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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2864
BGBl. 2002 I S. 2864 · 10.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts
Vom 26. Juli 2002
Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten
Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt ge-
ändert:
1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu
§ 49a die Angaben
„§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Er-
suchen; sonstige Verwendung von Daten für
verfahrensübergreifende Zwecke“,
„§ 49c Dateiregelungen“ und
„§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und
anderen Datenträgern“
eingefügt.
2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:
„(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a
Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im
Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach
§ 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu
bestimmen.“
3. § 49a wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3
ersetzt:
„(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staats-
anwaltschaften und Verwaltungsbehörden perso-
nenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den
zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln,
soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle
erforderlich ist für
1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen
Ordnungswidrigkeiten,
2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen ein-
schließlich der Entscheidungen bei der Voll-
streckung von Bußgeldentscheidungen oder in
Gnadensachen oder
3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach
§ 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung;
Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes,
soweit dies die entsprechende Anwendung von
§ 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet.
§ 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinn-
gemäß.
(2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn
besondere Umstände des Einzelfalls die Übermitt-
lung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Ein-
führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz
genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2
Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer An-
wendung erfordern.
(3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle
offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen
des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermitt-
lung überwiegen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4.
c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1
aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „personen-
bezogener Daten in Bußgeldverfahren durch
Verwaltungsbehörden sind“ durch die Wörter
„durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich“
und
bb) in Nummer 1 die Angabe „§§ 12, 13 und 16
bis 21“ durch die Angabe „§§ 12, 13, 16, 17
Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21“
ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:
„(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind
ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung
sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle
besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder
Verwendung personenbezogener Informationen
aus Strafverfahren solche über die Übermittlung
oder Verwendung personenbezogener Daten aus
Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung ent-
sprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessord-

nung unterbleibt unter der Voraussetzung des
Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist
nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die
Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere
Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren
veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt
hat, erfolgt.“
4. Nach § 49a werden die folgenden §§ 49b, 49c und 49d
eingefügt:
„§ 49b
Verfahrensübergreifende Mitteilungen
auf Ersuchen; sonstige Verwendung von
Daten für verfahrensübergreifende Zwecke
Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung
von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige
Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für
verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474
bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinn-
gemäß, wobei
1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessord-
nung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrig-
keit tritt,
2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481
der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer
Vorschriften über die Übermittlung oder Verwen-
dung personenbezogener Informationen aus Straf-
verfahren solche über die Übermittlung oder Ver-
wendung personenbezogener Daten aus Bußgeld-
verfahren treten,
3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an
die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die
Zwecke des Bußgeldverfahrens treten und
4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an
die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von
einem Jahr tritt.
§ 49c
Dateiregelungen
(1) Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-
gener Daten in Dateien gelten vorbehaltlich besonderer
Regelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des
Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Straf-
prozessordnung nach Maßgabe der folgenden Vor-
schriften sinngemäß.
(2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf
vorbehaltlich des Absatzes 3 nur bei Gerichten, Staats-
anwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließ-
lich Vollstreckungsbehörden sowie den Behörden des
Polizeidienstes erfolgen, soweit dies entsprechend
den §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozess-
ordnung zulässig ist; dabei treten an die Stelle der
Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeld-
verfahrens. Personenbezogene Daten aus Bußgeldver-
fahren dürfen auch verwendet werden, soweit es für
Zwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder
der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und
Bußgeldsachen erforderlich ist. Die Speicherung per-
sonenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit
nicht strafmündig waren, für Zwecke künftiger Buß-
geldverfahren ist unzulässig.
(3) Die Errichtung einer gemeinsamen automati-
sierten Datei entsprechend § 486 der Strafprozess-
ordnung für die in Absatz 2 genannten Stellen, die den
Geschäftsbereichen verschiedener Bundes- oder Lan-
desministerien angehören, ist nur zulässig, wenn sie
zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich
und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inter-
essen der Betroffenen angemessen ist.
(4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist
mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den
Absätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zuständigen
Stellen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke über-
mittelt werden dürfen; § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlun-
gen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der
Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
den, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie
nach diesem Gesetz aus den Akten erfolgen könnte.
(5) Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der
künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ge-
speichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489
Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer
Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen
übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der
Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen.
§ 49d
Mitteilungen bei Archivierung
mittels Bild- und anderen Datenträgern
Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Ab-
schluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen
Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-
oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt
der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wie-
dergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so kann
Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von
dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden;
Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder
anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift
anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei
dem Nachweis angebracht.“
5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Entscheidung über einen Antrag auf Akten-
einsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses
Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen
vor Übersendung der Akten.“
6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt:
„(5) Für Dateien, die am 1. November 2002 bestehen,
ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der Strafprozessordnung
In § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie
den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke
der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.

Artikel 3
Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
§ 78 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:
„(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt-
schaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeld-
verfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maß-
gabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung und
der §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung verarbeitet oder genutzt werden.“
Artikel 4
Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 26. Juli 2002
Der Bundespräsident
Johannes Rau
Der Bundeskanzler
Gerhard Schröder
Die Bundesministerin der Justiz
Däubler-Gmelin
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2864. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 27cffce9f90dc35a….