältnis-
        mäßigem Aufwand erreicht werden kann,
     2. Privatpersonen und anderen nichtöffentlichen
        Stellen einschließlich früherer Beteiligter nach
        Abschluss ihres Verfahrens, soweit sie ein be-
        rechtigtes Interesse darlegen und die daten-
        schutzrechtlichen Belange Dritter gewahrt blei-
        ben.
     Einer Unterrichtung des Betroffenen von der
     Übermittlung seiner Daten bedarf es nicht; die
     Erteilung der Auskunft und die Gewährung der
     Akteneinsicht sind in der Akte zu vermerken.“

  b) In Absatz 2 wird die Angabe „Absatz 1 Nr. 1“

     durch die Wörter „Absatz 1 Satz 1 Nummer 1“
     und die Angabe „Absatz 1 Nr. 2“ durch die Wörter
     „Absatz 1 Satz 1 Nummer 2“ ersetzt.
3. In § 35c wird das Wort „nutzen“ durch das Wort
   „verarbeiten“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung der
            Vorsorgeregister-Verordnung
  Die Vorsorgeregister-Verordnung vom 21. Februar
2005 (BGBl. I S. 318), die zuletzt durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I S. 2426) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 2 Absatz 2 Satz 2 werden nach dem Wort
   „Datensicherheit“ die Wörter „nach den Artikeln 24,
   25 und 32 der Verordnung (EU) 2016/679 des Euro-
   päischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der Ver-
   arbeitung personenbezogener Daten, zum freien
   Datenverkehr und zur Aufhebung der Richtlinie
   95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl.
   L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016,
   S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)“ eingefügt.

2. § 4 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

  „Artikel 14 der Verordnung (EU) 2016/679 bleibt
  unberührt.“
3. In § 6 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „nach § 10
   Abs. 2 des Bundesdatenschutzgesetzes“ durch die
   Wörter „zu den technischen und organisatorischen
   Maßnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes
   und der Datensicherheit nach den Artikeln 24, 25
   und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.
4. § 8 wird aufgehoben.
5. § 9 wird § 8.
6. § 10 wird § 9 und in Satz 2 wird die Angabe „9“
   durch die Angabe „8“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1732 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1732
                       Artikel 6
                  Änderung der
           Testamentsregister-Verordnung
  Die Testamentsregister-Verordnung vom 11. Juli
2011 (BGBl. I S. 1386), die zuletzt durch Artikel 6 Ab-
satz 1 des Gesetzes vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1396)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 8 Absatz 4 werden die Wörter „(§ 19 des Bun-
   desdatenschutzgesetzes)“ durch die Wörter „nach
   den datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
2. § 12 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird aufgehoben.
  b) Absatz 2 wird Absatz 1 und in Satz 2 werden die
     Wörter „den Anforderungen von Absatz 1“ durch
     die Wörter „den datenschutzrechtlichen Anforde-
     rungen“ ersetzt.

  c) Absatz 3 wird Absatz 2 und wie folgt gefasst:
          „(2) Die Registerbehörde erstellt ein Sicher-
       heitskonzept, in welchem die einzelnen techni-
       schen und organisatorischen Maßnahmen festge-
       legt werden, die den Datenschutz und die Daten-

       sicherheit sowie die Umsetzung der Vorgaben
       dieser Verordnung gewährleisten.“

                       Artikel 7

            Änderung der Rechtsanwalts-

        verzeichnis- und -postfachverordnung

   In § 18 Absatz 2 Satz 3 der Rechtsanwaltsverzeich-
nis- und -postfachverordnung vom 23. September
2016 (BGBl. I S. 2167), die durch Artikel 19 des Ge-
setzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert
worden ist, werden die Wörter „die für dessen Führung
verantwortliche Stelle“ durch die Wörter „den für des-
sen Führung Verantwortlichen“ ersetzt.

                       Artikel 8
                   Änderung des
            Rechtsdienstleistungsgesetzes

  § 18 Absatz 3 Satz 2 des Rechtsdienstleistungs-
gesetzes vom 12. Dezember 2007 (BGBl. I S. 2840),
das zuletzt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 12. Mai
2017 (BGBl. I S. 1121) geändert worden ist, wird auf-
gehoben.

                       Artikel 9

                   Änderung der
          Rechtsdienstleistungsverordnung
  Die Rechtsdienstleistungsverordnung vom 19. Juni
2008 (BGBl. I S. 1069), die zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 12. Mai 2017 (BGBl. I S. 1121) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 8 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „die Daten

   dabei und während der Veröffentlichung unversehrt,
   vollständig und aktuell bleiben sowie jederzeit ihrem
   Ursprung nach zugeordnet werden können“ durch
   die Wörter „die Herkunft der Daten jederzeit nach-
   vollziehbar ist“ ersetzt.
2. § 9 Absatz 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
  „Verantwortlich für die Zulässigkeit des Abrufs ist die
  abrufende Behörde.“

                        Artikel 10
                      Änderung der
                  Zivilprozessordnung
   Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 5
Absatz 26 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. In der Inhaltsübersicht wird nach der Angabe zu
    § 882h folgende Angabe eingefügt:
    „§ 882i Rechte der Betroffenen“.
 2. In § 755 Absatz 3 und § 802d Absatz 1 Satz 3 wird
    jeweils das Wort „nutzen“ durch das Wort „verar-
    beiten“ ersetzt.
 3. § 802k wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 3 werden die Wörter „die jewei-
       ligen datenschutzrechtlichen Bestimmungen“
       durch die Wörter „die datenschutzrechtlichen
       Vorschriften“ und wird das Wort „anzuwenden“
       durch die Wörter „zu beachten“ ersetzt.

    b) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

           „(5) Macht eine betroffene Person das Aus-
       kunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1 der Ver-
       ordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-
       ments und des Rates vom 27. April 2016

       zum Schutz natürlicher Personen bei der Verar-

       beitung personenbezogener Daten, zum freien
       Datenverkehr und zur Aufhebung der Richt-
       linie 95/46/EG (Datenschutz-Grundverordnung)
       (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1; L 314 vom
       22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018, S. 2)
       in Bezug auf personenbezogene Daten geltend,
       die in den von den zentralen Vollstreckungsge-
       richten nach Absatz 1 verwalteten Vermögens-
       verzeichnissen enthalten sind, so sind der be-
       troffenen Person im Hinblick auf die Empfänger,
       denen die personenbezogenen Daten offenge-
       legt worden sind oder noch offengelegt werden,
       nur die Kategorien berechtigter Empfänger
       mitzuteilen. Das Widerspruchsrecht gemäß Arti-
       kel 21 der Verordnung (EU) 2016/679 findet in
       Bezug auf die personenbezogenen Daten, die in
       den von den zentralen Vollstreckungsgerichten
       nach Absatz 1 verwalteten Vermögensverzeich-
       nissen enthalten sind, keine Anwendung.“

 4. In § 802l Absatz 2 Satz 1 werden die Wörter „zu
    sperren“ durch die Wörter „deren Verarbeitung ein-
    zuschränken“ ersetzt.
 5. In § 850k Absatz 8 Satz 5 werden die Wörter „Er-
    hebung, Verarbeitung und Nutzung“ durch das
    Wort „Verarbeitung“ ersetzt.

 6. In § 882f Absatz 1 Satz 2 wird das Wort „verwen-

    det“ durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

 7. In § 882g Absatz 7 Satz 1 wird die Angabe „§ 38“
    durch die Angabe „§ 40“ ersetzt und werden die
    Wörter „und Nutzung“ gestrichen.
 8. § 882h Absatz 3 wird wie folgt geändert:
    a) In Satz 3 Nummer 4 wird das Wort „Datenver-
       wendung“ durch das Wort „Datenverarbeitung“
       ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1733 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1733
    b) In Satz 4 wird das Wort „verwendet“ durch das
       Wort „verarbeitet“ ersetzt.
 9. Nach § 882h wird folgender § 882i eingefügt:
                            „§ 882i

                   Rechte der Betroffenen

       (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
    und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15

    Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 wird in
    Bezug auf die personenbezogenen Daten, die im
    Schuldnerverzeichnis und in den an das zentrale
    Vollstreckungsgericht übermittelten Anordnungen
    der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis ent-
    halten sind, dadurch gewährt, dass die betroffene
    Person Einsicht in das Schuldnerverzeichnis über
    die zentrale und länderübergreifende Abfrage im
    Internet nach § 882h Absatz 1 Satz 2 nehmen kann.
    Eine Information der betroffenen Person über kon-
    krete Empfänger, gegenüber denen die in Satz 1
    genannten personenbezogenen Daten offengelegt
    werden, erfolgt nur insoweit, als Daten zu diesen
    Empfängern nach den Vorschriften für Zwecke der
    Datenschutzkontrolle zu speichern sind.
       (2) Hinsichtlich der im Schuldnerverzeichnis ent-
    haltenen personenbezogenen Daten kann das
    Recht auf Berichtigung nach Artikel 16 der Verord-
    nung (EU) 2016/679 nur unter den Voraussetzungen
    ausgeübt werden, die in § 882e für Löschungen von
    Eintragungen oder die Änderung fehlerhafter Eintra-

    gungen vorgesehen sind.

       (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der

    Verordnung (EU) 2016/679 gilt nicht in Bezug auf

    die personenbezogenen Daten, die im Schuldner-

    verzeichnis und in den an das zentrale Vollstre-

    ckungsgericht übermittelten Anordnungen der Ein-

    tragung in das Schuldnerverzeichnis enthalten

    sind.“

10. In § 947 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „zu
    sperren oder zu löschen“ durch die Wörter „zu lö-
    schen oder ist deren Verarbeitung einzuschränken“
    ersetzt.

                        Artikel 11

                   Änderung der
      Schuldnerverzeichnisführungsverordnung

   Die Schuldnerverzeichnisführungsverordnung vom
26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1654), die zuletzt durch Artikel
Absatz 16 des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I
S. 846) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 6 Absatz 4 Satz 2 wird das Wort „Datenschutz-
   kontrolle“ durch das Wort „Datenschutzaufsicht“ er-

   setzt.

2. In § 9 Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „verwendet“

   durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

3. § 10 wird wie folgt geändert:

   a) In den Absätzen 1 und 2 wird jeweils das Wort
      „Datenverwendung“ durch das Wort „Datenverar-
      beitung“ ersetzt.

   b) In Absatz 4 Satz 4 wird das Wort „Sperrung“

      durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
      tung“ ersetzt.

                           Artikel 12
                      Änderung der
          Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung
      Die Schuldnerverzeichnisabdruckverordnung vom
    26. Juli 2012 (BGBl. I S. 1658), die durch Artikel 7 des

    Gesetzes vom 21. November 2016 (BGBl. I S. 2591)
    geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

    1. § 1 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 3 werden die Wörter „und Nutzung“
          gestrichen.
       b) In Nummer 4 werden die Wörter „oder nutzt“ ge-
          strichen.

    2. § 4 wird wie folgt geändert:
       a) In Absatz 1 werden die Wörter „erhoben und“ ge-
          strichen.

       b) In Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „dazu er-
          hoben, verarbeitet und genutzt“ durch das Wort
          „verarbeitet“ ersetzt.
    3. In § 6 Absatz 2 in dem Satzteil vor Nummer 1 wer-
       den die Wörter „der anzuwendenden Vorschriften
       der Datenschutzgesetze“ durch die Wörter „der
       datenschutzrechtlichen Vorschriften“ ersetzt.
    4. In § 16 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 werden die
       Wörter „erhoben, verarbeitet und genutzt“ durch
       das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

    5. § 17 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

       „Der Bezieher von Abdrucken, der Einzelauskünfte

       im automatisierten Abrufverfahren erteilt (Auskunfts-

       stelle), hat gemäß den Artikeln 24, 25 und 32 der

       Verordnung (EU) 2016/679 des Europäischen Parla-

       ments und des Rates vom 27. April 2016 zum

       Schutz natürlicher Personen bei der Verarbeitung

       personenbezogener Daten, zum freien Datenverkehr

       und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Daten-
       schutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
       S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
       23.5.2018, S. 2) geeignete technische und organisa-
       torische Maßnahmen zu treffen.“
    6. § 18 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:

       a) In Nummer 1 wird das Wort „verwendet“ durch
          das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

       b) In Nummer 3 werden die Wörter „genutzt, insbe-
          sondere weitergegeben“ durch das Wort „verar-
5         beitet“ ersetzt.

       c) In Nummer 5 werden die Wörter „und Nutzung“
          gestrichen.

                           Artikel 13

                     Änderung der

        Verordnung über den Betrieb des Zentralen

       Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters

       Die Verordnung über den Betrieb des Zentralen
    Staatsanwaltschaftlichen Verfahrensregisters       vom
    23. September 2005 (BGBl. I S. 2885), die zuletzt durch
    Artikel 2 Absatz 5 des Gesetzes vom 16. Juni 2017
    (BGBl. I S. 1634) geändert worden ist, wird wie folgt

    geändert:

    1. § 5 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2019, Seite 1734 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1734
                           „§ 5
               Berichtigung, Löschung und
             Einschränkung der Verarbeitung

     Die Berichtigung, Löschung und Einschränkung
   der Verarbeitung der gespeicherten Daten bestim-

   men sich nach § 494 Absatz 1 bis 3 der Straf-
   prozessordnung.“
2. § 9 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 9

            Auskunft an betroffene Personen
     (1) Für den Auskunftsanspruch betroffener Perso-
   nen gilt § 57 des Bundesdatenschutzgesetzes.
      (2) Über die Erteilung der Auskunft entscheidet
   die Registerbehörde im Einvernehmen mit der Stelle,
   welche die in die Auskunft aufzunehmenden perso-
   nenbezogenen Daten mitgeteilt hat.
      (3) Wird gemäß § 57 Absatz 4 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes von der Auskunft abgesehen, so
   wird dem Antragsteller mitgeteilt, dass keine Daten
   verarbeitet werden, über die Auskunft erteilt werden
   kann. Der Antragsteller ist unabhängig davon, ob
   Verfahren gegen ihn geführt werden, auf diese

   Regelung und auf die Rechtsschutzmöglichkeit des
   § 57 Absatz 7 Satz 2 des Bundesdatenschutz-
   gesetzes hinzuweisen.“

                       Artikel 14
                    Änderung des
                Strafvollzugsgesetzes

   Das Strafvollzugsgesetz vom 16. März 1976 (BGBl. I
S. 581, 2088; 1977 I S. 436), das zuletzt durch Artikel 1
des Gesetzes vom 19. Juni 2019 (BGBl. I S. 840) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

    a) In der Angabe zu dem Fünften Abschnitt werden

       nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim
       Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs-
       und Erzwingungshaft“ eingefügt.
    b) Die Angabe zu dem Fünften Titel des Fünften
       Abschnitts wird wie folgt gefasst:
                         „Fünfter Titel
         Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-,
        Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“.
    c) In der Angabe zu § 180 werden die Wörter „und
       Nutzung“ gestrichen.

    d) Die Angaben zu den §§ 181 und 182 werden wie
       folgt gefasst:

       „§ 181 Zweckbindung bei Übermittlungen

       § 182 Schutz besonderer Kategorien perso-

             nenbezogener Daten“.

    e) In der Angabe zu § 183 wird das Wort „Dateien“
       durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

    f) In der Angabe zu § 184 wird das Wort „Sper-
       rung“ durch die Wörter „Einschränkung der Ver-
       arbeitung“ ersetzt.
    g) In der Angabe zu § 185 werden die Wörter „den
       Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene
       Person“ ersetzt.

   h) Der Angabe zu § 186 werden die Wörter „und zur
      Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen
      Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-
      menschlicher oder erniedrigender Behandlung
      oder Strafe“ angefügt.

   i) Die Angabe zu § 187 wird wie folgt gefasst:

      „§ 187 (weggefallen)“.
 2. § 86 Absatz 2 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
   „Die nach Absatz 1 erhobenen Daten dürfen nur
   für die in Absatz 1 und § 87 Absatz 2 genannten
   Zwecke und zur Verhinderung oder Verfolgung
   von Straftaten sowie zur Verhinderung oder Ver-
   folgung von Ordnungswidrigkeiten, durch welche
   die Sicherheit oder Ordnung der Anstalt gefährdet
   werden, verarbeitet werden.“
 3. In § 88 Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „bei
    Nacht“ durch die Wörter „auch mit optisch-elektro-
    nischen Einrichtungen“ ersetzt.
 4. In § 130 werden die Wörter „(§§ 3 bis 119, 120
    bis 126 sowie 179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3
    bis 119 sowie 120 bis 126)“ ersetzt.
 5. § 166 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:

      „(2) § 186 Absatz 1 gilt entsprechend.“

 6. In der Überschrift des Fünften Abschnitts werden
    nach dem Wort „Datenschutz“ die Wörter „beim
    Vollzug von Ordnungs-, Sicherungs-, Zwangs- und
    Erzwingungshaft“ eingefügt.
 7. In § 167 Satz 1 werden die Wörter „(§§ 2 bis 121,
    179 bis 187)“ durch die Angabe „(§§ 2 bis 121)“
    ersetzt.

 8. In § 171 werden die Wörter „(§§ 3 bis 49, 51 bis 121,
    179 bis 187)“ durch die Wörter „(§§ 3 bis 49 sowie
    51 bis 121)“ ersetzt.
 9. Die Überschrift des Fünften Titels wird wie folgt ge-
    fasst:

                       „Fünfter Titel

       Datenschutz beim Vollzug von Ordnungs-,
      Sicherungs-, Zwangs- und Erzwingungshaft“.
10. § 179 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 wird das Wort „Freiheitsstrafe“ durch
      die Wörter „Haft nach § 171“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird durch die folgenden Absätze 2
      und 2a ersetzt:
         „(2) Personenbezogene Daten sind bei der
      betroffenen Person zu erheben. Ohne ihre Mit-
      wirkung dürfen sie nur erhoben werden,

      1. wenn eine Rechtsvorschrift dies vorsieht oder
         zwingend voraussetzt oder

      2. wenn

         a) die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach

            eine Erhebung bei anderen Personen oder
            Stellen erforderlich macht oder

         b) die Erhebung bei der betroffenen Person
            einen unverhältnismäßigen Aufwand erfor-
            dern würde
         und keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
         dass überwiegende schutzwürdige Interes-
         sen der betroffenen Person beeinträchtigt
         werden.
BGBl. 2019, Seite 1735 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1735
         (2a) Werden personenbezogene Daten bei
      der betroffenen Person auf Grund einer Rechts-
      vorschrift erhoben, die zur Auskunft verpflichtet,
      oder ist die Erteilung der Auskunft Vorausset-
      zung für die Gewährung von Rechtsvorteilen,
      so ist die betroffene Person hierauf, sonst auf

      die Freiwilligkeit ihrer Angaben hinzuweisen.

      Soweit nach den Umständen des Einzelfalls er-
      forderlich oder auf Verlangen, ist sie über die
      Rechtsvorschrift und über die Folgen der Ver-
      weigerung von Angaben aufzuklären. Werden
      personenbezogene Daten statt bei der betroffe-
      nen Person bei einer nicht-öffentlichen Stelle er-
      hoben, so ist die Stelle auf die Rechtsvorschrift,

      die zur Auskunft verpflichtet, sonst auf die Frei-
      willigkeit ihrer Angaben hinzuweisen.“
   c) In Absatz 3 werden nach dem Wort „für“ die
      Wörter „die Behandlung eines Gefangenen,“ ge-
      strichen und werden die Wörter „einer Freiheits-
      strafe“ durch die Wörter „der Haft nach § 171“
      und wird das Wort „Betroffenen“ durch die
      Wörter „betroffenen Personen“ ersetzt.
   d) Absatz 4 wird wie folgt gefasst:
         „(4) Die Rechte und Pflichten nach den Arti-
      keln 13 und 14 der Verordnung (EU) 2016/679
      des Europäischen Parlaments und des Rates
      vom 27. April 2016 zum Schutz natürlicher Per-
      sonen bei der Verarbeitung personenbezogener
      Daten, zum freien Datenverkehr und zur Auf-
      hebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
      Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016,
      S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom
      23.5.2018, S. 2) bestehen ergänzend zu den
      in diesen Vorschriften genannten Ausnahmen
      nicht, wenn

      1. bei der Erhebung personenbezogener Daten

         ohne Kenntnis der betroffenen Person andern-

         falls der Vollzug der Haft nach § 171 gefähr-

         det wird oder

      2. bei der Erhebung der Daten bei anderen
         Personen oder Stellen die Daten nach einer
         Rechtsvorschrift oder ihrem Wesen nach,
         namentlich wegen des überwiegenden be-
         rechtigten Interesses eines Dritten, geheim

         gehalten werden müssen.“

11. § 180 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift werden die Wörter „und Nut-
      zung“ gestrichen.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „und
      nutzen“ gestrichen und werden die Wörter „der
      Freiheitsstrafe“ durch die Wörter „der Haft nach
      § 171“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Für die Verarbeitung personenbezogener
      Daten zu einem anderen Zweck als zu dem-
      jenigen, zu dem die Daten erhoben wurden,
      findet § 23 des Bundesdatenschutzgesetzes
      Anwendung.“
   d) Absatz 3 wird aufgehoben.

   e) Absatz 4 wird Absatz 3 und Satz 1 wird wie folgt
      gefasst:

   „Über die in Absatz 1 und § 23 des Bundes-
   datenschutzgesetzes genannten Zwecke hinaus
   dürfen zuständigen öffentlichen Stellen perso-
   nenbezogene Daten übermittelt werden, soweit
   dies für folgende Zwecke erforderlich ist:

   1. gesetzlich angeordnete       Statistiken    der

      Rechtspflege,

   2. Entscheidungen über Leistungen, die mit der
      Aufnahme in einer Justizvollzugsanstalt ent-
      fallen oder sich mindern,

   3. die Einleitung von Hilfsmaßnahmen für Ange-
      hörige (§ 11 Absatz 1 Nummer 1 des Straf-
      gesetzbuches) des Gefangenen,

   4. dienstliche Maßnahmen der Bundeswehr im
      Zusammenhang mit der Aufnahme und Ent-
      lassung von Soldaten,
   5. ausländerrechtliche Maßnahmen oder

   6. die Durchführung der Besteuerung.“
f) Absatz 5 wird Absatz 4 und Satz 2 wird aufge-
   hoben.
g) Absatz 6 wird Absatz 5 und in Satz 1 wird nach
   den Wörtern „befugten Stellen“ das Komma
   durch das Wort „sowie“ und werden die Wörter
   „strafvollzugs-, strafvollstreckungs- und straf-
   rechtliche Entscheidungen“ durch das Wort
   „Haftentscheidungen“ ersetzt.
h) Die Absätze 7 und 8 werden die Absätze 6 und 7
   und werden wie folgt gefasst:

      „(6) Sind mit personenbezogenen Daten, die
   nach den Absätzen 1 bis 3 übermittelt werden
   dürfen, weitere personenbezogene Daten der
   betroffenen Person oder eines Dritten in Akten

   so verbunden, dass eine Trennung nicht oder

   nur mit unvertretbarem Aufwand möglich ist, so

   ist die Übermittlung auch dieser Daten zulässig,

   soweit nicht berechtigte Interessen der betroffe-
   nen Person oder eines Dritten an deren Geheim-
   haltung offensichtlich überwiegen; eine Verar-
   beitung dieser Daten durch den Empfänger ist
   unzulässig.

      (7) Personenbezogene Daten, die bei der

   Überwachung der Besuche oder des Schrift-
   wechsels sowie bei der Überwachung des Inhal-
   tes von Paketen bekanntgeworden sind, dürfen
   nur für die in § 23 Absatz 1 Nummer 3 bis 5 des
   Bundesdatenschutzgesetzes aufgeführten Zwe-
   cke, für das gerichtliche Verfahren nach den
   §§ 109 bis 121 oder zur Wahrung der Sicherheit
   oder Ordnung der Anstalt verarbeitet werden.“

i) Absatz 9 wird Absatz 8 und die Wörter „Absatz 2
   Nr. 1 bis 3“ werden durch die Wörter „§ 23
   Absatz 1 Nummer 3 und 5 des Bundesdaten-
   schutzgesetzes“ ersetzt und nach dem Wort
   „verarbeitet“ werden die Wörter „oder genutzt“
   gestrichen.
j) Absatz 10 wird Absatz 9.

k) Absatz 11 wird Absatz 10 und in Satz 3 werden
   die Wörter „Absätze 8 bis 10“ durch die Wörter
   „Absätze 7 bis 9“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1736 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1736
   l) Folgender Absatz 11 wird angefügt:

          „(11) Die Unterrichtungspflicht nach Artikel 19

       Satz 2 der Verordnung (EU) 2016/679 besteht
       nicht, soweit durch eine solche Unterrichtung
       der Zweck der Übermittlung der Daten gefährdet
       würde.“
12. § 181 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 181

            Zweckbindung bei Übermittlungen
      (1) Von der Vollzugsbehörde an eine öffentliche
   Stelle übermittelte personenbezogene Daten dürfen
   nur zu dem Zweck verarbeitet werden, zu dessen
   Erfüllung sie übermittelt worden sind. Der Empfän-
   ger darf die Daten für andere Zwecke nur verarbei-
   ten, soweit sie ihm auch für diese Zwecke hätten
   übermittelt werden dürfen.

      (2) Die Übermittlung an eine nicht-öffentliche
   Stelle ist nur zulässig, wenn diese sich gegenüber
   der übermittelnden Vollzugsbehörde verpflichtet

   hat, die Daten nur für den Zweck zu verarbeiten,

   zu dessen Erfüllung sie ihr übermittelt werden. Eine

   Verarbeitung dieser Daten für andere Zwecke ist
   zulässig, wenn die Daten auch für diese Zwecke
   hätten übermittelt werden dürfen und die übermit-
   telnde Vollzugsbehörde zugestimmt hat.“
13. § 182 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                            „§ 182
                     Schutz besonderer
           Kategorien personenbezogener Daten“.

   b) In Absatz 1 Satz 2 wird die Angabe „§ 180 Abs. 8
      bis 10“ durch die Wörter „§ 180 Absatz 7 bis 9“
      ersetzt.

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „oder ge-
      nutzt“ gestrichen.
14. § 183 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift wird das Wort „Dateien“ durch
      das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
       aa) In Satz 1 wird das Wort „Dateien“ durch das
           Wort „Dateisysteme“ ersetzt und werden
           nach dem Wort „sind“ die Wörter „nach
           den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
           (EU) 2016/679“ eingefügt.
       bb) Satz 3 wird aufgehoben.
15. § 184 wird wie folgt geändert:
   a) In der Überschrift wird das Wort „Sperrung“
      durch die Wörter „Einschränkung der Verarbei-
      tung“ ersetzt.
   b) In Absatz 1 Satz 1 wird das Wort „Dateien“
      durch das Wort „Dateisystemen“ ersetzt.

   c) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

           aaa) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden

                die Wörter „übermittelt oder genutzt“
                durch das Wort „verarbeitet“ ersetzt.

          bbb) In Nummer 2 wird die Angabe „§ 186“
               durch die Angabe „§ 186 Absatz 1“ er-

               setzt.

          ccc) In Nummer 4 wird das Wort „Freiheits-
               strafe“ durch die Wörter „Haft nach
               § 171“ ersetzt.
      bb) In Satz 2 wird das Wort „Freiheitsstrafe“
          durch die Wörter „Haft nach § 171“ und

          werden die Wörter „der Betroffene“ durch
          die Wörter „die betroffene Person“ ersetzt.
   d) In Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „gesperr-
      ten Daten“ durch die Wörter „der eingeschränk-
      ten Verarbeitung unterliegenden Daten“ ersetzt.

   e) In Absatz 4 werden die Wörter „des Betroffenen“
      durch die Wörter „der betroffenen Person“ er-
      setzt.

   f) Absatz 5 wird aufgehoben.
16. § 185 wird wie folgt geändert:

   a) In der Überschrift werden die Wörter „den

      Betroffenen“ durch die Wörter „die betroffene

      Person“ ersetzt.

   b) Satz 1 wird durch die folgenden Sätze ersetzt:
      „Das Recht auf Auskunft der betroffenen Person
      gemäß Artikel 15 der Verordnung (EU) 2016/679
      besteht nicht, soweit die Voraussetzungen einer
      Ausnahme nach § 34 Absatz 1 des Bundesda-

      tenschutzgesetzes vorliegen. Steht der betroffe-
      nen Person ein Recht auf Auskunft zu, erhält sie
      Akteneinsicht, soweit eine Auskunft für die
      Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen nicht
      ausreicht und sie hierfür auf die Einsichtnahme
      angewiesen ist.“

   c) In dem neuen Satz 3 werden die Wörter „des
      Bundesbeauftragten für den Datenschutz in
      § 19 Abs. 5 und 6 des Bundesdatenschutzgeset-
      zes tritt der Landesbeauftragte für den Daten-
      schutz“ durch die Wörter „der oder des Bundes-
      beauftragten in § 34 Absatz 3 des Bundesdaten-
      schutzgesetzes tritt die oder der Landesbeauf-
      tragte für den Datenschutz“ ersetzt.
17. § 186 wird wie folgt geändert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „und zur
      Wahrnehmung der Aufgaben des Europäischen
      Ausschusses zur Verhütung von Folter und un-
      menschlicher oder erniedrigender Behandlung
      oder Strafe“ angefügt.
   b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
   c) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Den Mitgliedern einer Delegation des
      Europäischen Ausschusses zur Verhütung von
      Folter und unmenschlicher oder erniedrigender
      Behandlung oder Strafe wird während des Be-
      suchs in der Anstalt Einsicht in die Gefangenen-
      personalakten, Gesundheitsakten und Kranken-

      blätter gewährt oder Auskunft aus diesen Akten
      erteilt, soweit dies zur Wahrnehmung der Aufga-
      ben des Ausschusses unbedingt erforderlich

      ist.“

18. § 187 wird aufgehoben.
BGBl. 2019, Seite 1737 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1737
                      Artikel 15
                   Änderung der
                 Grundbuchordnung

   Die Grundbuchordnung in der Fassung der Bekannt-
machung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1114), die zu-
letzt durch Artikel 11 Absatz 18 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist,

wird wie folgt geändert:

1. Nach § 12c wird folgender § 12d eingefügt:
                         „§ 12d

       Anwendung der Verordnung (EU) 2016/679
     (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
  und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
  zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
  tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
  verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
  vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass
  die betroffene Person
  1. nach Maßgabe des § 12 Absatz 1 und 2 und den
     dazu erlassenen Vorschriften der Grundbuchver-
     fügung in der jeweils geltenden Fassung Einsicht
     in das Grundbuch, die Urkunden, auf die im
     Grundbuch zur Ergänzung einer Eintragung
     Bezug genommen ist, sowie in die noch nicht er-
     ledigten Eintragungsanträge nehmen und eine
     Abschrift verlangen kann,

  2. in die nach § 12a Absatz 1 Satz 1 geführten
     weiteren Verzeichnisse Einsicht nehmen kann.
  Eine Information über Empfänger, gegenüber denen
  die im Grundbuch oder in den Grundakten enthalte-
  nen personenbezogenen Daten offengelegt werden,
  erfolgt nur zu Gunsten der Eigentümer des betroffe-
  nen Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-
  stücksgleichen Rechts innerhalb der von § 12 Ab-
  satz 4 Satz 2 bis 4 und der Grundbuchverfügung
  gesetzten Grenzen.

    (2) Hinsichtlich der im Grundbuch enthaltenen
  personenbezogenen Daten kann das Recht auf
  Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
  2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt

  werden, die in den §§ 894 bis 896 des Bürgerlichen
  Gesetzbuchs sowie in den §§ 22 bis 25 und 27 die-
  ses Gesetzes für eine Berichtigung oder Löschung
  vorgesehen sind.
    (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
  Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im
  Grundbuch und in den Grundakten enthaltenen per-
  sonenbezogenen Daten keine Anwendung.“

2. § 126 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In Satz 1 werden die Wörter „automatisierte
     Datei“ durch die Wörter „automatisiertes Datei-
     system“ ersetzt.

  b) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

     „3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
         ordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor-
         derungen erfüllt sind.“

3. In § 131 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „auto-
   matisierte Datei“ durch die Wörter „automatisiertes
   Dateisystem“ ersetzt.
4. § 133 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 5 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird aufgehoben.

     bb) In dem neuen Satz 1 werden die Wörter „Un-

         abhängig hiervon ist dem Eigentümer des
         Grundstücks oder dem Inhaber eines grund-
         stücksgleichen Rechts“ durch die Wörter
         „Dem Eigentümer des Grundstücks oder
         dem Inhaber eines grundstücksgleichen
         Rechts ist“ ersetzt.
  b) Absatz 6 wird aufgehoben.
  c) Absatz 7 wird Absatz 6.

5. In § 134a Absatz 1 Satz 1 werden nach den Wörtern
   „Verfügung stellen“ das Semikolon und die Wörter
   „im Übrigen gelten das Bundesdatenschutzgesetz
   und die Datenschutzgesetze der Länder“ gestrichen.
6. Die Anlage wird aufgehoben.

                      Artikel 16
                   Änderung der
                Grundbuchverfügung
   Die Grundbuchverfügung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 24. Januar 1995 (BGBl. I S. 114),
die zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes vom 13. Mai
2019 (BGBl. I S. 706) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. § 46a Absatz 2 Satz 2 und 3 wird aufgehoben.
2. In § 80 Absatz 1 Satz 2 werden die Wörter „nach
   § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen
   und wird das Wort „verwenden“ durch das Wort
   „verarbeiten“ ersetzt.

                      Artikel 17
                   Änderung der
               Schiffsregisterordnung

   Die Schiffsregisterordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 26. Mai 1994 (BGBl. I S. 1133),
die zuletzt durch Artikel 29 des Gesetzes vom 5. Juli
2017 (BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:

1. Nach § 96 wird folgender § 97 eingefügt:

                          „§ 97
     (1) Das Auskunftsrecht nach Artikel 15 Absatz 1
  und das Recht auf Erhalt einer Kopie nach Artikel 15
  Absatz 3 der Verordnung (EU) 2016/679 des Europä-
  ischen Parlaments und des Rates vom 27. April 2016
  zum Schutz natürlicher Personen bei der Verarbei-
  tung personenbezogener Daten, zum freien Daten-
  verkehr und zur Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG
  (Datenschutz-Grundverordnung) (ABl. L 119 vom
  4.5.2016, S. 1; L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127
  vom 23.5.2018, S. 2) werden dadurch gewährt, dass
  die betroffene Person nach Maßgabe der §§ 8 und 65
  und den dazu erlassenen Vorschriften der Verord-

  nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
  in der jeweils geltenden Fassung Einsicht in das
  Schiffsregister, die Urkunden, auf die im Schiffs-
  register zur Ergänzung einer Eintragung Bezug ge-
BGBl. 2019, Seite 1738 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1738
   nommen ist, sowie in die noch nicht erledigten
   Eintragungsanträge nehmen und eine Abschrift ver-
   langen kann. Eine Information über Empfänger,
   gegenüber denen die im Schiffsregister, in Bekannt-
   machungen der Eintragungen oder in den Register-
   akten enthaltenen personenbezogenen Daten offen-
   gelegt werden, erfolgt nicht.
      (2) Hinsichtlich der im Schiffsregister enthaltenen
   personenbezogenen Daten kann das Recht auf
   Berichtigung nach Artikel 16 der Verordnung (EU)
   2016/679 nur unter den Voraussetzungen ausgeübt
   werden, die in § 18 des Gesetzes über Rechte an
   eingetragenen Schiffen und Schiffsbauwerken sowie
   in den §§ 24, 31 und 35 dieses Gesetzes für eine
   Berichtigung oder Löschung vorgesehen sind.
     (3) Das Widerspruchsrecht gemäß Artikel 21 der
   Verordnung (EU) 2016/679 findet in Bezug auf die im
   Schiffsregister und in den Registerakten enthaltenen
   personenbezogenen Daten keine Anwendung.“

2. Der bisherige § 97 wird § 98.

                       Artikel 18
            Änderung der Verordnung
   zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
   Die Verordnung zur Durchführung der Schiffsregis-
terordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
30. November 1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die
zuletzt durch Artikel 30 des Gesetzes vom 5. Juli 2017
(BGBl. I S. 2208) geändert worden ist, wird wie folgt

geändert:

1. In § 58 werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1

   Satz 2 Nr. 3 der Grundbuchordnung“ durch die
   Wörter „Artikel 24, 25 und 32 der Verordnung (EU)
   2016/679“ ersetzt.
2. In § 68 Satz 3 werden die Wörter „in Verbindung mit
   § 133 Abs. 6 der Grundbuchordnung“ gestrichen
   und wird das Wort „verwenden“ durch das Wort

   „verarbeiten“ ersetzt.

                       Artikel 19
                   Änderung der
             Handelsregisterverordnung
   § 47 Absatz 1 Satz 1 Nummer 3 der Handelsregister-
verordnung vom 12. August 1937 (RMBl. S. 515), die
zuletzt durch Artikel 11 Absatz 20 des Gesetzes vom
18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2745) geändert worden ist, wird

wie folgt gefasst:

„3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Verordnung
    (EU) 2016/679 erforderlichen Anforderungen erfüllt
    sind, soweit es um personenbezogene Daten geht.“

                       Artikel 20
              Änderung des Gesetzes
 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

   Das Gesetz über die internationale Rechtshilfe in
Strafsachen in der Fassung der Bekanntmachung vom
27. Juni 1994 (BGBl. I S. 1537), das zuletzt durch
Artikel 3 des Gesetzes vom 27. August 2017 (BGBl. I
S. 3295) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) Der Angabe zu § 73 wird folgende Angabe voran-
      gestellt:

                        „Abschnitt 1
                 Allgemeine Regelungen“.

  b) Nach der Angabe zu § 77b werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                        „Abschnitt 2
                Schutz personenbezogener
                Daten im Rechtshilfeverkehr
     § 77c Anwendungsbereich

     § 77d Übermittlung personenbezogener Daten
     § 77e Prüf-, Informations- und Protokollierungs-
           pflichten der übermittelnden Stelle
     § 77f   Verfahren bei Fehlen eines Angemessen-
             heitsbeschlusses
     § 77g Zustimmung zur Weiterleitung personen-
           bezogener Daten

     § 77h Verwendung von übermittelten personen-
           bezogenen Daten“.

  c) Nach der Angabe zu § 97 werden die folgenden
     Angaben eingefügt:
                         „Elfter Teil
                Schutz personenbezogener
               Daten im Rechtshilfeverkehr
            innerhalb der Europäischen Union
        und mit den Schengen-assoziierten Staaten
     § 97a Anwendungsbereich

     § 97b Übermittlung personenbezogener Daten

     § 97c Prüf-, Informations- und Protokollierungs-

           pflichten der übermittelnden Stelle“.

  d) Die Angabe zum bisherigen Elften Teil wird die
     Angabe zum Zwölften Teil.
2. Vor § 73 wird folgende Überschrift eingefügt:
                      „Abschnitt 1

                Allgemeine Regelungen“.

3. Nach § 77b wird folgender Abschnitt 2 eingefügt:
                      „Abschnitt 2
              Schutz personenbezogener
              Daten im Rechtshilfeverkehr

                          § 77c
                  Anwendungsbereich

     Die Vorschriften dieses Abschnitts sind auf perso-

  nenbezogene Daten anzuwenden, die im Rechts-
  hilfeverkehr übermittelt oder empfangen werden.

                         § 77d
        Übermittlung personenbezogener Daten

    (1) Personenbezogene Daten dürfen, soweit dies
  gesetzlich vorgesehen ist und vorbehaltlich der
  Regelungen in den §§ 97a und 97b, an öffentliche
  Stellen anderer Staaten sowie an zwischen- oder
  überstaatliche Einrichtungen übermittelt werden,
  wenn

  1. dies für die Verhütung oder Verfolgung von Straf-
     taten oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die
     Vollstreckung oder den Vollzug von strafrecht-
     lichen Sanktionen oder zur Abwehr von Gefahren
     erforderlich ist,
BGBl. 2019, Seite 1739 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1739
2. die empfangende Stelle für eine der in Nummer 1
   genannten Aufgaben zuständig ist,

3. in Fällen, in denen die personenbezogenen Daten

   aus einem anderen Mitgliedstaat der Europä-

   ischen Union oder aus einem Schengen-assozi-

   ierten Staat übermittelt wurden, dieser Staat der

   Übermittlung zuvor zugestimmt oder auf das

   Zustimmungserfordernis ausdrücklich verzichtet
   hat,
4. die Europäische Kommission nach Artikel 36 Ab-
   satz 3 der Richtlinie (EU) 2016/680 des Europä-
   ischen Parlaments und des Rates vom 27. April
   2016 zum Schutz natürlicher Personen bei der
   Verarbeitung personenbezogener Daten durch
   die zuständigen Behörden zum Zwecke der Ver-
   hütung, Ermittlung, Aufdeckung oder Verfolgung
   von Straftaten oder der Strafvollstreckung sowie
   zum freien Datenverkehr und zur Aufhebung
   des Rahmenbeschlusses 2008/977/JI des Rates
   (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 89; L 127 vom
   23.5.2018, S. 9) einen Beschluss zum angemes-
   senen Datenschutzniveau des Empfängerstaats
   oder der empfangenden zwischen- oder über-
   staatlichen Einrichtung gefasst hat (Angemessen-
   heitsbeschluss) oder die Voraussetzungen von
   § 77f erfüllt sind und
5. die personenbezogenen Daten in Fällen, in denen
   sie zu einem anderen als dem der Übermittlung
   zugrunde liegenden Zweck erhoben wurden, mit
   vergleichbaren Mitteln auch für den Übermitt-
   lungszweck erhoben werden dürften.

   (2) Die Übermittlung personenbezogener Daten
unterbleibt, auch unter Berücksichtigung eines be-
sonderen öffentlichen Interesses an der Datenüber-
mittlung, wenn im Einzelfall ein datenschutzrechtlich
angemessener und die elementaren Menschen-
rechte wahrender Umgang mit den personenbezo-
genen Daten im Empfängerstaat oder bei der emp-
fangenden zwischen- oder überstaatlichen Einrich-
tung nicht hinreichend gesichert ist oder sonst
schutzwürdige Interessen der betroffenen Person
entgegenstehen.

   (3) Die Übermittlung von personenbezogenen
Daten an andere als die in Absatz 1 Nummer 2 ge-
nannten zuständigen Stellen oder an nicht-öffent-
liche Stellen ist unter Einhaltung der übrigen Voraus-
setzungen des Absatzes 1 zulässig, wenn

1. dies für die Erfüllung einer der übermittelnden
   Stelle zugewiesenen Aufgabe unbedingt erforder-
   lich ist,
2. die Übermittlung an die zuständige Stelle wir-
   kungslos oder ungeeignet wäre, insbesondere,
   weil die Übermittlung nicht rechtzeitig durchge-
   führt werden könnte, und
3. die empfangende Stelle auf den Zweck der
   Datenübermittlung sowie darauf hingewiesen
   wird, dass die personenbezogenen Daten nur
   verwendet werden dürfen, soweit dies zur Zwe-
   ckerreichung erforderlich ist.
Die zuständige Stelle ist über die Übermittlung un-
verzüglich zu unterrichten, es sei denn, die Unter-
richtung wäre wirkungslos oder ungeeignet.

   (4) Kann die nach Absatz 1 Nummer 3 erforder-
liche vorherige Zustimmung des betroffenen Mit-
gliedstaates der Europäischen Union oder des be-

troffenen Schengen-assoziierten Staates nicht recht-

zeitig eingeholt werden, so ist die Übermittlung von

personenbezogenen Daten auch ohne Zustimmung

zulässig, wenn die Übermittlung erforderlich ist zur

Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen Gefahr

1. für die öffentliche Sicherheit eines Staates oder
2. für wesentliche Interessen eines Mitgliedstaates
   der Europäischen Union oder eines Schengen-
   assoziierten Staates.
Die für die Erteilung der Zustimmung zuständige
Stelle des betroffenen Mitgliedstaates der Euro-
päischen Union oder des Schengen-assoziierten
Staates ist unverzüglich zu unterrichten.

   (5) Die Verantwortung für die Zulässigkeit der
Übermittlung von personenbezogenen Daten trägt
die übermittelnde Stelle. Die Möglichkeit, die Über-
mittlung personenbezogener Daten mit Bedingun-
gen zu versehen, bleibt unberührt.
   (6) Mitgliedstaaten der Europäischen Union im
Sinne dieser Vorschrift sind solche, für die die
Richtlinie (EU) 2016/680 gilt; Schengen-assoziierte
Staaten sind solche gemäß § 91 Absatz 3.

                       § 77e
              Prüf-, Informations- und
Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle

  (1) Die übermittelnde Stelle

1. soll personenbezogene Daten vor deren Über-
   mittlung auf Richtigkeit, Vollständigkeit und Ak-
   tualität überprüfen,
2. fügt bei der Übermittlung personenbezogener
   Daten nach Möglichkeit Informationen bei, die
   es der empfangenden Stelle gestatten, Richtig-
   keit, Vollständigkeit, Aktualität und Zuverlässig-
   keit der Daten zu beurteilen,

3. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-
   lung ausdrücklich darauf hin, dass die übermittel-
   ten personenbezogenen Daten nur zu dem Zweck
   verwendet werden dürfen, zu dem sie übermittelt
   wurden,

4. weist die empfangende Stelle ausdrücklich darauf
   hin, dass eine Weiterleitung an andere Staaten
   oder zwischen- oder überstaatliche Einrichtungen
   der vorherigen Zustimmung der übermittelnden
   Stelle bedarf,
5. weist die empfangende Stelle bei der Übermitt-
   lung auf Bedingungen hin, die nach deutschem
   Recht für die Verarbeitung der übermittelten per-
   sonenbezogenen Daten gelten und einzuhalten
   sind,
6. unterrichtet die empfangende Stelle unverzüglich,
   wenn sich herausstellt, dass Daten nicht hätten
   übermittelt werden dürfen oder dass unrichtige
   Daten übermittelt wurden,
7. unterrichtet die zuständige datenschutzrechtliche
   Aufsichtsbehörde über Datenübermittlungen nach
   § 77d Absatz 3 und
BGBl. 2019, Seite 1740 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1740
  8. dokumentiert jede Übermittlung von personen-
     bezogenen Daten nach Maßgabe der innerstaat-

     lichen Vorschriften.

     (2) Absatz 1 Nummer 5 gilt entsprechend, wenn

  die übermittelnde Stelle die Daten von einem ande-

  ren Staat oder von einer zwischen- oder überstaat-

  lichen Einrichtung unter Bedingungen erhalten hat,

  die auch von der empfangenden Stelle einzuhalten

  sind.

                          § 77f

                 Verfahren bei Fehlen

          eines Angemessenheitsbeschlusses

    (1) Ohne Angemessenheitsbeschluss gemäß
  § 77d Absatz 1 Nummer 4 dürfen personenbezo-

  gene Daten übermittelt werden, wenn

  1. in einem für den Empfängerstaat oder für die
     empfangende zwischen- oder überstaatliche Ein-
     richtung rechtsverbindlichen Instrument geeig-
     nete Garantien zum Schutz personenbezogener
     Daten vorgesehen sind oder
  2. die übermittelnde Stelle nach Bewertung aller
     relevanten Umstände zu der Auffassung gelangt,
     dass geeignete Garantien zum Schutz der perso-
     nenbezogenen Daten bestehen.

      (2) Liegt kein Angemessenheitsbeschluss vor und
  bestehen keine geeigneten Garantien gemäß Ab-
  satz 1, so dürfen personenbezogene Daten im Ein-
  zelfall nur übermittelt werden, wenn dies erforderlich
  ist

  1. zum Schutz lebenswichtiger Interessen der be-
     troffenen Person oder einer anderen Person,
  2. zur Wahrung schutzwürdiger Interessen der be-
     troffenen Person,
  3. zur Abwehr einer gegenwärtigen und erheblichen
     Gefahr für die öffentliche Sicherheit eines Staa-
     tes,

  4. zur Verhütung oder Verfolgung von Straftaten
     oder von Ordnungswidrigkeiten oder für die Voll-
     streckung oder den Vollzug von strafrechtlichen
     Sanktionen oder
  5. zur Geltendmachung, Ausübung oder Verteidi-
     gung von Rechtsansprüchen im Zusammenhang
     mit den in Nummer 4 genannten Zwecken.
     (3) Die übermittelnde Stelle unterrichtet die zu-
  ständige datenschutzrechtliche Aufsichtsbehörde
  über Fallgruppen von Übermittlungen nach Absatz 1
  Nummer 2.

                          § 77g

                    Zustimmung zur
        Weiterleitung personenbezogener Daten

     Wird die übermittelnde Stelle von der empfangen-

  den Stelle um eine Zustimmung zur Weiterleitung
  der übermittelten personenbezogenen Daten an an-
  dere Staaten oder andere zwischen- oder überstaat-
  liche Einrichtungen gebeten, so kann die Zustim-

  mung erteilt werden, wenn eine entsprechende un-

  mittelbare Datenübermittlung gemäß § 77d zulässig
  wäre.

                          § 77h

                    Verwendung von

        übermittelten personenbezogenen Daten

     (1) Personenbezogene Daten, die von öffent-

  lichen Stellen anderer Staaten oder von zwischen-

  oder überstaatlichen Einrichtungen übermittelt wur-

  den, dürfen, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist,

  für andere Zwecke als diejenigen, für die sie über-

  mittelt wurden, nur verwendet werden, wenn die
  übermittelnde Stelle zuvor zugestimmt hat. § 77d

  Absatz 4 gilt entsprechend.

    (2) Bedingungen für die Verwendung der perso-

  nenbezogenen Daten, auf die die übermittelnde
  Stelle hingewiesen hat, sind zu beachten.

     (3) Werden personenbezogene Daten ohne Er-

  suchen übermittelt, prüft die empfangende Stelle
  unverzüglich, ob die Daten für den Zweck, für den
  sie übermittelt wurden, benötigt werden.“

4. § 83c Absatz 4 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Ist die Einhaltung des Termins auf Grund von Um-
  ständen unmöglich, die sich dem Einfluss der betei-
  ligten Staaten entziehen, so ist ein neuer Termin zu
  vereinbaren, nach dem die Übergabe innerhalb von
  zehn Tagen zu erfolgen hat.“

5. Nach dem Zehnten Teil wird folgender Elfter Teil ein-
   gefügt:
                        „Elfter Teil

               Schutz personenbezogener
              Daten im Rechtshilfeverkehr
           innerhalb der Europäischen Union
       und mit den Schengen-assoziierten Staaten

                          § 97a
                   Anwendungsbereich

      (1) Die Vorschriften dieses Teils sind anzuwen-
  den auf personenbezogene Daten, die an Mitglied-
  staaten der Europäischen Union, für die die Richt-
  linie (EU) 2016/680 gilt, oder an Organe, Einrichtun-
  gen, Ämter und Agenturen der Europäischen Union
  übermittelt oder von diesen empfangen werden.
     (2) Schengen-assoziierte Staaten stehen den in
  Absatz 1 genannten Mitgliedstaaten der Europä-
  ischen Union bei der Anwendung dieses Teils gleich.
    (3) Soweit dieser Teil keine besonderen Regelun-
  gen enthält, sind die Bestimmungen des Abschnitts 2
  des Siebenten Teils anzuwenden.

                          § 97b

         Übermittlung personenbezogener Daten

     Für die Übermittlung personenbezogener Daten
  gilt § 77d mit der Maßgabe, dass keine Anwendung

  finden dessen

  1. Absatz 1 Nummer 2, auch in Verbindung mit Ab-
     satz 3 und § 77e Absatz 1 Nummer 7,

  2. Absatz 1 Nummer 3, auch in Verbindung mit Ab-

     satz 4 und § 77e Absatz 1 Nummer 4, und

  3. Absatz 1 Nummer 4 in Verbindung mit § 77f.
BGBl. 2019, Seite 1741 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1741
                           § 97c
                 Prüf-, Informations- und
   Protokollierungspflichten der übermittelnden Stelle
      Zusätzlich zu den in § 77e genannten Pflichten
   gilt, dass der Stelle eines anderen Mitgliedstaates
   der Europäischen Union, von der oder an die perso-
   nenbezogene Daten übermittelt wurden, bei einer
   Verletzung des Schutzes der personenbezogenen
   Daten unverzüglich die in § 65 Absatz 3 des Bundes-
   datenschutzgesetzes genannten Informationen mit-

   zuteilen sind.“

6. Der bisherige Elfte Teil wird der Zwölfte Teil.

                       Artikel 21

                    Änderung des
   Fünften Gesetzes zur Änderung des Gesetzes
 über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen
   Artikel 1 des Fünften Gesetzes zur Änderung des
Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Straf-
sachen vom 1. Juni 2017 (BGBl. I S. 1414) wird wie
folgt geändert:
1. Nummer 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Buchstabe a wird die Angabe „97“ durch die

      Angabe „97c“, werden die Wörter „Elfter Teil“
      durch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die Wörter
      „Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften Teils“
      ersetzt.

   b) In Buchstabe b werden die Wörter „Elften Teil“

      durch die Wörter „Zwölften Teil“ und die Wörter
      „Zwölften Teil“ durch die Wörter „Dreizehnten
      Teil“ ersetzt.
2. In Nummer 3 werden die Wörter „Zehnten und Elften
   Teil“ durch die Wörter „Zehnten und Zwölften Teil“
   ersetzt.
3. Nummer 4 wird aufgehoben.
4. In Nummer 5 werden die Wörter „Zehnten Teil“
   durch die Wörter „Elften Teil“, jeweils die Wörter
   „Elfter Teil“ durch die Wörter „Zwölfter Teil“ und die
   Wörter „Elften Teils“ durch die Wörter „Zwölften
   Teils“ ersetzt.

5. In Nummer 6 werden die Wörter „Elfte Teil“ durch die

   Wörter „Zwölfte Teil“ und die Wörter „Zwölfter Teil“

   durch die Wörter „Dreizehnter Teil“ ersetzt.

                       Artikel 22

                   Änderung der
         Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung
   Die Eurojust-Anlaufstellen-Verordnung vom 17. De-
zember 2004 (BGBl. I S. 3520), die zuletzt durch Arti-
kel 167 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I
S. 1474) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 2 Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „§ 64 des Bundesdatenschutzgesetzes bleibt unbe-
   rührt.“
2. In § 5 Absatz 1 werden die Wörter „§ 485 Satz 1,
   § 487 Abs. 6, § 489 Abs. 1 und 2 Satz 1, 2 Nr. 3
   sowie § 491 Abs. 1 und 2 der Strafprozessordnung“
   durch die Wörter „§ 485 Satz 1, § 487 Absatz 6,
   § 489 Absatz 1 Nummer 3 sowie § 491 der Strafpro-
   zessordnung“ ersetzt.

                      Artikel 23
                  Änderung des
            Auslandsunterhaltsgesetzes
  Das Auslandsunterhaltsgesetz vom 23. Mai 2011
(BGBl. I S. 898), das zuletzt durch Artikel 5 des Geset-
zes vom 20. November 2015 (BGBl. I S. 2018) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden in der Angabe zu § 19
   die Wörter „und Löschung“ gestrichen.

2. In § 16 Absatz 2 Nummer 1 bis 3 werden jeweils die

   Wörter „des Betroffenen“ durch die Wörter „der be-
   troffenen Person“ ersetzt.
3. § 19 wird wie folgt geändert:

  a) In der Überschrift werden die Wörter „und Lö-
     schung“ gestrichen.

  b) Die Absatzbezeichnung „(1)“ wird gestrichen.
  c) In Satz 2 wird das Wort „verwendet“ durch das
     Wort „verarbeitet“ ersetzt.
  d) Absatz 2 wird aufgehoben.

                      Artikel 24
                  Änderung des

             Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliches Gesetzbuch in der Fassung der
Bekanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 7 des
Gesetzes vom 31. Januar 2019 (BGBl. I S. 54) geändert

worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 55a Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt geändert:
  a) In Nummer 2 wird das Komma am Ende durch
     das Wort „und“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
     „3. die nach den Artikeln 24, 25 und 32 der Ver-
         ordnung (EU) 2016/679 erforderlichen Anfor-
         derungen erfüllt sind.“
2. Nach § 79 wird folgender § 79a eingefügt:
                          „§ 79a

                   Anwendung der
     Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren

     (1) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung

  (EU) 2016/679 des Europäischen Parlaments und

  des Rates vom 27. April 2016 zum Schutz natür-
  licher Personen bei der Verarbeitung personenbe-

  zogener Daten, zum freien Datenverkehr und zur
  Aufhebung der Richtlinie 95/46/EG (Datenschutz-
  Grundverordnung) (ABl. L 119 vom 4.5.2016, S. 1;
  L 314 vom 22.11.2016, S. 72; L 127 vom 23.5.2018,
  S. 2) werden nach § 79 und den dazu erlassenen
  Vorschriften der Vereinsregisterverordnung durch
  Einsicht in das Register oder den Abruf von Regis-
  terdaten über das länderübergreifende Informations-
  und Kommunikationssystem gewährt. Das Register-
  gericht ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso-
  nenbezogene Daten im Vereinsregister oder in den
  Registerakten gespeichert sind, über die Offenle-
  gung dieser Daten an Dritte Auskunft zu erteilen.
    (2) Das Recht auf Berichtigung nach Artikel 16
  der Verordnung (EU) 2016/679 kann für personen-
  bezogene Daten, die im Vereinsregister oder in den
  Registerakten gespeichert sind, nur unter den Voraus-
BGBl. 2019, Seite 1742 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1742
  setzungen und in dem Verfahren ausgeübt werden,
  die im Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
  und in den Angelegenheiten der freiwilligen Ge-
  richtsbarkeit sowie der Vereinsregisterverordnung
  für eine Löschung oder Berichtigung von Eintragun-
  gen geregelt sind.
     (3) Das Widerspruchsrecht nach Artikel 21 der
  Verordnung (EU) 2016/679 ist auf personenbezo-
  gene Daten, die im Vereinsregister und in den Regis-
  terakten gespeichert sind, nicht anzuwenden.“

3. § 1563 wird wie folgt geändert:

  a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 1563
              Registereinsicht; Anwendung der
       Verordnung (EU) 2016/679 im Registerverfahren“.

  b) Der Wortlaut wird Absatz 1.
  c) Die folgenden Absätze 2 und 3 werden angefügt:
          „(2) Die Rechte nach Artikel 15 der Verordnung
       (EU) 2016/679 werden nach Absatz 1 durch Ein-
       sicht in das Register gewährt. Das Registerge-
       richt ist nicht verpflichtet, Personen, deren perso-
       nenbezogene Daten im Güterrechtsregister oder
       in den Registerakten gespeichert sind, über die
       Offenlegung dieser Daten an Dritte Auskunft zu
       erteilen.
         (3) Im Übrigen gilt § 79a Absatz 2 und 3 ent-
       sprechend.“

                        Artikel 25
                  Änderung der
    Luftfahrzeugpfandrechtsregisterverordnung
   In § 11 Absatz 2 der Luftfahrzeugpfandrechtsregis-
terverordnung vom 2. März 1999 (BGBl. I S. 279), die
zuletzt durch Artikel 4 Absatz 12 des Gesetzes vom
11. August 2009 (BGBl. I S. 2713) geändert worden ist,
werden die Wörter „Anlage zu § 126 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3
der Grundbuchordnung“ durch die Wörter „Artikel 24, 25
und 32 der Verordnung (EU) 2016/679“ ersetzt.

                        Artikel 26

                    Folgeänderungen

   (1) In § 28a Absatz 4 Satz 1 des Bundespolizei-

gesetzes vom 19. Oktober 1994 (BGBl. I S. 2978,

2979), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom

5. Mai 2017 (BGBl. I S. 1066) geändert worden ist, wer-

den die Wörter „§ 161 Absatz 2 und 3“ gestrichen.

   (2) In § 8 Absatz 2 Satz 1 des Anti-Doping-Gesetzes
vom 10. Dezember 2015 (BGBl. I S. 2210), das zuletzt
durch Artikel 25 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wör-
ter „§ 477 Absatz 1, 2 und 5 sowie § 478 Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „Die §§ 478, 479 Absatz 2
und 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2“ ersetzt.
   (3) In § 20a Absatz 3 Satz 1 des Bundeszentral-
registergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung
vom 21. September 1984 (BGBl. I S. 1229; 1985 I S. 195),
das zuletzt durch Artikel 52 des Gesetzes vom 20. No-
vember 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, wird
nach der Angabe „§ 494 Absatz 1“ die Angabe „Satz 1“
gestrichen.

   (4) In § 59 Absatz 1 Nummer 3 des IStGH-Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2144), das zuletzt durch
Artikel 13 des Gesetzes vom 17. August 2017 (BGBl. I
S. 3202) geändert worden ist, wird die Angabe „§ 477
Abs. 2 Satz 2“ durch die Wörter „§ 479 Absatz 2
Satz 1“ ersetzt.
   (5) In § 17 Absatz 1 Satz 3 des Schwarzarbeits-
bekämpfungsgesetzes vom 23. Juli 2004 (BGBl. I
S. 1842), das zuletzt durch Artikel 63 des Gesetzes
vom 20. November 2019 (BGBl. I S. 1626) geändert
worden ist, werden die Wörter „§ 478 Abs. 1 Satz 1

und 2“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 1 Satz 1 und 2“
ersetzt.
  (6) Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der
Fassung der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987
(BGBl. I S. 602), das zuletzt durch Artikel 5 Absatz 15
des Gesetzes vom 21. Juni 2019 (BGBl. I S. 846) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 49a wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) Satz 1 wird wie folgt geändert:

         aaa) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 479
              Abs. 2“ durch die Angabe „§ 477 Ab-
              satz 2“ ersetzt.
         bbb) In dem Satzteil nach Nummer 3 wird die
              Angabe „§ 478 Abs. 1“ durch die An-
              gabe „§ 480 Absatz 1“ ersetzt.
     bb) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
         „Die §§ 478, 479 Absatz 1, 2, 5 Satz 1 und
         Absatz 6 sowie § 480 Absatz 1 und 2 der
         Strafprozessordnung gelten sinngemäß.“
  b) Absatz 5 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „§ 481 der Strafprozessordnung ist sinngemäß
     anzuwenden.“
2. § 49b wird wie folgt geändert:

  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 wird die Angabe
     „bis 478, 480, 481“ durch die Wörter „bis 476,
     478 bis 481“ ersetzt.
  b) In Nummer 1 wird die Angabe „§ 474 Abs. 2
     Satz 1 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 474 Absatz 2
     Satz 1 Nummer 1“ ersetzt.

  c) In Nummer 2 werden nach den Wörtern „§ 474

     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ das Komma und die

     Angabe „§ 480“ gestrichen, die Angabe „§ 474

     Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3“ wird durch die Wörter

     „§ 474 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3“ ersetzt.

  d) In Nummer 3 wird die Angabe „§ 477 Abs. 2
     Satz 1“ durch die Angabe „§ 479 Absatz 1“ er-
     setzt.

  e) In Nummer 4 wird die Angabe „§ 477 Abs. 3 Nr. 2“
     durch die Wörter „§ 479 Absatz 4 Nummer 2“ er-
     setzt.
  f) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 478 Abs. 3
     Satz 1“ durch die Wörter „§ 480 Absatz 3 Satz 1“
     ersetzt.
3. In § 49c Absatz 5 wird die Angabe „§ 489 Abs. 4
   Satz 2 Nr. 1“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3 Satz 2
   Nummer 1“ und werden die Wörter „§ 489 Abs. 4
   Satz 2 Nr. 1 bis 3“ durch die Wörter „§ 489 Absatz 3
   Satz 2 Nummer 1 bis 3“ ersetzt.
BGBl. 2019, Seite 1743 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1743
   (7) In § 3 Absatz 2 Satz 2 des ZIS-Ausführungs-
gesetzes vom 31. März 2004 (BGBl. I S. 482), das zuletzt
durch Artikel 69 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden die Wörter
„§ 478 Absatz 1 Satz 1 und 2“ durch die Wörter „§ 480
Absatz 1 Satz 1 und 2“ ersetzt.

   (8) In § 334 Absatz 3 Satz 2 der Abgabenordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Oktober
2002 (BGBl. I S. 3866; 2003 I S. 61), die zuletzt durch
Artikel 70 des Gesetzes vom 20. November 2019
(BGBl. I S. 1626) geändert worden ist, werden nach
der Angabe „§§ 171 bis 175“ die Wörter „und 179
bis 186“ eingefügt.

                      Artikel 27

                 Änderung der
  Telekommunikations-Überwachungsverordnung

   Die Telekommunikations-Überwachungsverordnung

in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Juli 2017

(BGBl. I S. 2316), die durch Artikel 16 des Gesetzes

vom 17. August 2017 (BGBl. I S. 3202) geändert wor-
den ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 1 Nummer 1 Buchstabe a werden die Wörter
   „den §§ 100a und 100e“ durch die Wörter „§ 100a
   Absatz 1 Satz 1“ ersetzt.
2. § 2 wird wie folgt geändert:
  a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Buchstabe a wird die Angabe „§ 20l“ durch
         die Angabe „§ 51“ ersetzt.
     bb) In Buchstabe b wird die Angabe „§ 20m“
         durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.
  b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:

     aa) In Buchstabe a werden die Wörter „§ 20l Ab-
         satz 5 Satz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6
         Satz 1“ ersetzt.

      bb) In Buchstabe b Doppelbuchstabe aa wird die
          Angabe „§ 100b“ durch die Wörter „§ 100a
          Absatz 4 Satz 1“ und die Angabe „§ 20m“
          durch die Angabe „§ 52“ ersetzt.

   c) In Nummer 15 wird die Angabe „den §§ 100a,
      100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1 Satz 1“
      und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe „§ 51
      Absatz 1“ ersetzt.

3. In der Überschrift des Teils 2 wird die Angabe „den
   §§ 100a, 100e“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 1
   Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“ durch die Angabe
   „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.
4. In § 3 Absatz 3 werden die Wörter „§ 20l Absatz 5

   Satz 1“ durch die Wörter „§ 51 Absatz 6 Satz 1“ er-
   setzt.

5. In § 5 Absatz 1 in dem Satzteil vor Nummer 1 wird

   die Angabe „den §§ 100a, 100e“ durch die Wörter

   „§ 100a Absatz 1 Satz 1“ und die Angabe „§ 20l“

   durch die Angabe „§ 51 Absatz 1“ ersetzt.

6. In § 31 Absatz 3 Satz 1 werden die Wörter „§ 100b
   Absatz 3 Satz 1“ durch die Wörter „§ 100a Absatz 4
   Satz 1“ ersetzt.

                      Artikel 28
          Einschränkung eines Grundrechts
  Durch Artikel 1 Nummer 6 wird das Fernmeldege-
heimnis (Artikel 10 des Grundgesetzes) eingeschränkt.

                      Artikel 29

                    Inkrafttreten

  Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in
Kraft.
                                Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
                                  Berlin, den 20. November 2019
                                            Der Bundespräsident
                                                 Steinmeier
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e
l a M e r k e l
                                          Die Bundesministerin
                                  der Justiz und für Verbraucherschutz
                                          Christine Lambrecht

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2019 I S. 1724. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 20a0db59621667d9….