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Fn 2

§ 18 Nichtbestehen und Wiederholung der Prüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/18#abs-1 (1) Die gesamte Laufbahnprüfung gilt als nicht bestanden, wenn mindestens einer ihrer Prüfungsteile nicht bestanden wird.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/18#abs-2 (2) Wer die Prüfung nicht bestanden hat, kann sie einmal wiederholen. Die Frist, nach deren Ablauf die Prüfung wiederholt werden kann, bestimmt der Prüfungsausschuss. Auf Vorschlag des Prüfungsausschusses bestimmt die Ausbildungsbehörde, gegebenenfalls in Abstimmung mit der Einstellungsbehörde, ob und welche Ausbildungsteile zu wiederholen sind. Die Einstellungsbehörde verlängert in dem erforderlichen Umfang die Ausbildungszeit gemäß § 3 Absatz 2.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/18#abs-3 (3) Der Prüfungsausschuss entscheidet, welche Teile der Prüfung zu wiederholen sind.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/18#abs-4 (4) Wer auch die Wiederholungsprüfung nicht besteht, hat die Prüfung endgültig nicht bestanden.

§ 17 § 19