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Fn 2

§ 2 Einstellungs- und Ausbildungsbehörden

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/2#abs-1 (1) Einstellungsbehörden können die in § 1 Absatz 2 der Verordnung über die Laufbahnen der Beamtinnen und Beamten des feuerwehrtechnischen Dienstes im Lande Nordrhein-Westfalen genannten Beschäftigungsbehörden sein. Sie können zugleich Ausbildungsbehörden sein, wenn sie über das erforderliche Ausbildungspersonal gemäß § 6 verfügen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/2#abs-2 (2) Ist die Einstellungsbehörde nicht zugleich Ausbildungsbehörde, so hat sie vor der Einstellung das Einverständnis einer Ausbildungsbehörde, die Bewerberin oder den Bewerber auszubilden und zu prüfen, einzuholen.

Teil 2

Vorbereitungsdienst

Kapitel 1

Allgemeines

§ 1 § 3