Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 20 Prüfungsniederschrift
Stand: 26.08.2026
Über den Verlauf der Prüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Mustern der Anlagen 4, 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Weitere sind zur Personalakte zu nehmen.