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Fn 2

§ 21 Prüfungszeugnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-1 (1) Über das Ergebnis der bestandenen Prüfung erhält die Beamtin oder der Beamte ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 7.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-2 (2) Hauptberufliche Angehörige von Werkfeuerwehren erhalten bei erfolgreichem Abschluss ihrer Ausbildung ein Prüfungszeugnis nach dem Muster der Anlage 8.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-3 (3) Wer die Prüfung erstmals oder endgültig nicht bestanden hat, erhält hierüber einen Bescheid des Prüfungsausschusses nach dem Muster der Anlage 9.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/21#abs-4 (4) Zweitausfertigungen des Zeugnisses oder des Bescheides sind zu den Prüfungs- und den Personalakten zu nehmen.

Teil 3

Übergangs- und Schlussvorschrift

§ 20 § 22