Gesetze / Strafprozeßordnung

StPO

§ 482 Mitteilung des Aktenzeichens und des Verfahrensausgangs an die Polizei

Stand: 10.06.2019

StrafrechtBund2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/482#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft teilt der Polizeibehörde, die mit der Angelegenheit befasst war, ihr Aktenzeichen mit.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/482#abs-2 (2) Sie unterrichtet die Polizeibehörde in den Fällen des Absatzes 1 über den Ausgang des Verfahrens durch Mitteilung der Entscheidungsformel, der entscheidenden Stelle sowie des Datums und der Art der Entscheidung. Die Übersendung der Mitteilung zum Bundeszentralregister ist zulässig, im Falle des Erforderns auch des Urteils oder einer mit Gründen versehenen Einstellungsentscheidung.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/482#abs-3 (3) In Verfahren gegen Unbekannt sowie bei Verkehrsstrafsachen, soweit sie nicht unter die §§ 142, 315 bis 315c des Strafgesetzbuches fallen, wird der Ausgang des Verfahrens nach Absatz 2 von Amts wegen nicht mitgeteilt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/482#abs-4 (4) Wird ein Urteil übersandt, das angefochten worden ist, so ist anzugeben, wer Rechtsmittel eingelegt hat.

§ 481 § 483