Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF

VOBASOF

§ 9 Verantwortung für die Ausbildung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Die Gesamtverantwortung für die Ausbildung trägt die Leiterin oder der Leiter des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung. Die Verantwortung für die Ausbildung in der Schule trägt die Schulleiterin oder der Schulleiter. Die Leitungen des Zentrums für schulpraktische Lehrerausbildung und der Schule arbeiten im Interesse der Ausbildung zusammen.

§ 8 § 10