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VOBASOF

§ 6 Dauer der Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/6#abs-1 (1) Die Ausbildung dauert 18 Monate.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/6#abs-2 (2) Die Ausbildung kann auf Antrag aus besonderen Gründen in der Regel um bis zu sechs Monate verlängert werden. Besondere Gründe sind insbesondere Beurlaubung, Krankheit oder Schwangerschaft, soweit Ausfallzeiten mit einer Gesamtdauer von mehr als sechs Wochen entstehen. Bei der Entscheidung der Ausbildungsbehörde ist der Ausbildungsstand zu berücksichtigen.

§ 5 § 7