Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 21 Prüfungszeugnis
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-2 (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-3 (3) Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-4 (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.
Teil 3
Übergangs- und Schlussvorschrift