Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 9 Befähigungsbericht
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/9#abs-1 (1) Die Ausbildungsleitung beziehungsweise Betreuung fertigt für die Beamtin oder den Beamten rechtzeitig zum Ende der Ausbildungsabschnitte 1, 4 und 5 einen Befähigungsbericht nach dem Muster der Anlage 3, gibt ihn der Beamtin oder dem Beamten spätestens am letzten Tag bekannt, händigt ihr oder ihm eine Zweitschrift aus und nimmt das Original zur Ausbildungsakte. Spätestens zur Mitte der zu beurteilenden Ausbildungsabschnitte führt die Ausbildungsleitung mit der Beamtin oder dem Beamten ein Zwischenbeurteilungsgespräch, das sich inhaltlich am Muster des Befähigungsberichts gemäß Anlage 3 orientiert, um Auskunft über den aktuellen Ausbildungsstand und Verbesserungsmöglichkeiten zu geben.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/9#abs-2 (2) Schließt das zusammenfassende Urteil des Befähigungsberichtes für den Ausbildungsabschnitt 1, 4 oder 5 gemäß der Anlage 3 ohne Rundung nicht mit mindestens 5,00 Punkten ab oder besteht die Beamtin oder der Beamte die Rettungssanitäterprüfung gemäß § 7 Absatz 3 nicht, so ist der Ausbildungsabschnitt insgesamt nicht bestanden und zu wiederholen. Die Ausbildungsleitung teilt der Einstellungsbehörde als Grundlage für deren Entscheidung nach § 3 Absatz 2 Satz 1 mit, welche Teile der hiervon betroffen sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/9#abs-3 (3) Ein Befähigungsbericht kann im Gesamtergebnis ohne Rundung nur dann mit 5,00 oder mehr Punkten abschließen, wenn die Beamtin oder der Beamte alle gemäß Anlage 1 in dem betreffenden Ausbildungsabschnitt verpflichtend vorgeschriebenen Leistungsnachweise bestanden hat.
Kapitel 3
Laufbahnprüfung