Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 4 Ziel
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/4#abs-1 (1) Ziel des Vorbereitungsdienstes ist es, die Auszubildenden für ihre Laufbahn zu befähigen. Zu vermitteln sind insbesondere die für die Übernahme einer Truppführer- sowie Rettungssanitäterfunktion notwendigen fachlichen Kenntnisse und Fertigkeiten. Um dieses Ziel zu erreichen, sind die Auszubildenden auch zum eigenständigen Lernen verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/4#abs-2 (2) Es ist so auszubilden, dass sich die Auszubildenden der freiheitlichen demokratischen Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes verpflichtet fühlen und ihren Beruf als Dienst für das allgemeine Wohl des Volkes auffassen.