Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 19 Gemeinsame Vorschriften zur Durchführung der Laufbahnprüfung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/19#abs-1 (1) Ist der Prüfling wegen Krankheit oder sonstiger, nicht zu vertretender Umstände verhindert, die Laufbahnprüfung oder einzelne Prüfungsteile abzulegen, so hat sie oder er dies in geeigneter Form nachzuweisen. Im Wiederholungsfall ist Krankheit durch ein amtsärztliches Attest nachzuweisen. Wird ein Attest nicht vorgelegt oder werden Teilprüfungen auf Grund sonstiger Umstände erneut nicht abgelegt, kann der Vorsitz des Prüfungsausschusses den Prüfling von der Prüfung ausschließen. Dieses gilt im Krankheitsfall auch, wenn nochmals Teilprüfungen nicht abgelegt werden. Im Fall eines solchen Ausschlusses gilt die gesamte Prüfung als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/19#abs-2 (2) Der Prüfling kann in besonderen Fällen mit Genehmigung des Vorsitzes des Prüfungsausschusses von der Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen zurücktreten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/19#abs-3 (3) Tritt der Prüfling aus den in Absatz 1 und Absatz 2 genannten Gründen die Prüfung nicht an oder bricht sie ab, so wird die Prüfung an einem vom Vorsitz des Prüfungsausschusses zu bestimmenden Termin fortgesetzt. Bereits absolvierte Teilprüfungen werden nicht wiederholt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/19#abs-4 (4) Erscheint der Prüfling ohne ausreichende Entschuldigung nicht zur Laufbahnprüfung oder einzelnen Prüfungsteilen, tritt ohne Genehmigung von ihnen zurück, bricht sie ohne ausreichende Entschuldigung ab oder gibt die Lösung einer schriftlichen Aufsichtsarbeit nicht ab, so gilt der jeweilige Prüfungsteil als nicht bestanden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/19#abs-5 (5) Über die Folgen eines Täuschungsversuches oder eines erheblichen Verstoßes gegen die Ordnung entscheidet der Prüfungsausschuss. Er kann nach der Schwere der Verfehlung die Wiederholung einzelner oder mehrerer Prüfungsleistungen anordnen oder die gesamte Laufbahnprüfung für nicht bestanden erklären.