Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF
VOBASOF§ 15 Zweck der Staatsprüfung
Stand: 26.08.2026
In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung deren Ziele erreicht haben. Mit Bestehen der Prüfung wird die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.