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§ 16 Verfahren der Staatsprüfung

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-1 (1) Die Staatsprüfung besteht aus einer Unterrichtspraktischen Prüfung mit einer Schriftlichen Arbeit und einem Kolloquium. Für das Verfahren der Staatsprüfung und des Nachteilsausgleichs gelten die Vorschriften der OVP entsprechend, soweit im Folgenden keine besonderen Regelungen getroffen sind.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-2 (2) § 31 Absatz 2 OVP findet keine Anwendung. In den Prüfungsausschuss ist in der Regel die Leiterin oder der Leiter der fachrichtungsübergreifenden Ausbildungsgruppe der Teilnehmerin oder des Teilnehmers zu berufen; im Übrigen sind Personen zu berufen, die an der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers nicht beteiligt waren. Die sonderpädagogische Fachrichtung der Ausbildung der Teilnehmerin oder des Teilnehmers muss von mindestens einem Mitglied des Prüfungsausschusses vertreten werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-3 (3) § 32 Absatz 8 Satz 2 OVP findet keine Anwendung. In der Unterrichtspraktischen Prüfung werden die fachrichtungsbezogenen und fachrichtungsübergreifenden Leistungen bewertet. Die Unterrichtspraktische Prüfung wird in der ausgebildeten sonderpädagogischen Fachrichtung abgelegt. Die Prüfung findet im Unterricht eines der Fächer statt, für die bereits eine Lehrbefähigung vorliegt. Die Teilnehmerinnen und Teilnehmer benennen dieses Fach bei der Meldung zur Prüfung

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-4 (4) Das Reflexionsgespräch nach § 32 Absatz 7 OVP hat eine Dauer von etwa 30 Minuten.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-5 (5) Das Kolloquium nach § 33 OVP ist als mündliche Prüfung auszugestalten, in der insbesondere die in den Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung(fachrichtungsübergreifende Ausbildung) nach § 10 Absatz 3 zu erwerbenden Kompetenzen nachzuweisen sind. Es hat eine Dauer von 60 Minuten.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-6 (6) Das Bestehen der Staatsprüfung erfordert über die in § 34 Absatz 2 OVP genannten Voraussetzungen hinaus, dass diese mündliche Prüfung mit mindestens ausreichend (4,0) bewertet wird. § 34 Absatz 2 Nummer 4 OVP findet keine Anwendung. An die Stelle des Notenwerts nach § 34 Absatz 2 Nummer 2 OVP tritt der Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung nach Absatz 3.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-7 (7) Bei der Ermittlung des Gesamtergebnisses nach § 34 Absatz 1 OVP treten

1. an die Stelle der Notenwerte nach § 34 Absatz 1 Nummer 3 und Nummer 5 OVP der zweifach gewichtete Notenwert der Schriftlichen Arbeit (10 vom Hundert),

2. an die Stelle der Notenwerte nach § 34 Absatz 1 Nummer 4 und Nummer 6 OVP der vierfach gewichtete Notenwert der Unterrichtspraktischen Prüfung (20 vom Hundert) und

3. an die Stelle des Notenwerts nach § 34 Absatz 1 Nummer 7 OVP der vierfach gewichtete Notenwert des Kolloquiums (20 vom Hundert).

Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/16#abs-8 (8) Als Fächer im Sinne des § 39 Absatz 2 OVP gelten die Grundlagen der sonderpädagogischen Förderung (fachrichtungsübergreifende Ausbildung) und die sonderpädagogische Fachrichtung. § 39 Absatz 3 OVP findet keine Anwendung.

§ 15 § 17