Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF
VOBASOF§ 12 Einsichtnahme in Aufgaben anderer Schulformen
Stand: 26.08.2026
Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an Förderschulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an allgemeinen Schulen nehmen. Teilnehmerinnen und Teilnehmer, die während der Ausbildung als Lehrkraft an allgemeinen Schulen tätig sind, sollen während ihrer Ausbildung auch Einsicht in Aufgaben der sonderpädagogischen Förderung an Förderschulen nehmen.