Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF
VOBASOF§ 4 Aufnahme in die Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/4#abs-1 (1) Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die Bezirksregierung nimmt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen und ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/4#abs-2 (2) Die Ausbildung beginnt zum Beginn des Unterrichts eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.