Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 10 Prüfungszeitpunkt und -teile

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/10#abs-1 (1) Am Ende des sechsten Ausbildungsabschnitts wird die Laufbahnprüfung abgelegt. Sie soll vor Ablauf der regelmäßigen oder im Einzelfall festgesetzten Dauer des Vorbereitungsdienstes abgeschlossen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/10#abs-2 (2) Die Laufbahnprüfung besteht aus einem schriftlichen, einem praktischen und einem mündlichen Teil. Der Vorsitz des Prüfungsausschusses legt deren Reihenfolge mindestens vier Wochen vor Beginn der Laufbahnprüfung fest und gibt sie der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

§ 9 § 11