Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2
Fn 2§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/2#abs-1 (1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/2#abs-2 (2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.
Teil 2
Vorbereitungsdienst
Kapitel 1
Allgemeines