Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

Volltext

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Verordnung

über die Ausbildung und Prüfung

für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1

des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

(VAP1.2-Feu)

Vom 5. November 2015

Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1

Allgemeines

§ 3 Dauer

§ 4 Ziel

§ 5 Bewertung der Leistungen

Kapitel 2

Ausbildung

§ 6 Ausbildungspersonal

§ 7 Inhalt und Umfang

§ 8 Durchführung der Ausbildung

§ 9 Befähigungsbericht

Kapitel 3

Laufbahnprüfung

§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile

§ 11 Ziel

§ 12 Prüfungsausschuss

§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung

§ 14 Schriftliche Prüfung

§ 15 Praktische Prüfung

§ 16 Mündliche Prüfung

§ 17 Prüfungsergebnis

§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

§ 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung

§ 20 Prüfungsniederschrift

§ 21 Prüfungszeugnis

Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung

Anlage 1 zu § 7 Absatz 5 Satz 1

Ausbildungsrahmenplan

Anlage 2 zu § 7 Absatz 5 Satz 1

Stoffverteilungsplan für die feuerwehrtechnische Truppausbildung (Ausbildungsabschnitte 1 und 3)

Anlage 3* zu § 9 Absatz 1

Befähigungsbericht

Anlage 4* zu § 20

Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung

Anlage 5* zu § 20

Niederschrift über die Durchführung der Laufbahnprüfung

Anlage 6* zu § 20

Niederschrift über Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsausschusses

Anlage 7* zu § 21 Absatz 1

Laufbahnprüfungszeugnis

Anlage 8* zu § 21 Absatz 2

Prüfungszeugnis für Angehörige von Werkfeuerwehren

Anlage 9* zu § 21 Absatz 3

Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung

*Von einem Abdruck der Anlagen 3 bis 9 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).

Teil 1

Allgemeine Bestimmungen

§ 1