Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 11 Ziel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Laufbahnprüfung dient der Feststellung, ob die Beamtin oder der Beamte für die Laufbahn befähigt ist. Nachgewiesen werden sollen der Erwerb der erforderlichen Fachkenntnisse und Fertigkeiten für die zukünftige Aufgabenwahrnehmung sowie die Fähigkeit, diese insbesondere als Truppmann- oder Truppführer praxisbezogen anzuwenden.

§ 10 § 12