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VOBASOF

§ 15 Zweck der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

In der Staatsprüfung wird festgestellt, ob und in welchem Maße die Teilnehmerinnen und Teilnehmer der Ausbildung deren Ziele erreicht haben. Mit Bestehen der Prüfung wird die Lehramtsbefähigung für das Lehramt für sonderpädagogische Förderung nach § 3 Absatz 1 Nummer 5 des Lehrerausbildungsgesetzes erworben.

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