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VOBASOF§ 5 Ausbildungsplätze; Auswahlentscheidungen
Stand: 26.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/5#abs-1 (1) Den Bezirksregierungen stehen zu jedem Ausbildungstermin (§ 4 Absatz 2 Satz 1) im Rahmen der haushaltsrechtlichen Möglichkeiten insgesamt höchstens 250 Ausbildungsplätze an den Zentren für schulpraktische Lehrerausbildung zur Verfügung. Das für Schulen zuständige Ministerium verteilt die Ausbildungsplätze grundsätzlich nach folgenden Anteilen:
1. Bezirksregierung Arnsberg 31,0 vom Hundert,
2. Bezirksregierung Detmold 13,6 vom Hundert,
3. Bezirksregierung Düsseldorf 18,7 vom Hundert,
4. Bezirksregierung Köln 6,3 vom Hundert,
5. Bezirksregierung Münster 30,4 vom Hundert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/5#abs-2 (2) Entfallen im Verfahren nach Absatz 1 auf eine Bezirksregierung mehr Ausbildungsplätze, als zum jeweiligen Bewerbungstermin (§ 4 Absatz 1 Satz 1) Bewerbungen vorliegen, sollen die überzähligen Ausbildungsplätze auf die übrigen Bezirksregierungen nach dem Verhältnis der Bewerberzahlen verteilt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/NW_30729/5#abs-3 (3) Liegen einer Bezirksregierung für einen Ausbildungstermin mehr Bewerbungen vor, als Ausbildungsplätze zur Verfügung stehen, trifft die Bezirksregierung Auswahlentscheidungen nach den allgemeinen Auswahlgrundsätzen. Sofern dazu nicht auf eine sichere aktuelle Kenntnis der dienstlichen Leistungen verzichtet werden kann, sind die Schulleitungen für dienstliche Beurteilungen zuständig.