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§ 17 Ersatzschulen

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17#abs-1 (1) Ersatzschulen im Sinne des § 100 Absatz 2 bis 4 des Schulgesetzes NRW vom 15. Februar 2005 (GV. NRW. S. 102) in der jeweils geltenden Fassung können mit Zustimmung des Schulträgers Ausbildungsschulen sein.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17#abs-2 (2) Die Bezirksregierungen halten von den ihnen nach § 5 Absatz 1 und Absatz 2 zugewiesenen Ausbildungsplätzen einen angemessenen Anteil für Ersatzschulen bereit.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17#abs-3 (3) Eine etwaige Auswahlentscheidung unter mehreren Schulen oder Bewerberinnen und Bewerbern trifft der Schulträger. Die Bezirksregierungen können für deren Benennung unter Berücksichtigung der Frist nach§ 4 Absatz 1 Satz 1 eigene Fristen setzen. Der Schulträger hat im Rahmen dieser Fristen insbesondere die Ausbildungsvoraussetzungen nach § 2 nachzuweisen, sofern die Bezirksregierung dafür nicht besondere Fristen setzt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17#abs-4 (4) Die Bezirksregierungen können nicht besetzbare Ausbildungsplätze Bewerberinnen und Bewerbern von öffentlichen Schulen zuweisen.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/17#abs-5 (5) An die Stelle des Arbeitsverhältnisses zum Land Nordrhein-Westfalen im Sinne von § 2 Absatz 1 Nummer 2 und § 7 Absatz 1 tritt ein Arbeitsverhältnis mit dem Ersatzschulträger. Die Voraussetzungen für den Zugang zur Ausbildung nach § 2 können auch im Rahmen von Kooperationen zwischen genehmigten Ersatzschulen oder zwischen einer genehmigten Ersatzschule und einer öffentlichen Schule erfüllt werden. Im Übrigen gelten die Vorschriften dieser Verordnung.

§ 16 § 18