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Fn 2

§ 13 Zulassung zur Laufbahnprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/13#abs-1 (1) Die Beamtin oder der Beamte ist zur Laufbahnprüfung zugelassen, wenn sie oder er

1. in den zusammenfassenden Urteilen der Befähigungsberichte gemäß § 9 Absatz 1 Satz 1 ohne Rundung mit jeweils mindestens 5,00 Punkten beurteilt worden ist,

2. ein Zeugnis über die bestandene Rettungssanitäterprüfung gemäß § 9 Absatz 2 Satz 1 in Verbindung mit Anlage 6 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer,

3. eine Fahrerlaubnis der Klasse C,

4. das Deutsche Sportabzeichen in Silber und

5. das Deutsche Rettungsschwimmabzeichen in Bronze nach § 7 Absatz 4 besitzt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/13#abs-2 (2) Zu den einzelnen Teilen der Laufbahnprüfung ist die Beamtin oder der Beamte zugelassen, wenn sie oder er den jeweils vorhergehenden Prüfungsteil bestanden hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/13#abs-3 (3) Die Feststellungen zu den Absätzen 1 und 2 trifft der Vorsitz des Prüfungsausschusses und teilt diese der Beamtin oder dem Beamten mit.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/13#abs-4 (4) Bei Nichtzulassung der Beamtin oder des Beamten zur Laufbahnprüfung oder einzelnen ihrer Teile gelten § 18 Absatz 2 Satz 3 und 4 entsprechend.

§ 12 § 14