Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2013 S. 4

Verordnung zur berufsbegleitenden Ausbildung zum Erwerb des Lehramts für sonderpädagogische Förderung

19 Normen · Ausgangsfassung vom 20.12.2012 · letzte Änderung 02.09.2026 · Änderungen →

Inhaltsübersicht

  1. Eingangsformel
  2. Teil 1 Ziel und Voraussetzungen der Ausbildung; Ausbildungsplätze
  3. § 1 Ziel der Ausbildung
  4. § 2 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung
  5. § 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde
  6. § 4 Aufnahme in die Ausbildung
  7. § 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen
  8. § 6 Dauer der Ausbildung
  9. § 7 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung
  10. Teil 2 Ausbildung
  11. § 8 Fachrichtungen der Ausbildung
  12. § 9 Verantwortung für die Ausbildung
  13. § 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung
  14. § 11 Ausbildung an Schulen
  15. § 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen
  16. § 13 Perspektivgespräch
  17. § 14 Langzeitbeurteilungen
  18. Teil 3 Staatsprüfung
  19. § 15 Zweck der Staatsprüfung
  20. § 16 Verfahren der Staatsprüfung
  21. Teil 4 Schlussbestimmungen
  22. § 17 Ersatzschulen
  23. § 18 Übergangsvorschrift
  24. § 19 Inkrafttreten; Außerkrafttreten
  25. Schlussformel

Änderungsverlauf

  1. 02.09.2026 — 11 Normen geändert · §§ 1, 2, 8, 9 und 7 weitere neueste Änderung
  2. Stand der amtlichen Fassung

    03.08.2026 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 2 der Verordnung vom 3. August 2026 (GV. NRW. S. 638)

  3. Historischer Änderungsnachweis

    07.12.2023 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 20.11.2023

    GV. NRW. S. 1227

  4. Historischer Änderungsnachweis

    15.12.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 27.11.2018

    GV. NRW. S. 666

  5. Historischer Änderungsnachweis

    15.02.2018 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 07.02.2018

    GV. NRW. S. 105

  6. Historischer Änderungsnachweis

    08.05.2016 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 25.04.2016, Artikel 2

    GV. NRW. S. 216

Alle Änderungen → · Neue Textfassungen aus dem täglichen Abgleich mit der amtlichen Dokumentation.

Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.

Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).