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VOBASOF

§ 4 Aufnahme in die Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/4#abs-1 (1) Lehrerinnen und Lehrer bewerben sich um Aufnahme in die Ausbildung auf dem Dienstweg bis zu einem von der Bezirksregierung festgelegten Zeitpunkt. Die Bezirksregierung nimmt eine Bewerberin oder einen Bewerber auf, wenn die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 vorliegen und ein Ausbildungsplatz zur Verfügung steht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/4#abs-2 (2) Die Ausbildung beginnt zum Beginn des Unterrichts eines Schuljahres oder Schulhalbjahres.

§ 3 § 5