Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2013 S. 4
Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung
19 Normen · Ausgangsfassung vom 20.12.2012 · letzte Änderung 02.09.2026 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Teil 1 Ziel und Voraussetzungen der Ausbildung; Ausbildungsplätze
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
- § 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde
- § 4 Aufnahme in die Ausbildung
- § 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen
- § 6 Dauer der Ausbildung
- § 7 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
- Teil 2 Ausbildung
- § 8 Fachrichtungen der Ausbildung
- § 9 Verantwortung für die Ausbildung
- § 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
- § 11 Ausbildung an Schulen
- § 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen
- § 13 Perspektivgespräch
- § 14 Langzeitbeurteilungen
- Teil 3 Staatsprüfung
- § 15 Zweck der Staatsprüfung
- § 16 Verfahren der Staatsprüfung
- Teil 4 Schlussbestimmungen
- § 17 Ersatzschulen
- § 18 Übergangsvorschrift
- § 19 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
- Schlussformel
Änderungsverlauf
- 02.09.2026 — 11 Normen geändert · §§ 1, 2, 8, 9 und 7 weitere neueste Änderung
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Stand der amtlichen Fassung
03.08.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2026 (GV. NRW. S. 638)
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Historischer Änderungsnachweis
07.12.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.11.2023
GV. NRW. S. 1227
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Historischer Änderungsnachweis
15.12.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.11.2018
GV. NRW. S. 666
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Historischer Änderungsnachweis
15.02.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.02.2018
GV. NRW. S. 105
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Historischer Änderungsnachweis
08.05.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.04.2016, Artikel 2
GV. NRW. S. 216
Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).