Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF
VOBASOF§ 3 Dienstort; Ausbildungsbehörde
Stand: 26.08.2026
Dienstort ist die Schule. Ausbildungsbehörde ist die Bezirksregierung. Sie weist die Teilnehmerinnen und Teilnehmer einem Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung zu.