Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / GV. NRW. 2008 S. 150
Verordnung über die Ausbildung und Prüfung zur amtlichen Kontrollassistentin und zum amtlichen Kontrollassistenten
26 Normen · Ausgangsfassung vom 29.01.2008 · Änderungen →
Inhaltsübersicht
- Eingangsformel
- Volltext
- § 1 Ziel der Ausbildung
- § 2 Einstellungsvoraussetzungen
- § 3 Lehrgang
- § 4 Ausbildungsbehörden, Ausbildungsstellen
- § 5 Ausbildungsleiter, Ausbilder
- § 6 Unterbrechung, Verlängerung
- § 7 Leistungsnachweise
- § 8 Bewertung der Leistungen
- § 9 Unterweisungsinhalte
- § 10 Befähigungsbericht
- § 11 Unterrichtsinhalte
- § 12 Aufsichtsarbeiten
- § 13 Allgemeines
- § 14 Prüfungsausschuss
- § 15 Antrag auf Zulassung zur Prüfung
- § 16 Entscheidung über die Zulassung
- § 17 Gliederung der Prüfung
- § 18 Ausschluss der Öffentlichkeit
- § 19 Leitung und Aufsicht
- § 20 Rücktritt, Nichtteilnahme
- § 21 Nicht bestandene Prüfung, Wiederholungsprüfung
- § 22 Ermittlung des Ausbildungsergebnisses
- § 23 Feststellung und Bekanntgabe des Ausbildungsergebnisses
- § 24 Ausbildungszeugnis, Befähigungsnachweis
- § 25 Ausbildungs- und Prüfungsakten
- § 26 Inkrafttreten
- Schlussformel
- Anlage 1 Anlage
Änderungsverlauf
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Stand der amtlichen Fassung
18.11.2025 Ausfertigung · Zuletzt geändert durch Artikel 10 der Verordnung vom 18. November 2025 (GV. NRW. S. 1039)
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Historischer Änderungsnachweis
14.11.2015 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 19.10.2015, Artikel 1
GV. NRW. S. 728 Quelle (GV. NRW.)
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Historischer Änderungsnachweis
16.11.2013 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 21.10.2013, Artikel 2
GV. NRW. S. 617
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Historischer Änderungsnachweis
04.12.2010 in Kraft — Änderndes Gesetz vom 23.11.2010, Artikel 2
GV. NRW. S. 623
Stand der amtlichen Fassung nennt das ändernde Gesetz, durch das die amtliche Fassung nach ihrer eigenen Standangabe zuletzt geändert wurde, im Wortlaut dieser Standangabe.
Historischer Änderungsnachweis weist ein änderndes Gesetz nach, das die amtliche Änderungshistorie des Landes für dieses Gesetz nennt und das in unserer Änderungsübersicht bisher fehlte. Diese Einträge haben den hier geführten Text nicht verändert: die konsolidierte Fassung, aus der er stammt, enthält diese Änderungen bereits. Nachgewiesen ist das ändernde Gesetz mit Datum und Fundstelle, nicht die einzelne geänderte Vorschrift. Die Fundstellen verweisen auf das amtliche Verkündungsblatt: Gesetz- und Verordnungsblatt für das Land Nordrhein-Westfalen (GV. NRW.).