Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 6 Ausbildungspersonal
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/6#abs-1 (1) Bei den Ausbildungsbehörden ist jeweils eine Angehörige oder ein Angehöriger der Laufbahngruppe 2 des feuerwehrtechnischen Dienstes beziehungsweise eine Tarifbeschäftigte oder ein Tarifbeschäftigter mit entsprechender Befähigung zur Ausbildungsleitung und zur Stellvertretung zu bestellen. Der Ausbildungsleitung obliegt die Ordnung und Leitung der Ausbildung sowie die Erstellung des individuellen Ausbildungsplanes gemäß § 8 Absatz 1 und des Befähigungsberichts gemäß § 9 Absatz 1.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/6#abs-2 (2) Für die theoretische und die praktische Ausbildung sind in dem erforderlichen Umfang fachlich geeignete Ausbilderinnen oder Ausbilder, die an einem Führungslehrgang mit Erfolg teilgenommen haben, als Lehrkräfte oder Betreuung sowie deren Vertretung zu bestellen. § 21 der Laufbahnverordnung vom 28. Januar 2014 (GV. NRW. S. 22, ber. S. 203) in der jeweils geltenden Fassung bleibt unberührt. Die Betreuung unterweist die Auszubildenden am Arbeitsplatz, informiert über den Stand der Ausbildung und wirkt bei der Erstellung des Befähigungsberichtes mit.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/6#abs-3 (3) Die besonderen Anforderungen an das Ausbildungspersonal in der Rettungssanitäter- und der Fahrausbildung richten sich nach den entsprechenden Bestimmungen der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für Rettungssanitäterinnen und Rettungssanitäter sowie Rettungshelferinnen und Rettungshelfer sowie des Fahrlehrergesetzes vom 25. August 1969 (BGBl. I S. 1336) in ihren jeweils geltenden Fassungen.