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Fn 2

§ 20 Prüfungsniederschrift

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Über den Verlauf der Prüfung sind für jeden Prüfling Niederschriften nach dem Mustern der Anlagen 4, 5 und 6 zu fertigen. Die Niederschriften sind zu den Prüfungsakten zu nehmen und mindestens fünf Jahre aufzubewahren. Der Prüfling erhält eine Zweitausfertigung der Niederschriften. Weitere sind zur Personalakte zu nehmen.

§ 19 § 21