Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2Volltext
Stand: 26.08.2026
Verordnung
über die Ausbildung und Prüfung
für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1
des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
(VAP1.2-Feu)
Vom 5. November 2015
Auf Grund des § 6 Absatz 2 des Landesbeamtengesetzes vom 21. April 2009 (GV. NRW. S. 224) verordnet das Ministerium für Inneres und Kommunales im Einvernehmen mit dem Finanzministerium:
Inhaltsübersicht
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen
§ 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines
§ 3 Dauer
§ 4 Ziel
§ 5 Bewertung der Leistungen
Kapitel 2
Ausbildung
§ 6 Ausbildungspersonal
§ 7 Inhalt und Umfang
§ 8 Durchführung der Ausbildung
§ 9 Befähigungsbericht
Kapitel 3
Laufbahnprüfung
§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
§ 11 Ziel
§ 12 Prüfungsausschuss
§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
§ 14 Schriftliche Prüfung
§ 15 Praktische Prüfung
§ 16 Mündliche Prüfung
§ 17 Prüfungsergebnis
§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
§ 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung
§ 20 Prüfungsniederschrift
§ 21 Prüfungszeugnis
Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschrift
§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Anlage 1 zu § 7 Absatz 5 Satz 1
Ausbildungsrahmenplan
Anlage 2 zu § 7 Absatz 5 Satz 1
Stoffverteilungsplan für die feuerwehrtechnische Truppausbildung (Ausbildungsabschnitte 1 und 3)
Anlage 3* zu § 9 Absatz 1
Befähigungsbericht
Anlage 4* zu § 20
Niederschrift über die Durchführung des schriftlichen Teils der Laufbahnprüfung
Anlage 5* zu § 20
Niederschrift über die Durchführung der Laufbahnprüfung
Anlage 6* zu § 20
Niederschrift über Entscheidungen und Maßnahmen des Prüfungsausschusses
Anlage 7* zu § 21 Absatz 1
Laufbahnprüfungszeugnis
Anlage 8* zu § 21 Absatz 2
Prüfungszeugnis für Angehörige von Werkfeuerwehren
Anlage 9* zu § 21 Absatz 3
Bescheid über das Nichtbestehen der Laufbahnprüfung
*Von einem Abdruck der Anlagen 3 bis 9 wurde abgesehen; die verbindlichen Anlagen sind nur in der elektronischen Version des entsprechenden Gesetz- und Verordnungsblattes des Landes Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.) und in der Sammlung aller geltenden Gesetze und Verordnungen des Landes Nordrhein-Westfalen (SGV. NRW) veröffentlicht (https://recht.nrw.de).
Teil 1
Allgemeine Bestimmungen