Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2015 S. 749

Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen

22 Normen · Ausgangsfassung vom 05.11.2015 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →

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NormZitierende Entscheidungen
§ 6 — Ausbildungspersonal1

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Inhaltsübersicht

  1. Volltext
  2. § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
  3. § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
  4. § 3 Dauer
  5. § 4 Ziel
  6. § 5 Bewertung der Leistungen
  7. § 6 Ausbildungspersonal
  8. § 7 Inhalt und Umfang
  9. § 8 Durchführung der Ausbildung
  10. § 9 Befähigungsbericht
  11. § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
  12. § 11 Ziel
  13. § 12 Prüfungsausschuss
  14. § 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
  15. § 14 Schriftliche Prüfung
  16. § 15 Praktische Prüfung
  17. § 16 Mündliche Prüfung
  18. § 17 Prüfungsergebnis
  19. § 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
  20. § 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung
  21. § 20 Prüfungsniederschrift
  22. § 21 Prüfungszeugnis
  23. § 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
  24. Anlage 1 Anlage 1
  25. Anlage 2 Anlage 2
  26. Anlage 3 Anlage 3
  27. Anlage 4 Anlage 4
  28. Anlage 5 Anlage 5
  29. Anlage 6 Anlage 6
  30. Anlage 7 Anlage 7
  31. Anlage 8 Anlage 8
  32. Anlage 9 Anlage 9

Änderungsverlauf

  1. Historischer Änderungsnachweis

    16.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.03.2022, Artikel 1

    GV. NRW. S. 494

  2. Historischer Änderungsnachweis

    01.07.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.09.2016

    GV. NRW. S. 796

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).