Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF VOBASOF § 13 Perspektivgespräch Stand: 02.09.2026 Nordrhein-Westfalen2 Fassungen Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer führen im ersten und im vierten Quartal der Ausbildung Perspektivgespräche gemäß § 17 OVP.