Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 15 Praktische Prüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/15#abs-1 (1) Die praktische Prüfung erstreckt sich auf Einsatztätigkeiten sowie Übungen an Fahrzeugen und Feuerwehrgeräten. Es sind drei Prüfungsaufgaben zu stellen, die der Vorsitz des Prüfungsausschusses festlegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/15#abs-2 (2) Die Aufgaben der praktischen Prüfung sind vom gesamten Prüfungsausschuss mit Punkten gemäß § 5 zu bewerten. Sie ist bestanden, wenn jede der drei Prüfungsaufgaben mit mindestens jeweils zwei Punkten bewertet wird und ihr arithmetisches Mittel ohne Rundung mindestens 5,00 Punkte beträgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/15#abs-3 (3) Nach der Bewertung ist der Beamtin oder dem Beamten auf Antrag das Ergebnis der praktischen Prüfung bekanntzugeben.