Gesetze / Gesetzblätter

Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2002, S. 2864

BGBl. 2002 I S. 2864 · 10.935 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2002, Seite 2864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2864
                                         Gesetz
                  zur Änderung des Ordnungswidrigkeitenverfahrensrechts
                                                 Vom 26. Juli 2002

  Der Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates
das folgende Gesetz beschlossen:

                        Artikel 1

 Änderung des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten

  Das Gesetz über Ordnungswidrigkeiten in der Fassung
der Bekanntmachung vom 19. Februar 1987 (BGBl. I
S. 602), zuletzt geändert durch Artikel 17 des Gesetzes
vom 23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850), wird wie folgt ge-
ändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach der Angabe zu

   § 49a die Angaben

   „§ 49b Verfahrensübergreifende Mitteilungen auf Er-
          suchen; sonstige Verwendung von Daten für
          verfahrensübergreifende Zwecke“,

   „§ 49c Dateiregelungen“ und
   „§ 49d Mitteilungen bei Archivierung mittels Bild- und
          anderen Datenträgern“

   eingefügt.

2. Dem § 46 wird folgender Absatz 8 angefügt:
    „(8) Die Vorschriften zur Durchführung des § 191a
   Abs. 1 Satz 1 des Gerichtsverfassungsgesetzes im
   Bußgeldverfahren sind in der Rechtsverordnung nach
   § 191a Abs. 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes zu
   bestimmen.“

3. § 49a wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird durch die folgenden Absätze 1 bis 3
      ersetzt:
        „(1) Von Amts wegen dürfen Gerichte, Staats-
       anwaltschaften und Verwaltungsbehörden perso-
       nenbezogene Daten aus Bußgeldverfahren den
       zuständigen Behörden und Gerichten übermitteln,
       soweit dies aus Sicht der übermittelnden Stelle
       erforderlich ist für

       1. die Verfolgung von Straftaten oder von anderen
          Ordnungswidrigkeiten,
       2. Entscheidungen in anderen Bußgeldsachen ein-
          schließlich der Entscheidungen bei der Voll-

        streckung von Bußgeldentscheidungen oder in
        Gnadensachen oder
   3. sonstige Entscheidungen oder Maßnahmen nach
      § 479 Abs. 2 der Strafprozessordnung;

   Gleiches gilt für die Behörden des Polizeidienstes,
   soweit dies die entsprechende Anwendung von
   § 478 Abs. 1 der Strafprozessordnung gestattet.
   § 479 Abs. 3 der Strafprozessordnung gilt sinn-
   gemäß.

      (2) Die Übermittlung ist auch zulässig, wenn
   besondere Umstände des Einzelfalls die Übermitt-
   lung für die in § 14 Abs. 1 Nr. 4 bis 9 des Ein-

   führungsgesetzes zum Gerichtsverfassungsgesetz

   genannten Zwecke in Verbindung mit Absatz 2
   Satz 2 und 4 jener Vorschrift in sinngemäßer An-
   wendung erfordern.

      (3) Eine Übermittlung nach den Absätzen 1 und 2
   unterbleibt, soweit für die übermittelnde Stelle
   offensichtlich ist, dass schutzwürdige Interessen
   des Betroffenen an dem Ausschluss der Übermitt-
   lung überwiegen.“

b) Der bisherige Absatz 2 wird neuer Absatz 4.
c) In dem neuen Absatz 4 werden in Satz 1
   aa) im einleitenden Satzteil die Wörter „personen-
       bezogener Daten in Bußgeldverfahren durch
       Verwaltungsbehörden sind“ durch die Wörter
       „durch Verwaltungsbehörden sind zusätzlich“
       und
   bb) in Nummer 1 die Angabe „§§ 12, 13 und 16
       bis 21“ durch die Angabe „§§ 12, 13, 16, 17
       Nr. 2 bis 5 und §§ 18 bis 21“
   ersetzt.
d) Folgender Absatz 5 wird angefügt:

    „(5) Für Übermittlungen von Amts wegen sind
   ferner die §§ 480 und 481 der Strafprozessordnung
   sinngemäß anzuwenden, wobei an die Stelle
   besonderer Vorschriften über die Übermittlung oder
   Verwendung personenbezogener Informationen
   aus Strafverfahren solche über die Übermittlung
   oder Verwendung personenbezogener Daten aus
   Bußgeldverfahren treten. Eine Übermittlung ent-
   sprechend § 481 Abs. 1 Satz 2 der Strafprozessord-
BGBl. 2002, Seite 2865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2865
     nung unterbleibt unter der Voraussetzung des
     Absatzes 3. Von § 482 der Strafprozessordnung ist
     nur Absatz 1 sinngemäß anzuwenden, wobei die
     Mitteilung des Aktenzeichens auch an eine andere
     Verwaltungsbehörde, die das Bußgeldverfahren
     veranlasst oder sonst an dem Verfahren mitgewirkt
     hat, erfolgt.“

4. Nach § 49a werden die folgenden §§ 49b, 49c und 49d

   eingefügt:

                          „§ 49b
           Verfahrensübergreifende Mitteilungen
          auf Ersuchen; sonstige Verwendung von
         Daten für verfahrensübergreifende Zwecke

     Für die Erteilung von Auskünften und Gewährung
  von Akteneinsicht auf Ersuchen sowie die sonstige
  Verwendung von Daten aus Bußgeldverfahren für
  verfahrensübergreifende Zwecke gelten die §§ 474
  bis 478, 480 und 481 der Strafprozessordnung sinn-
  gemäß, wobei
  1. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 der Strafprozessord-
     nung an die Stelle der Straftat die Ordnungswidrig-
     keit tritt,

  2. in § 474 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 und 3, § 480 und § 481
     der Strafprozessordnung an die Stelle besonderer
     Vorschriften über die Übermittlung oder Verwen-
     dung personenbezogener Informationen aus Straf-
     verfahren solche über die Übermittlung oder Ver-
     wendung personenbezogener Daten aus Bußgeld-
     verfahren treten,

  3. in § 477 Abs. 2 Satz 1 der Strafprozessordnung an
     die Stelle der Zwecke des Strafverfahrens die
     Zwecke des Bußgeldverfahrens treten und
  4. in § 477 Abs. 3 Nr. 2 der Strafprozessordnung an
     die Stelle der Frist von zwei Jahren eine Frist von
     einem Jahr tritt.
                          § 49c

                     Dateiregelungen
    (1) Für die Verarbeitung und Nutzung personenbezo-

  gener Daten in Dateien gelten vorbehaltlich besonderer
  Regelungen in anderen Gesetzen die Vorschriften des
  Zweiten Abschnitts des Achten Buches der Straf-
  prozessordnung nach Maßgabe der folgenden Vor-
  schriften sinngemäß.
     (2) Die Speicherung, Veränderung und Nutzung darf
  vorbehaltlich des Absatzes 3 nur bei Gerichten, Staats-

  anwaltschaften und Verwaltungsbehörden einschließ-
  lich Vollstreckungsbehörden sowie den Behörden des
  Polizeidienstes erfolgen, soweit dies entsprechend
  den §§ 483, 484 Abs. 1 und § 485 der Strafprozess-
  ordnung zulässig ist; dabei treten an die Stelle der
  Zwecke des Strafverfahrens die Zwecke des Bußgeld-
  verfahrens. Personenbezogene Daten aus Bußgeldver-
  fahren dürfen auch verwendet werden, soweit es für
  Zwecke eines Strafverfahrens, Gnadenverfahrens oder
  der internationalen Rechts- und Amtshilfe in Straf- und
  Bußgeldsachen erforderlich ist. Die Speicherung per-
  sonenbezogener Daten von Personen, die zur Tatzeit
  nicht strafmündig waren, für Zwecke künftiger Buß-
  geldverfahren ist unzulässig.
     (3) Die Errichtung einer gemeinsamen automati-
  sierten Datei entsprechend § 486 der Strafprozess-

   ordnung für die in Absatz 2 genannten Stellen, die den
   Geschäftsbereichen verschiedener Bundes- oder Lan-
   desministerien angehören, ist nur zulässig, wenn sie
   zur ordnungsgemäßen Aufgabenerfüllung erforderlich
   und unter Berücksichtigung der schutzwürdigen Inter-
   essen der Betroffenen angemessen ist.

     (4) § 487 Abs. 1 Satz 1 der Strafprozessordnung ist
   mit der Maßgabe anzuwenden, dass die nach den

   Absätzen 1 bis 3 gespeicherten Daten den zuständigen

   Stellen nur für die in Absatz 2 genannten Zwecke über-
   mittelt werden dürfen; § 49a Abs. 3 gilt für Übermittlun-
   gen von Amts wegen entsprechend. § 487 Abs. 2 der
   Strafprozessordnung ist mit der Maßgabe anzuwen-
   den, dass die Übermittlung erfolgen kann, soweit sie
   nach diesem Gesetz aus den Akten erfolgen könnte.

     (5) Soweit personenbezogene Daten für Zwecke der
   künftigen Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten ge-
   speichert werden, darf die Frist im Sinne von § 489
   Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 der Strafprozessordnung bei einer
   Geldbuße von mehr als 250 Euro fünf Jahre, in allen
   übrigen Fällen des § 489 Abs. 4 Satz 2 Nr. 1 bis 3 der
   Strafprozessordnung zwei Jahre nicht übersteigen.

                            § 49d

                Mitteilungen bei Archivierung
           mittels Bild- und anderen Datenträgern

     Sind die Akten der Verwaltungsbehörde nach Ab-
   schluss des Verfahrens nach ordnungsgemäßen
   Grundsätzen zur Ersetzung der Urschrift auf einen Bild-
   oder anderen Datenträger übertragen worden und liegt
   der schriftliche Nachweis darüber vor, dass die Wie-
   dergabe mit der Urschrift übereinstimmt, so kann
   Akteneinsicht durch Übermittlung eines Ausdrucks von
   dem Bild- oder anderen Datenträger erteilt werden;
   Gleiches gilt für die Erteilung von Auskünften oder
   anderen Mitteilungen aus den Akten. Auf der Urschrift
   anzubringende Vermerke werden in diesem Fall bei
   dem Nachweis angebracht.“

5. § 69 Abs. 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

    „Die Entscheidung über einen Antrag auf Akten-
    einsicht und deren Gewährung (§ 49 Abs. 1 dieses
    Gesetzes, § 147 der Strafprozessordnung) erfolgen
    vor Übersendung der Akten.“

6. Dem § 133 wird folgender Absatz 5 angefügt:

     „(5) Für Dateien, die am 1. November 2002 bestehen,
   ist § 49c erst ab dem 1. November 2003 anzuwenden.“

                         Artikel 2

          Änderung der Strafprozessordnung
  In § 479 Abs. 1 der Strafprozessordnung in der Fassung
der Bekanntmachung vom 7. April 1987 (BGBl. I S. 1074,
1319), die zuletzt durch Artikel 16 des Gesetzes vom
23. Juli 2002 (BGBl. I S. 2850) geändert worden ist, wer-
den nach dem Wort „Strafverfolgung“ die Wörter „sowie
den zuständigen Behörden und Gerichten für Zwecke
der Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten“ eingefügt.
BGBl. 2002, Seite 2866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 2866
                         Artikel 3
  Änderung des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch

  § 78 Abs. 4 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch
– Sozialverwaltungsverfahren und Sozialdatenschutz – in
der Fassung der Bekanntmachung vom 18. Januar 2001
(BGBl. I S. 130), das zuletzt durch Artikel 11 des Gesetzes
vom 21. Juni 2002 (BGBl. I S. 2167) geändert worden ist,
wird wie folgt gefasst:

 „(4) Sind Sozialdaten an Gerichte oder Staatsanwalt-
schaften für die Durchführung eines Straf- oder Bußgeld-

verfahrens übermittelt worden, so dürfen sie nach Maß-
gabe der §§ 476, 487 Abs. 4 der Strafprozessordnung und
der §§ 49b und 49c Abs. 1 des Gesetzes über Ordnungs-
widrigkeiten für Zwecke der wissenschaftlichen For-
schung verarbeitet oder genutzt werden.“

                        Artikel 4

                     Inkrafttreten
  Dieses Gesetz tritt am 1. November 2002 in Kraft.
                                 Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist
                               im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                                 Berlin, den 26. Juli 2002
                                              Der Bundespräsident
                                                 Johannes Rau
                                               Der Bundeskanzler
                                               Gerhard Schröder
                                      Die Bundesministerin der Justiz
                                             Däubler-Gmelin

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2002 I S. 2864. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 27cffce9f90dc35a….