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§ 14 Langzeitbeurteilungen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-1 (1) Schule und Zentrum für schulpraktische Lehrerausbildung beurteilen Verlauf und Erfolg der Ausbildung jeweils mit einer Langzeitbeurteilung, die mit einer Endnote gemäß § 28 OVP abschließt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-2 (2) Die Langzeitbeurteilung des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung enthält darüber hinaus Noten nach § 28 OVP für die fachrichtungsbezogene und die fachrichtungsübergreifende Ausbildung. Wenn die erreichten Kompetenzen in der sonderpädagogischen Fachrichtung oder in der fachrichtungsübergreifenden Ausbildung den Anforderungen nicht genügen, muss die jeweilige Langzeitbeurteilung insgesamt mit der Note „mangelhaft“ oder „ungenügend“ abschließen. Die Endnote nach Satz 1 kann an Stelle einer Note nach § 28 OVP eine der folgenden Zwischennoten ausweisen:

sehr gut bis gut (1,5)

gut bis befriedigend (2,5)

befriedigend bis ausreichend (3,5).

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-3 (3) Die Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer sowie die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellen schriftliche Beurteilungsbeiträge nach den Maßstäben des § 10 Absatz 3. Beurteilungsbeiträge von Seminarausbilderinnen und Seminarausbildern schließen mit einer Note gemäß § 28 OVP ab. Eine Ausfertigung erhält jeweils die Teilnehmerin oder der Teilnehmer. Wechselt die Ausbilderin oder der Ausbilder im Verlauf der Ausbildung, ist ein Beurteilungsbeitrag unverzüglich nach dem Wechsel zu erstellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-4 (4) Langzeitbeurteilungen der Schulen werden durch die Schulleiterinnen oder Schulleiter auf der Grundlage von eigenen Beobachtungen und der Beurteilungsbeiträge der Ausbildungslehrerinnen und Ausbildungslehrer erstellt. Die Schulleiterin oder der Schulleiter soll vor abschließender Erstellung der Langzeitbeurteilung der oder dem Ausbildungsbeauftragten Gelegenheit zur Stellungnahme zum vorgesehenen Gesamtergebnis geben. Langzeitbeurteilungen beruhen auf der fortlaufenden Begleitung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer in allen schulischen Handlungsfeldern.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-5 (5) Langzeitbeurteilungen der Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung werden durch deren Leiterinnen und Leiter auf der Grundlage von Beurteilungsbeiträgen der an der Ausbildung beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder erstellt. Absatz 3 Satz 3 gilt entsprechend. Die Beurteilungsbeiträge sind Grundlage einer Beratung der an der Ausbildung einer Teilnehmerin oder eines Teilnehmers beteiligten Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder. Diese sollen nach Beratung der Leiterin oder dem Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung einen gemeinsamen Vorschlag für die Langzeitbeurteilung mit Endnote vorlegen. Kommt ein gemeinsamer Vorschlag in begründeten Fällen nicht zustande, wird der Vorschlag von der zuständigen Seminarleiterin oder dem zuständigen Seminarleiter vorgelegt.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-6 (6) Die beiden Langzeitbeurteilungen sind dem Prüfungsamt spätestens drei Wochen vor dem jeweiligen Prüfungstag (§ 16 Absatz 1 Satz 1) in dreifacher Ausfertigung vorzulegen. Je eine Ausfertigung ist zur Prüfungsakte und zur Personalakte zu nehmen; eine Ausfertigung ist unverzüglich den Teilnehmerinnen und Teilnehmern auszuhändigen. Diese haben das Recht zu einer schriftlichen Gegenäußerung innerhalb einer Woche. Ergibt die durch zwei geteilte Summe der Notenwerte der Endnoten für die beiden Langzeitbeurteilungen nicht mindestens die Note„ausreichend“ (4,0), wird die Prüfung ohne Durchführung weiterer Prüfungsleistungen für nicht bestanden erklärt.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/14#abs-7 (7) Beurteilungsbeiträge und Langzeitbeurteilungen werden unabhängig von einem Rücktritt von der Staatsprüfung erstellt. Sind sie vor einem Rücktritt erstellt worden, sind sie nach Wiederaufnahme des Prüfungsverfahrens weiter einzubeziehen.

§ 13 § 15