Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF

VOBASOF

Eingangsformel

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Vom 20. Dezember 2012

Auf Grund des § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes vom 12. Mai 2009 (GV. NRW. S. 308), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 13. November 2012 (GV. NRW. S. 514), verordnet das Ministerium für Schule und Weiterbildung im Einvernehmen mit dem für Inneres zuständigen Ministerium sowie mit dem für Finanzen zuständigen Ministerium:

Inhaltsübersicht

Teil 1

Ziel und Voraussetzungen der Ausbildung; Ausbildungsplätze

§ 1 Ziel der Ausbildung

§ 2 Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung

§ 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde

§ 4 Aufnahme in die Ausbildung

§ 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen

§ 6 Dauer der Ausbildung

§ 7 Grundlage der Ausbildung; Beendigung der Ausbildung

Teil 2

Ausbildung

§ 8 Fachrichtungen der Ausbildung

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung

§ 10 Ausbildung an Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung

§ 11 Ausbildung an Schulen

§ 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen

§ 13 Eingangs- und Perspektivgespräch

§ 14 Langzeitbeurteilungen

Teil 3

Staatsprüfung

§ 15 Zweck der Staatsprüfung

§ 16 Verfahren der Staatsprüfung

Teil 4

Schlussbestimmungen

§ 17 Ersatzschulen

§ 18 Inkrafttreten; Außerkrafttreten

§ 1