Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2015 S. 749
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des zweiten Einstiegsamtes der Laufbahngruppe 1 des feuerwehrtechnischen Dienstes im Land Nordrhein-Westfalen
22 Normen · Ausgangsfassung vom 05.11.2015 · 1 zitierende Entscheidungen · Änderungen →
Meistzitierte Normen
| Norm | Zitierende Entscheidungen |
|---|---|
| § 6 — Ausbildungspersonal | 1 |
Aus den Normzitaten der Entscheidungen im Bestand ermittelt.
Inhaltsübersicht
- Volltext
- § 1 Geltungsbereich, Einstellungsvoraussetzungen
- § 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
- § 3 Dauer
- § 4 Ziel
- § 5 Bewertung der Leistungen
- § 6 Ausbildungspersonal
- § 7 Inhalt und Umfang
- § 8 Durchführung der Ausbildung
- § 9 Befähigungsbericht
- § 10 Prüfungszeitpunkt und -teile
- § 11 Ziel
- § 12 Prüfungsausschuss
- § 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung
- § 14 Schriftliche Prüfung
- § 15 Praktische Prüfung
- § 16 Mündliche Prüfung
- § 17 Prüfungsergebnis
- § 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung
- § 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung
- § 20 Prüfungsniederschrift
- § 21 Prüfungszeugnis
- § 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
- Anlage 1 Anlage 1
- Anlage 2 Anlage 2
- Anlage 3 Anlage 3
- Anlage 4 Anlage 4
- Anlage 5 Anlage 5
- Anlage 6 Anlage 6
- Anlage 7 Anlage 7
- Anlage 8 Anlage 8
- Anlage 9 Anlage 9
Änderungsverlauf
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Historischer Änderungsnachweis
16.03.2022 Ausfertigung — Änderndes Gesetz vom 16.03.2022, Artikel 1
GV. NRW. S. 494
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Historischer Änderungsnachweis
01.07.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 29.09.2016
GV. NRW. S. 796
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).