Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF
VOBASOF§ 8 Fachrichtungen der Ausbildung
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/8#abs-1 (1) Die Ausbildung findet gemäß § 20 Absatz 10 des Lehrerausbildungsgesetzes in einer sonderpädagogischen Fachrichtung auf der Grundlage der bereits erworbenen Lehrbefähigungen statt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/8#abs-2 (2) Die Ausbildung erfolgt in der sonderpädagogischen Fachrichtung des Förderschwerpunkts Lernen oder des Förderschwerpunkt Emotionale und soziale Entwicklung. Die Festlegung der sonderpädagogischen Fachrichtung wird von der Bezirksregierung vor Aufnahme in die Ausbildung unter Berücksichtigung der schulischen Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 getroffen und dokumentiert.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/8#abs-3 (3) In der jeweils anderen Fachrichtung sowie in der Fachrichtung des Förderschwerpunkts Sprache vermittelt die Ausbildung Grundlagen.