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VOBASOF

§ 18 Übergangsvorschrift

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/18#abs-1 (1) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die sich vor dem Schuljahr 2026/2027 bereits in der Ausbildung befinden, ist diese Verordnung in der bis zum Ablauf des 31. August 2026 geltenden Fassung weiter anzuwenden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/18#abs-2 (2) Für Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die ihre Ausbildung ab dem Schuljahr 2026/2027 aufnehmen, ist diese Verordnung in der ab dem 1. September 2026 geltenden Fassung anzuwenden.

§ 17 § 19