Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / VOBASOF

VOBASOF

§ 11 Ausbildung an Schulen

Stand: 02.09.2026

Nordrhein-Westfalen2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/11#abs-1 (1) Die schulpraktische Ausbildung an Schulen umfasst Unterricht, Beratung und Hospitationen. Die Schulleitung beauftragt eine nach § 2 Absatz 3 Nummer 3 qualifizierte Lehrkraft mit der Ausbildung der Teilnehmerinnen und Teilnehmer. Die Lehrkraft ist im Umfang von zwei Wochenstunden von ihrer Unterrichtsverpflichtung freizustellen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/11#abs-2 (2) Die Seminarausbilderinnen und Seminarausbilder beider Ausbildungsgruppen (§ 10 Absatz 4 Satz 1) besuchen die Teilnehmerinnen und Teilnehmer im Unterricht. In der Regel finden insgesamt fünf Unterrichtsbesuche statt, zu denen die Teilnehmerin oder der Teilnehmer eine kurzgefasste Planung vorzulegen hat.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/11#abs-3 (3) Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer sollen im Verlauf der Ausbildung in unterschiedlichen Jahrgangsstufen sowie, soweit vorhanden, in unterschiedlichen Schulstufen und Bildungsgängen eingesetzt werden.

§ 10 § 12