Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 22 Inkrafttreten, Übergangsregelung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/22#abs-1 (1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2016 in Kraft.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/22#abs-2 (2) Die Ausbildung und Prüfung einer bis zum 31. Dezember 2015 begonnenen Ausbildung von Laufbahnbewerberinnen und Laufbahnbewerbern sowie entsprechenden Angehörigen der Werkfeuerwehren richtet sich nach den Vorschriften der Verordnung über die Ausbildung und Prüfung für die Laufbahn des mittleren feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen vom 15. Dezember 2009 (GV. NRW. S. 857), die durch Verordnung vom 23. November 2012 (GV. NRW. S. 640) geändert worden ist.
Der Minister
für Inneres und Kommunales
des Landes Nordrhein-Westfalen