Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 14 Schriftliche Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/14#abs-1 (1) Die schriftliche Prüfung besteht aus zwei Aufsichtsarbeiten zu je zwei Zeitstunden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/14#abs-2 (2) Die Aufgaben für Aufsichtsarbeiten bestimmt der Vorsitz des Prüfungsausschusses. Sie sind den in Anlage 2 aufgeführten Stoffgebieten zu entnehmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/14#abs-3 (3) Jede Prüfungsarbeit wird von zwei Mitgliedern des Prüfungsausschusses mit Punkten gemäß § 5 bewertet. Bei voneinander abweichender Bewertung entscheidet der Prüfungsausschussvorsitz endgültig.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/14#abs-4 (4) Die schriftliche Prüfung ist bestanden, wenn jede der beiden Aufsichtsarbeiten mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/14#abs-5 (5) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der schriftlichen Prüfung bekanntzugeben.