Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Fn 2

Fn 2

§ 17 Prüfungsergebnis

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/17#abs-1 (1) Nach Abschluss aller drei Prüfungsteile stellt der Prüfungsausschuss das Ergebnis der Laufbahnprüfung in nichtöffentlicher Sitzung fest und gibt es der Beamtin oder dem Beamten bekannt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/17#abs-2 (2) Bei der Feststellung werden die jeweiligen, auf zwei Dezimalstellen gerundeten Gesamtleistungen in der schriftlichen gemäß § 14 Absatz 4 und der praktischen Prüfung gemäß § 15 Absatz 2 jeweils mit 40 Prozent und die in der mündlichen Prüfung gemäß § 16 Absatz 2 mit 20 Prozent berücksichtigt. Der sich hieraus ergebende Durchschnittspunktwert wird bis zur zweiten Dezimalstelle gebildet und ist bei mehr als 0,49 der ersten und zweiten Dezimalstelle auf eine Note nach § 5 Absatz 1 Satz 1 auf- und im Übrigen abzurunden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_31422/17#abs-3 (3) Bei der Feststellung des Gesamtergebnisses kann der Prüfungsausschuss um einen Punkt im Sinne des § 5 Absatz 1 Satz 1 von der rechnerisch ermittelten Gesamtnote abweichen, wenn dies nach dem Gesamteindruck der Prüfung den Leistungsstand der Beamtin oder des Beamten unter Berücksichtigung ihrer oder seiner Leistungen im Vorbereitungsdienst besser kennzeichnet. Diese Abweichung darf auf das Bestehen der Prüfung keinen Einfluss haben.

§ 16 § 18